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vorgetragen hatte, dass das Radiover-
bot verhindern sollte, dass die Konzen-
trationsfähigkeit des Arbeitnehmers
beeinträchtigt wird. Damit sei das Ar-
beitsergebnis gefährdet und somit würde
es sich auch eindeutig um die Steuerung
eines Arbeitsverhaltens handeln. Eine
einleuchtende Begründung noch für die
Vorinstanz, die das Radioverbot noch als
mitbestimmungsfreie Arbeitsanweisung
eingestuft hatte. Anders jedoch das BAG,
das entschied: „Das Verbot, Radio zu
hören, betrifft das Zusammenleben der
Arbeitnehmer im Betrieb und damit die
betriebliche Ordnung.“ Im letzten Satz
gab das BAG einen erneuten Hinweis
auf die strenge Folge der „Theorie der
Wirksamkeitsvoraussetzung“ und for-
mulierte: „Das Verbot des Arbeitgebers,
im Betrieb Radio zu hören, unterlag dem
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Es ist ohne Beachtung dieses Mitbestim-
mungsrechts vom Arbeitgeber einseitig
ausgesprochen worden und damit un-
wirksam.“ Aber auch hier gilt der Grund-
satz der Einzelfallbetrachtung. So kann
je nach konkreter Situation die Anwei-
sung „Radio aus“ durchaus eine Arbeits-
anweisung sein.
Die „Handy-weg-Anweisung“
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-
Pfalz hat dagegen für viele überraschend
entschieden, dass ein Arbeitgeber sei-
nem Mitarbeiter verbieten kann, dass
dieser sein privates Handy während
der gesamten Arbeitszeit ausgeschal-
tet lässt. Eine solche Anweisung, so
das LAG, sei eine Konkretisierung der
Arbeitspflicht und gehöre eben nicht
zum mitbestimmungspflichtigen Ord-
nungsverhalten. Auch hier kann man
sich über die richtige Zuordnung strei-
ten, wie Richter Steuerer betont. Er sieht
zwar in der konkreten Anweisung, bei
bestimmten Arbeiten nicht privat zu te-
lefonieren, eine mitbestimmungsfreie
Arbeitsanweisung, würde jedoch eine
strikte „Handy-aus-Anweisung“ auch im
Hinblick auf die damit verwehrte Mög-
lichkeit, private Nachrichten über SMS
zu empfangen, als mitbestimmungs-
pflichtiges Ordnungsverhalten einord-
nen.
Letzter Fluchtweg:
Der kollektive Bezug fehlt
Steuerer ist es aber auch, der einen zu-
sätzlichen Tipp gegen den Einwand einer
fehlenden Mitbestimmung parat hat. So
könne unter Umständen auch bei einer
klaren Ordnungsanweisung diese allein
dem Individualrecht zuzuordnen sein,
wenn es am erforderlichen „kollektiven
Bezug“ fehle, und hat dazu auch ein Bei-
spiel parat. Wird ein Arbeitnehmer als
Firmenrepräsentant auf einen Opern-
ball entsandt, so wird er sich gegen eine
„Ordnungsanweisung“, er möge mit ei-
ner entsprechenden Bekleidung auftre-
ten, mangels „kollektiven Bezugs“ nicht
mit dem Argument der fehlenden Mitbe-
stimmung nach § 87 BetrVG entziehen
können.
Urteil
Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz
zur Handynutzung im Volltext (HI2302590)
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