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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
rektionsrecht des Arbeitgebers gedeckt
seien. Entscheidend für die Rechtswid-
rigkeit der Anweisungen sei vielmehr,
dass diese ohne Zustimmung des Be-
triebsrats ergangen seien, denn dieser
habe ja schließlich nach § 87 BetrVG
immer dann mitzubestimmen, wenn es
um Fragen der Ordnung im Betrieb gehe.
Aber, so mag jetzt unser Personalleiter
einwenden, es geht doch hier um einen
individualrechtlichen Abmahnungs-
streit und die Anhörung des Betriebs-
rats ist bei einer Abmahnung doch gar
nicht vorgeschrieben. Hier wird ihm der
Arbeitsrichter zwar recht geben, denn
in der Tat gibt es für den Arbeitgeber
größer, als im weiteren Verlauf des Pro-
zesses der Anwalt des Arbeitnehmers
ein Argument aus demHut zauberte, das
dem Prozess eine Wende zugunsten des
Arbeitnehmers gab. Es könne offenblei-
ben, so begann der Schriftsatz des An-
walts, ob sich das abgemahnte Verhalten
gegen Anweisungen richte, die vom Di-
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Im Hinblick auf die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung stellt sich auch beim vom BAG kürzlich bestätigten Recht des Arbeitgebers,
eine Entgeltbescheinigung vom ersten Tag zu fordern, das Problem, ob hier die Mitbestimmung des Betriebsrats durchschlägt.
„Der gelbe Zettel kann ab dem ersten Tag gefordert werden.“
Diese Schlagzeile finden Sie in unserem Urteilsdienst auf der Seite
58 in dieser Ausgabe. Auf den ersten Blick erscheint die praktische
Konsequenz dieser Entscheidung eindeutig: Arbeitgeber dürfen
danach vom Arbeitnehmer ohne Wenn und Aber die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer, abweichend von der gesetzlichen
Dreitagesfrist, schon vom ersten Tag der Erkrankung an verlangen.
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht unmissverständlich klargestellt,
dass die Ausübung dieses Rechts eben nicht einer Rechtfertigung
bedarf, sondern im freien Ermessen des Arbeitgebers steht. Mit
anderen Worten: ein eindeutiger Fall des problemlosen Direktions-
rechts nach § 106 Gewerbeordnung.
Betrachtet man dieses Urteil aber unter dem Aspekt der „Theorie der
Wirksamkeitsvoraussetzung“, so stellt sich auch hier die folgende
Standardfrage: Ist die individualrechtlich klar legitimierte Anwei-
sung, am ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit der Attestpflicht nach-
zukommen, gleichwohl unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer
im Streitfall darauf beruft, dass es sich um eine mitbestimmungs-
pflichtige Maßnahme handelt, die als Ordnungsverhalten nach § 87
BetrVG zu qualifizieren ist?
Das LAG Brandenburg sieht einen kollektiven Bezug
Wer das neue Urteil des BAG zur sofortigen Vorlagepflicht von AU-
Bescheinigungen in die Praxis umsetzen will, sollte daher wissen:
Das Landesarbeitsgericht in Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss
vom 19.6.2012 (Az. 3 TaBV 2149/11) entschieden, dass ein Arbeit-
geber, der eine AU-Bescheinigung vom ersten Tag der Arbeitsunfä-
higkeit fordert, der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG unterliegt.
Was waren die Gründe für das LAG trotz zulässiger individual-
rechtlicher Anweisung, einen kollektivrechtlichen Verstoß zu
bejahen? Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, dass ein solcher
„kollektiver Bezug“ fehle, da er keine allgemeine Anweisung
an alle Mitarbeiter gegeben habe, sondern die verschärfte AU-
Vorlagepflicht nur jeweils von Fall zu Fall individuell begründet
habe. Er habe mit seinen Anweisungen daher nicht die Koordi-
nierung des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb insgesamt
geregelt und damit keine Gestaltung der betrieblichen Ordnung
vorgenommen. Diesem Argument folgte das LAG jedoch nicht,
sondern stellte vielmehr fest: „Ein kollektiver Tatbestand liegt
vor. Ein solcher ist nicht nur gegeben, wenn der Arbeitgeber allen
Arbeitnehmern auferlegt, bereits vom ersten Tag der Arbeits-
unfähigkeit an eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorzulegen. Es genügt, wenn sich eine Regelungsfrage stellt,
die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung
hinausgeht und kollektive Interessen der Arbeitnehmer berührt.“
Entscheidend, so die LAG-Richter, sei dabei auch gewesen, dass
der Arbeitgeber in allen Einzelfällen, gleichlautende Gründe zum
Anlass für die Attestverschärfungen genommen hatte. Unerheb-
lich sei dabei, dass die Anzahl der Fehlzeiten bei den betroffenen
Arbeitnehmern nicht stets gleich waren und auch Unterschiede
in den zur Anwendung einer sofortigen Vorlagepflicht geführten
Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Krankmeldungen bestan-
den. Diese Unterschiede könnten nicht dazu führen, dass der
sofortigen Vorlagepflicht der Charakter einer kollektiven Regelung
abzusprechen sei.
Synchronisierungsauftrag für das Bundesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht hat allerdings auch zu erkennen gegeben,
dass man bei der AU-Vorlagepflichtfrage durchaus anderer Meinung
sein kann, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Schaut man sich
die nach der LAG-Entscheidung ergangene eindeutige Aussage des
Bundesarbeitsgerichts zur individualrechtlichen Seite der Vorlage-
pflicht von AU-Bescheinigungen an, so dürften Zweifel bestehen,
dass der LAG-Beschluss einer höchstrichterlichen Überprüfung
standhält. Dies insbesondere bezüglich der Aussage des BAG, dass
dem Arbeitgeber im konkreten Fall ein „freies Ermessen“ zugebilligt
werden müsse. Sofern derzeit aufgrund der „Freigabe“ durch das
BAG über AU-Fälle an Arbeitsgerichten gestritten und dabei auch
die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrats gerügt wird, sollte
dort eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BAG
über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG Berlin-
Brandenburg angeregt werden.
(tm)
Geht‘s bei der Krankmeldung um Ordnung oder Arbeit?
Praxisbeispiel
Rechtsprechung