Seite 68 - personalmagazin_2014_04

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Recht
_Betriebsrat
D
ass es die Unternehmen sind,
die sämtliche notwendigen
Kosten, die sich aus der Arbeit
von Betriebsräten ergeben, zu
tragen haben, dürfte zum Allgemeinwis­
sen der Leiter und Mitarbeiter von Per­
sonalabteilungen gehören. Wenn diese
aber jetzt im Hinblick auf die vielerorts
neu gewählten Betriebsratsgremien auf­
gefordert werden, eine Schätzung über
die voraussichtlichen Betriebsratskosten
abzugeben, herrscht Ratlosigkeit.
Freistellungskosten
Soweit es um die Frage geht, wie viele
Arbeitsstunden sich in Zukunft auf der
Kostenstelle „Betriebsrat“ ansammeln
Von
Thomas Muschiol
(Red.),
Oliver Hahn
und
und
Ralf Kittelberger
wer­den, gibt es in Betrieben ab einer
Größe von 200 Mitarbeitern durch
die in § 38 Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) definierte Anzahl von freizu­
stellenden Betriebsratsmitgliedern zwar
einen Anhaltspunkt. Wie sich dies in
tat­säch­lichen Zahlen auswirken wird,
hängt aber davon ab, ob und welches
kon­krete Betriebsratsmitglied für eine
Frei­stellung ausgewählt wird. Noch
mehr im Nebel tappt der kostenschätzen­
de Personaler, wenn von ihm eine Aus­
sage über die „Betriebsratsstunden“ der
nicht freigestellten „normalen“ Betriebs­
ratsmitglieder verlangt wird. Hier gilt
die gesetzliche Vorgabe, dass dem Be­
triebsrat bezahlte Freistellung „zur ord­
nungsgemäßen Durchführung“ seiner
Aufgaben zu gewähren ist (§ 37 Abs. 2
BetrVG). Schon diese offene Definition
lässt eine Abschätzung voraussichtli­
cher situativer Freistellungszeiträume
nicht zu. Dies gilt erst recht dann, wenn
man die Definition des Bundesarbeits­
gerichts zur Frage der „Erforderlichkeit
einer Arbeitsbefreiung“ aus dem Jahr
1981 (6 AZR 1086/79) hinzuzieht. Darin
heißt es wörtlich: „Entscheidend dafür,
ob die Tätigkeit eines Betriebsratsmit­
glieds als erforderlich im Sinne von
§ 37 Abs. 2 BetrVG angesehen wer­
den kann, ist, dass das betreffende
Betriebsrats­mitglied bei gewissenhafter
Überlegung und bei ruhiger, vernünfti­
ger Würdigung aller Umstände die Ar­
beitsversäumnis für notwendig halten
durfte, um den gestellten Aufgaben ge­
recht zu werden.“
Sach- und Schulungskosten
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats
entstehenden Sachkosten trägt der Ar­
beitgeber. Dies bestimmt § 40 BetrVG
– und hilft bei der Frage, wie weit die­
ser Anspruch im Einzelfall gehen kann,
leider nicht weiter. Realistische Kosten­
schätzungen sind hier noch am ehesten
für die Unternehmen möglich, bei denen
sich nach der Neuwahl weder an der
Gremiumsgröße noch am Kreis der ge­
wählten Kandidaten etwas geändert hat.
Notwendige Kosten einer Betriebs­
ratstätigkeit sind auch Aufwendungen
für Schulungen, die sowohl unter dem
Aspekt der Freistellungskosten als auch
bezüglich der vom Arbeitgeber zu tra­
Was der Betriebsrat kostet
überblick.
Voraussichtliche Betriebsratskosten zu kalkulieren, ist kaum möglich.
Die Grundsätze der Kostenpflicht sollten Personaler aber im Einzelfall parat haben.
Zum Betriebsrat gewählt –
die Vergütung bleibt.
personalmagazin 04 / 14
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