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Recht
_Betriebsrat
D
ass es die Unternehmen sind,
die sämtliche notwendigen
Kosten, die sich aus der Arbeit
von Betriebsräten ergeben, zu
tragen haben, dürfte zum Allgemeinwis
sen der Leiter und Mitarbeiter von Per
sonalabteilungen gehören. Wenn diese
aber jetzt im Hinblick auf die vielerorts
neu gewählten Betriebsratsgremien auf
gefordert werden, eine Schätzung über
die voraussichtlichen Betriebsratskosten
abzugeben, herrscht Ratlosigkeit.
Freistellungskosten
Soweit es um die Frage geht, wie viele
Arbeitsstunden sich in Zukunft auf der
Kostenstelle „Betriebsrat“ ansammeln
Von
Thomas Muschiol
(Red.),
Oliver Hahn
und
und
Ralf Kittelberger
werden, gibt es in Betrieben ab einer
Größe von 200 Mitarbeitern durch
die in § 38 Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) definierte Anzahl von freizu
stellenden Betriebsratsmitgliedern zwar
einen Anhaltspunkt. Wie sich dies in
tatsächlichen Zahlen auswirken wird,
hängt aber davon ab, ob und welches
konkrete Betriebsratsmitglied für eine
Freistellung ausgewählt wird. Noch
mehr im Nebel tappt der kostenschätzen
de Personaler, wenn von ihm eine Aus
sage über die „Betriebsratsstunden“ der
nicht freigestellten „normalen“ Betriebs
ratsmitglieder verlangt wird. Hier gilt
die gesetzliche Vorgabe, dass dem Be
triebsrat bezahlte Freistellung „zur ord
nungsgemäßen Durchführung“ seiner
Aufgaben zu gewähren ist (§ 37 Abs. 2
BetrVG). Schon diese offene Definition
lässt eine Abschätzung voraussichtli
cher situativer Freistellungszeiträume
nicht zu. Dies gilt erst recht dann, wenn
man die Definition des Bundesarbeits
gerichts zur Frage der „Erforderlichkeit
einer Arbeitsbefreiung“ aus dem Jahr
1981 (6 AZR 1086/79) hinzuzieht. Darin
heißt es wörtlich: „Entscheidend dafür,
ob die Tätigkeit eines Betriebsratsmit
glieds als erforderlich im Sinne von
§ 37 Abs. 2 BetrVG angesehen wer
den kann, ist, dass das betreffende
Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter
Überlegung und bei ruhiger, vernünfti
ger Würdigung aller Umstände die Ar
beitsversäumnis für notwendig halten
durfte, um den gestellten Aufgaben ge
recht zu werden.“
Sach- und Schulungskosten
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats
entstehenden Sachkosten trägt der Ar
beitgeber. Dies bestimmt § 40 BetrVG
– und hilft bei der Frage, wie weit die
ser Anspruch im Einzelfall gehen kann,
leider nicht weiter. Realistische Kosten
schätzungen sind hier noch am ehesten
für die Unternehmen möglich, bei denen
sich nach der Neuwahl weder an der
Gremiumsgröße noch am Kreis der ge
wählten Kandidaten etwas geändert hat.
Notwendige Kosten einer Betriebs
ratstätigkeit sind auch Aufwendungen
für Schulungen, die sowohl unter dem
Aspekt der Freistellungskosten als auch
bezüglich der vom Arbeitgeber zu tra
Was der Betriebsrat kostet
überblick.
Voraussichtliche Betriebsratskosten zu kalkulieren, ist kaum möglich.
Die Grundsätze der Kostenpflicht sollten Personaler aber im Einzelfall parat haben.
Zum Betriebsrat gewählt –
die Vergütung bleibt.
personalmagazin 04 / 14
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