Seite 65 - personalmagazin_2013_06

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Neue Grundlage für Spesenrecht
M
it Stichtag 1. Januar 2014 wird das bisher auf Verwaltungsrichtli-
nien und Rechtsprechung basierende Reisekostenrecht auf eine
neue gesetzliche Grundlage gestellt. Insbesondere für die Ab-
rechnung mehrtägiger Dienstreisen müssen Reisekostenabrechner hier
umdenken. Für Abreise- und Rückreisetage ist nunmehr keine Mindestab-
wesenheit mehr erforderlich. Zwar wird damit das bisherige dreistufige
Spesensatzsystem auf zwei Stufen reduziert. Im Ergebnis kann dies für
viele Dienstreisende aber gleichwohl günstiger werden, wenn der An-
oder Abreisetag nicht mehr als separater Reisekostentatbestand gerechnet
wird, sondern in die Gesamtabrechnung eingeht.
Hinweis: In der nächsten Ausgabe des Personalmagazins werden wir
über die Details der neuen Spesenregelung berichten.
Kosten bei der An- und Abreise: Neue Spesenregelungen sind zu beachten.
Verwaltung gewährt Erleichterungen bei Elstam
Wird die Elstam-Anfrage des Arbeitgebers aufgrund der Angaben in
den Feldern „Beschäftigungsbeginn“ und „Referenzdatum Arbeitgeber“ abgewiesen, darf weiterhin auf Papier abgerechnet werden (BMF,
Schreiben vom 25.4.2013, IV C5-S2363/13).
Ab Juli 2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen
Da der Arbeitgeber als Drittschuldner für die Ermittlung des korrekten
Pfändungsbetrags haftet, müssen sich Entgeltabrechner über die neuen Freigrenzen informieren und mit den Besonderheiten des Pfän-
dungsschutzes vertraut sein.
Anscheinsbeweis bei Dienstwagennutzung
Die private Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest für gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war.
Familienpflegezeit auch für Bundesbeamte
Der Bundestag verabschiedete am 18. April ein Gesetz, das die entsprechen-
den Regelungen für die Privatwirtschaft auf den öffentlichen Dienst überträgt.
News des Monats
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n t e rg r ünde +++ t äg l i c h un t e r
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Wer feiert seine Krankheit?
Nachgelesen
Wenn Ihnen ein Mitarbeiter mitteilt, dass er
noch die ganze Woche „krankfeiern“ werde,
so sollten Sie nicht ohne Weiteres daraus
schließen, dass dieser sich selbst der vorge-
täuschten Arbeitsunfähigkeit bezichtigt. Der
Begriff des Krankfeierns ist geschichtlich
vielmehr neutral zu verstehen. Dies zeigt
ein Blick auf andere Wortkombinationen
mit dem Bestandteil „feiern“. Dieser be-
deutet lediglich, dass aus übergeordneten
Gründen nicht gearbeitet werden kann. So
beispielsweise beim Wort „Feierabend“.
Schließlich unterstellt man niemandem,
dass er seinen Arbeitsplatz am Abend nur
deswegen verlässt, um ordentlich zu feiern.
Auch der Begriff „Feierschicht“ fällt in diese
Kategorie. Er bezeichnete früher den vom
Arbeitgeber angeordneten betriebsbeding-
ten Ausfall einer Schicht, die in der Regel
zumindest zum Teil bezahlt wurde, eine frü-
he Form des Kurzarbeitergelds. Anders wäre
es selbstredend, wenn Sie der Mitarbeiter
darüber informiert, „blauzumachen“. Aber
das ist eine andere Geschichte, auf die wir
in der nächsten Ausgabe eingehen werden.
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