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personalmagazin 06 / 13
Recht
_vertragsgestaltung
Kristin Steinbring
ist
Rechtsanwältin bei Dentons
in Berlin.
Dr. Utz Andelewski
ist
Rechtsanwalt und Partner bei
Dentons in Berlin.
80/91) nicht unverhältnismäßig oder
rechtsmissbräuchlich mit dem Ziel der
Schädigung des Arbeitgebers erfolgen.
Was tun bei Pflichtverletzungen?
Einer bevorstehenden oder anhaltenden
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
kann der Arbeitgeber durch eine Unter-
lassungsklage beziehungsweise eine
einstweilige Verfügung entgegentreten.
Ist bereits eine schuldhafte Verletzung
der Verschwiegenheitspflicht eingetre-
ten, so können dem Arbeitgeber Scha-
denersatzansprüche aus § 19 in Verbin-
dung mit § 17 UWG, aus § 823 Absätze
1 und 2 in Verbindung mit § 17 UWG,
aus §§ 826 BGB, 1 UWG sowie aus der
Verletzung der vertraglichen Neben-
pflicht (§§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2
BGB) zustehen. Um dem Arbeitgeber
den – in der Praxis oftmals nicht mög-
lichen – Nachweis des Schadenseintritts
und dessen Höhe zu ersparen, kann im
Arbeitsvertrag auch eine Vertragsstrafe
für Verstöße gegen die Verschwiegen-
heitspflicht vereinbart werden.
Zudem kann eine Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht eine verhal-
tensbedingte, in schweren Fällen so-
gar fristlose Kündigung rechtfertigen.
Schließlich kommt eine Strafbarkeit des
Arbeitnehmers wegen Geheimnisverrats
nach § 17 UWG, § 203 StGB in Betracht.
Social Media und Schweigepflicht
Die Einhaltung der Schweigepflicht
wird durch die Vielfalt der internetba-
sierten sozialen Netzwerke zunehmend
zum Problem. Zunächst ist festzuhalten:
„Postings“ bei Facebook oder in anderen
sozialen Netzwerken sind nicht anders
zu beurteilen als sonstige gegenüber
Dritten getätigte mündliche oder schrift-
liche Äußerungen über den Arbeitgeber.
Selbstverständlich besteht auch bei der
Nutzung sozialer Netzwerke die Pflicht,
die Betriebsgeheimnisse zu wahren. Im
Einzelfall ist im Wege einer angemes-
senen Abwägung zwischen den wider-
streitenden Interessen von Arbeitneh-
mer und Arbeitgeber zu ermitteln, ob
der Meinungsfreiheit oder der Loyali-
tätspflicht der Vorrang gebührt.
In diesem Zusammenhang kann es
auch eine Rolle spielen, ob der Arbeit-
nehmer die streitige Äußerung im öffent-
lichen Bereich eines sozialen Netzwerks
verbreitet oder diese nur einem begrenz-
ten Personenkreis, etwa seinem Freun-
deskreis, zugänglich macht, da ein nicht
öffentlich zugänglicher Chat mit Freun-
den wie ein vertrauliches Gespräch in
einer „beleidigungsfreien Sphäre“ zu
werten sein dürfte.
Ein „Posting“ mit beleidigendem
Charakter ist dagegen grundsätzlich
geeignet, einen verhaltensbedingten
Kündigungsgrund darzustellen und je
nach Schwere sodann auch eine außeror-
dentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) richtet sich in erster Linie an
Unternehmen. Es kann aber auch im Arbeitsrecht zur Anwendung kommen.
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder
zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt
an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder
in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten
eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft
oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeich-
neten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1
erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder
jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 17 UWG stellt den Verrat unter Strafe
Praxisbeispiel
Gesetzestext
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