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personalmagazin 04 / 14
Recht
_Betriebsrat
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Angelegenheiten werden nicht erstattet.
Schließlich hat der Arbeitgeber für die Sit­
zungen, die Sprechstunden und die lau­
fende Geschäftsführung in er­forder­lichem
Umfang Räume, sachliche Mittel, Infor­
mations- und Kommuni­kationstechnik
sowie Büropersonal zur Verfügung zu
stellen (siehe Tabelle auf Seite 70).
Was ist, wenn der Betriebsrat eine
Sekretärin anfordert?
„Unser neu gewählter Betriebsrat hat uns
als erstes eine Personalanforderung für
eine Bürokraft vorgelegt.“ Der Personal­
leiter eines Betriebs mit 300 Mitarbeitern
ist darüber empört und möchte wissen,
ob dies eine berechtigte Forderung ist.
Expertenantwort:
Der Arbeitgeber hat
dem Betriebsrat Büropersonal zur Verfü­
gung zu stellen (vor allem Schreibkräfte,
gegebenenfalls auch vollzeitbeschäftig­
te Bürokräfte), soweit dies erforderlich
ist. In größeren Unternehmen kommt
in Abhängigkeit vom tatsächlichen Ar­
beitsanfall sogar die Einstellung mehre­
rer Schreibkräfte in Betracht. Ob – wie
in diesem Fall hier – ein Betrieb mit 300
Mitarbeitern zu den „Größeren“ zählt,
sagt uns das Gesetz nicht, sondern wird
von den Gerichten einzelfallabhängig
entschieden. Dies überrascht, da wir
gerade im Arbeitsrecht und vor allem
im Betriebsverfassungsgesetz häufig
mit Schwellenwerten zu tun haben. Un­
ser Personalleiter wäre sicherlich froh,
wenn er sich über die Forderung des
Betriebsrats nach einer Bürokraft durch
einen Blick ins Gesetz Klarheit verschaf­
fen könnte.
Aus unserer Sicht wäre die Aufnahme
von Schwellenwerten auch hier sinnvoll,
da sie Rechtssicherheit herstellen und
zur Vermeidung unnötiger Auseinan­
dersetzungen beitragen würden. Als
Musterbeispiel dient zum Beispiel § 111
Satz 2 BetrVG. Dort wird dem Betriebs­
rat die Hinzuziehung eines externen Be­
raters für die Verhandlungen mit dem
Arbeitgeber über Betriebsänderungen
gewährt, sofern das Unternehmen mehr
als 300 Arbeitnehmer zählt.
Die Auswahl des zur Verfügung gestell­
ten Personals trifft allerdings der Arbeit­
geber. Mitarbeiter, die berechtigterweise
nicht das Vertrauen des Betriebsrats ge­
nießen, kann dieser ablehnen. Eine eige­
ne Auswahlentscheidung steht ihm nicht
zu. Der Betriebsrat schließt auch nicht
den Arbeitsvertrag, ihm steht jedoch das
Weisungsrecht bezüglich des konkreten
Arbeitseinsatzes zu.
Lassen sich Betriebsratskosten
einvernehmlich budgetieren?
Wenn die Betriebratskosten schon nicht
abzuschätzen sind, dann sollten wir sie
einfach zusammen mit dem Betriebsrat
budgetieren. Ist dies rechtlich möglich
und im Ernstfall auch für den Betriebs­
rat bindend?
Expertenantwort:
Die Budgetierung
von Betriebsratskosten ist betriebswirt­
schaftlich sinnvoll. Sie stellt eine finan­
zielle Gleichbehandlung im Unterneh­
men her, da alle anderen Bereiche und
Abteilungen der Kostenbegrenzung und
-verantwortung unterliegen. Gerade bei
Kosten für Sachmittel und Schulungen
haben sich derartige Limitierungen be­
währt und bieten eine verbesserte Kos­
tenplanung für den Arbeitgeber. Aber:
Derartige Maßnahmen können vom Ar­
beitgeber nicht einseitig diktiert, sondern
immer nur zusammen mit dem Betriebs­
rat erarbeitet werden. Die beidseitigen
Vorteile einer solchen Budgetvereinba­
rung liegen auf der Hand: Vermeidung
von (gerichtlichen) Streitigkeiten über
Fragen der Erforderlichkeit von Kosten­
positionen im Einzelfall, „Erziehung“
zur Sparsamkeit, Übertragung von Bud­
getverantwortung und Reduzierung von
Verwaltungsaufwand. Dem Arbeitgeber
muss aber bewusst sein, dass es sich hier
stets um ein „Gentlemen’s Agreement“
handelt. Da die Kostentragungspflicht
in § 40 BetrVG als zwingende Regelung
ausgestaltet ist, kann nicht einmal ge­
richtsfest durch Tarifvertrag, geschweige
denn durch eine Betriebsvereinbarung
abgewichen werden (BAG, Beschluss
vom 9.6.1999, 7 ABR 66/97).
Dr. Oliver hahn
ist
Fachanwalt für Arbeitsrecht
bei der SLP Anwaltskanzlei in
Reutlingen.
Dr. ralf kittelberger
ist Fachanwalt für Arbeits­
recht bei der SLP Anwalts­
kanzlei in Reutlingen.
Ja, das Ehrenamtsprinzip bei Betriebsräten ist nach wie vor „in“. Dabei steht außer Frage,
dass Betriebsräte, insbesondere Vorsitzende, Tätigkeiten verrichten, die oft deutlich höher
zu bewerten sind, als die Tätigkeit, die sie „hauptberuflich“ verrichten. Aber damit finge die
Problematik schon an: „deutlich“. Das kann alles bedeuten. Zum Beispiel bei Eingruppie­
rung: Wenn man sich nicht einigt, ein Prozess beim Arbeitsgericht, in dem der Arbeitgeber
darlegen muss, welche Wertigkeit er der Tätigkeit zumisst – Konflikte sind da vorprogram­
miert. Oder eine (zum Beispiel tarifliche) Leistungsbeurteilung: Wer beurteilt? Was ist der
Maßstab? In der Praxis wäre das alles letztlich nicht befriedigend lösbar. Noch ein Grund für
das Ehrenamtsprinzip: Betriebsrat wird man nicht, um mehr oder – auch das könnte ja Folge
sein – weniger zu verdienen, sondern der Sache wegen. Das ist gut und wichtig, leider viel
zu selten anzutreffen und verdient eine Anerkennung an anderer Stelle.
Betriebsrat wird man
der Sache wegen
Nachgefragt
Ist die strenge gesetzliche Vorgabe, dass die Betriebsratstätigkeit ein Ehrenamt
ist, noch zeitgemäß? Ja, meint Alexander Zumkeller und weist dabei auch auf die
Motivations­lage von Mitarbeitern hin, die sich für ein Betriebsratsamt entscheiden.
Alexander Zum-
keller
, Präsident
des Bundesverban­
des der Arbeits­
rechtler in Unter­
nehmen (BVAU)