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ger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt
hatte. Hingegen stellt die bloße Fortfüh-
rung der Tätigkeit durch einen anderen
(Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen
Betriebsübergang dar wie die reine Auf-
tragsnachfolge und eine Einheit darf nicht
als bloße Tätigkeit verstanden werden
(EuGH, Urteil vom 20.1.2011, C-463/09).
In betriebsmittelgeprägten Betrieben
kann nach der Rechtsprechung des
EuGH dagegen ein Betriebsübergang auch
ohne Übernahme von Personal vorliegen.
Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen
einer Auftragsneuvergabe wesentlich,
wenn bei wertender Betrachtungsweise
ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur
Wertschöpfung erforderlichen Funktions-
zusammenhangs ausmacht (BAG, Urteil
vom 15.2.2007, 8 AZR 431/09). Kriterien
hierfür können sein, dass die Betriebsmit-
tel unverzichtbar zur auftragsgemäßen
Verrichtung der Tätigkeiten sind, auf dem
freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr
Gebrauch vom Auftraggeber zwingend
vorgeschrieben ist (BAG, Urteil vom 13.
6.2006, 8 AZR 271/05). In betriebsmit-
telarmen Betrieben ist also die Übernah-
me der Hauptbelegschaft entscheidend.
Bei fehlender Übernahme kommt es
nicht darauf an, ob die Tätigkeit vorher
und nachher identisch ist (EuGH, Urteil
vom 20.1.2011, C-463/09 [Clece]). In be-
triebsmittelgeprägten Betrieben kommt
es demgegenüber auf die Übernahme der
Betriebsmittel an, die für die Wertschöp-
fung entscheidend sind. Wird kein Per-
sonal übernommen, so spricht dies nicht
gegen einen Betriebsübergang (EuGH,
Lagerhaltung, Call-
Center, Gebäude-
reinigung oder
Kantine: Die Unter-
nehmensfunktion
kann für die Frage,
ob ein Betriebs
übergang vorliegt,
entscheidend sein.
Urteil vom 20.11.2003, C-340/01). Wird
allerdings ein nach Zahl und Sachkun-
de wesentlicher Teil des Personals über-
nommen, so kann dies ein Kriterium zur
Annahme eines Betriebsübergangs sein,
muss es aber nicht. Übernimmt etwa ein
Unternehmen die Mehrzahl der Arbeit-
nehmer eines nicht betriebsmittelarmen
Insolvenzschuldners, ohne dessen Pro-
duktionsmittel zu übernehmen, so liegt
auch dann kein Betriebs- oder Betriebs-
teilübergang vor, wenn dieses Unterneh-
men die übernommenen Arbeitnehmer
im Wege der nicht gewerbsmäßigen Ar-
beitnehmerüberlassung ausschließlich an
den Betrieb entleiht, der die Produktion
des Insolvenzschuldners mit den von die-
sem übernommenen Produktionsmitteln
fortführt (BAG, Urteil vom 23.9.2010, 8
AZR 567/09).
Hauptbelegschaft übernommen?
Wann eine „Übernahme der Haupt-
belegschaft“ vorliegt, die in betriebs-
mittelarmen Betrieben zu einem
Betriebsübergang führt, hängt zum ei-
nen von Zahl und Sachkunde der über-
nommenen Belegschaft ab, zum anderen
davon, ob die übergehenden Arbeitneh-
mer einen eher hohen oder niedrigen
Qualifikationsgrad aufweisen (BAG,
Urteil vom 22.1.1998, 8 AZR 775/96).
Im Falle eines geringen Qualifikations-
grades muss ein sehr hoher Prozentsatz
der beschäftigten Arbeitnehmer über-
nommen werden, um eine Wahrung der
Betriebsidentität anzunehmen (BAG, Ur-
teil vom 18.3.1998, 8 AZR 737/96). Für
einfache Tätigkeiten wie Reinigungs-
tätigkeiten oder Hol- und Bringdienste
eines Krankenhauses hat das BAG eine
Übernahme von 61 Prozent (BAG, Urteil
vom 24.5.2005, 8 AZR 333/04) und 75
Prozent (BAG, Urteil vom 10.12.1998, 8
AZR 676/97) für nicht ausreichend er-
achtet, um einen Betriebsübergang an-
zunehmen. Je höher die Qualifikation
der übernommenen Arbeitnehmer, um-
so geringer ist der Prozentsatz, der erfor-
derlich ist, um einen Betriebsübergang
zu begründen. In Betrieben, in denen es
im Wesentlichen auf die Qualifikation,
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kontakte
des Personals ankommt, kann bereits die
Übernahme des Schlüsselpersonals ei-
nen Betriebsübergang indizieren (BAG,
Urteil vom 18.3.1999, 8 AZR 306/98).
Bleibt die Identität bestehen?
Wesentliche Änderungen in der Orga-
nisation, der Struktur oder im Konzept
der betrieblichen Tätigkeit können ei-
ner Identitätswahrung entgegenste-
hen (BAG, Urteil vom 4.5.2006, 8 AZR
299/05). So spricht eine Änderung des
Betriebszwecks gegen eine im Wesent-
lichen unveränderte Fortführung des
Betriebs und damit gegen die für einen
Betriebsübergang erforderliche Wah-
rung der Identität der wirtschaftlichen
Einheit (BAG, Urteil vom 13.7.2006, 8
AZR 331/05). Ein Betriebsübergang
scheidet auch aus, wenn die funktionelle
Verknüpfung der Wechselbeziehung
und gegenseitigen Ergänzung zwischen
den Produktionsfaktoren beim anderen
Unternehmer verloren geht. Bei einer
Eingliederung der übertragenen Einheit
in die Struktur des Erwerbers fällt der
Zusammenhang dieser funktionellen
Verknüpfung der Wechselbeziehung
und gegenseitigen Ergänzung zwischen
Je höher die Qualifika
tion der übernommenen
Arbeitnehmer, umso
geringer ist der Prozent-
satz, der erforderlich ist,
um einen Betriebsüber-
gang zu begründen.