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Recht
_Betriebsübergang
Betriebsübergang ja oder nein?
Überblick.
Was ist bei der Frage, ob der § 613a BGB einschlägig ist, zu beachten?
Eine Darstellung für die Praxis nach Vertragstypen und Unternehmensfunktionen.
Von
Hans-Peter Löw
D
ie Rechtsprechung zum Be-
triebsübergang bleibt im Fluss.
Das beruht wohl im Wesent-
lichen auf den sich ständig
ändernden Formen der Zusammenarbeit
und Arbeitsteilung zwischen Unterneh-
men. So hatte sich jüngst wieder das BAG
in einer Entscheidung vom 27. Septem-
ber 2012, 8 AZR 826/11, mit der Frage
zu befassen, ob ein Kooperationsvertrag
zu einem Betriebsinhaberwechsel führt.
Ausgangspunkt: Die Identitätstheorie
Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang
nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wah-
rung der Identität der betreffenden wirt-
schaftlichen Einheit voraus. Eine solche
besteht aus einer organisatorischen Ge-
samtheit von Personen und/oder Sachen
zur auf Dauer angelegten Ausübung ei-
ner wirtschaftlichen Tätigkeit mit eige-
ner Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen
unveränderter Fortbestand der organi-
sierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem
neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet
sich nach den Umständen des konkreten
Falls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdi-
gung zählen insbesondere die Art des
betreffenden Betriebs, der Übergang ma-
terieller Betriebsmittel wie beweglicher
Güter und Gebäude, der Wert immateri-
eller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs,
die Übernahme der Hauptbelegschaft
durch den neuen Inhaber, der Übergang
von Kundschaft und Lieferantenbezie-
hungen, der Grad der Ähnlichkeit zwi-
schen den vor und nach dem Übergang
verrichteten Tätigkeiten und die Dauer
einer Unterbrechung dieser Tätigkeit.
Die Identität kann sich auch aus an-
deren Merkmalen ergeben, wie ihrem
Personal, ihren Führungskräften, ihrer
Arbeitsorganisationen, ihren Betriebs-
methoden und gegebenenfalls den ihr
zur Verfügung stehenden Betriebsmit-
teln. Den für das Vorliegen eines Über-
gangs maßgeblichen Kriterien kommt
je nach der ausgeübten Tätigkeit und je
nach den Produktions- oder Betriebsme-
thoden unterschiedliches Gewicht zu.
Zusatzprüfung: Betriebsmittelarm
oder betriebsmittelgeprägt?
In Branchen, in denen es im Wesent-
lichen auf die menschliche Arbeitskraft
ankommt, kann auch eine Gesamtheit
von Arbeitnehmern, die durch eine ge-
meinsame Tätigkeit dauerhaft verbun-
den ist, eine wirtschaftliche Einheit
darstellen. Die Wahrung der Identität der
wirtschaftlichen Einheit ist dann anzu-
nehmen, wenn der neue Betriebsinhaber
nicht nur die betreffende Tätigkeit wei-
terführt, sondern auch einen nach Zahl
und Sachkunde wesentlichen Teil des
Personals übernimmt, das sein Vorgän-
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Je nach Tätigkeit und je
nach Produktions- oder
Betriebsmethode kommt
den für einen Betriebs-
übergang maßgeblichen
Kriterien unterschied-
liches Gewicht zu.