Seite 72 - personalmagazin_2013_06

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personalmagazin 06 / 13
Recht
_vertragsgestaltung
F
ür jedes Arbeitsverhältnis gilt sie
als ungeschriebene, aber verbind-
liche Nebenpflicht: die allgemeine
Verschwiegenheitspflicht des Ar-
beitnehmers, die sich aber zunächst nur
auf sogenannte Geschäfts- und Betriebs-
geheimnisse bezieht. Flankiert wird die-
se arbeitsvertragliche Nebenpflicht durch
das deliktsrechtliche Verbot (§§ 823 Ab-
sätze 1 und 2, 826 BGB), Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse zu verraten, welches
nach §§ 17, 18 UWG zudem mit einer
Strafandrohung bewehrt ist. Der Begriff
der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
ist gesetzlich nicht definiert und wird von
der Rechtsprechung wie folgt umschrie-
ben: Betriebsinterna, die nur einem eng
begrenzten Personenkreis bekannt und
daher nicht offenkundig sind und die
nach dem ausdrücklich oder konkludent
erklärten Willen des Betriebsinhabers
aufgrund eines berechtigten wirtschaftli-
chen Interesses geheim gehalten werden
sollen.
Achtung: Spezialgesetze und
Berufsgruppen beachten
Weitere Regelungen zur Verschwiegen-
heitspflicht von Arbeitnehmern finden
sich etwa im Berufsbildungsgesetz (§
13 Satz 2 Nummer 6 BBiG), im Arbeit-
nehmererfindungsgesetz (§ 24 Absatz
2 ArbNErfG), im Bundesdatenschutz-
gesetz (§ 5 Satz 2 BDSG) und im Be-
triebsverfassungsgesetz (§ 79 Absatz 1
BetrVG). Bestimmte Berufsgruppen wie
etwa Ärzte, Psychologen und Anwälte
sind zudem aufgrund ihrer beruflichen
Von
Kristin Steinbring
und
Utz Andelewski
Zum Schweigen verpflichtet
Überblick.
Welche Firmengeheimnisse dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden?
Dies kann der Arbeitgeber arbeitsvertraglich konkretisieren.
Firmentalk – in den Grenzen der
Schweigepflicht ist er erlaubt.