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Recht
_Kolumne
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Liebe Personalexperten.
„Jetzt geht’s
mir ums Prinzip“. Dieser Satz ist nicht
selten dafür verantwortlich, dass bei
Gericht auch um Kleinigkeiten erbittert
gekämpft wird. Und nicht nur in Fami-
lien- oder Nachbarschaftsstreitigkeiten,
sondern auch vor den Arbeitsgerichten.
Lässt man hier die hin und wieder vor-
handenen emotionalen Motive außen
vor, so kommen aus Sicht des beteiligten
Arbeitgebers zwei Gründe als Rechtfer-
tigung für einen Prinzipienstreit in Be-
tracht. Der erste ist der eher altruistische
Antrieb, bei der allgemeinen Rechtsfort-
bildung mitzuwirken. Der zweite besteht
in der Befürchtung, dass sich beim frei-
willigen Nachgeben oder einem Prozess-
verlust aus einem „Peanutsfall“ eine
ganze Lawine von in der Summe dann
teuren Folgekosten ergeben könnte.
Überprüfen wir anhand dieser Regel ei-
nen Fall,
den kürzlich das LAG Nürnberg
(Az. 4 TaBV 58/11) veröffentlicht hat. Ein
Betriebsrat pflegte Betriebsversamm-
lungen sehr zeitaufwendig zu kalkulie-
ren und hielt es deswegen für nötig, in
der Pause belegte Brötchen für die Be-
legschaft bereitzustellen. Da der Arbeit-
geber die Übernahme dieser Kosten von
30 Euro ablehnte, stritt man sich in zwei
Instanzen darüber, ob der Arbeitgeber
zur Brötchenerstattung verpflichtet sei.
Was er nicht war, so die LAG-Richter. Die
Brötchen auf einer Betriebsversamm-
lung seien weder nach dem § 40 BetrVG
noch aus „Geschäftsführung ohne Auf-
trag“ vom Arbeitgeber zu finanzieren.
Wie sieht nun die Bilanz dieses Prinzipi-
ensiegs aus?
Aus Sicht der allgemeinen
Rechtsfortbildung sicher ein voller Er-
folg, denn der fränkische Brötchenbe-
schluss kann nun zur Klarstellung einer
wichtigen Auslegungsfrage im Bereich
des Betriebsverfassungsrechts beitragen
und in die Kommentare zum Betriebs-
verfassungsgesetz einfließen.
KOLUMNE.
Lohnt ein Prozess über 30 Euro? Langfristig
kann ein Prinzipienstreit teure Folgekosten verhindern.
Muss man auch über
Brötchen streiten?
Aber hat sich die Unnachgiebigkeit auch
im Hinblick auf die Verhinderung von Fol-
gekosten gelohnt?
Langfristig gesehen
ja. Nimmt man die Gerichtskosten und
Anwaltsgebühren (bekanntlich muss der
Arbeitgeber auch den Anwalt des Be-
triebsrats finanzieren) für zwei Instanzen
zusammen und setzt dies mit der künfti-
gen Ersparnis einer Brötchenbewirtung
bei Betriebsversammlungen ins Verhält-
nis, so hat sich dieser Prozess monetär
für den Arbeitgeber in zirka zwölf Jahren
amortisiert. Aber Achtung: Diese Kalku-
lation trifft nur zu, wenn der Betriebs-
rat stets seine maximalen Möglichkeiten
zur Einberufung von Betriebsversamm-
lungen ausnutzt und einmal im Quartal
eine Betriebsversammlung festsetzt.
Sollte er, wie in den meisten Betrieben,
jährlich eine Betriebsversammlung pla-
nen, wird sich der Amortisationseffekt
um weitere 36 Jahre verzögern.
An dieser Stelle mein Tipp an den frän-
kischen Prinzipienreiter:
Nach § 43 Abs.
3 BetrVG hat der Betriebsrat auch „auf
Wunsch des Arbeitgebers“ eine Be-
triebsversammlung einzuberufen. Sie
haben es also selbst in der Hand, für
eine schnelle Amortisation ihrer Pro-
zessinvestitionen zu sorgen.
Thomas Muschiol
ist
Leiter des Ressorts Recht im
Personalmagazin.
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kompakt.
Der Nürnberger
Brötchenfall
dient zweifelsohne
der klarstellung
einer wichtigen
auslegungsfrage.