Seite 60 - personalmagazin_2013_01

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Recht
_mitbestimmung
Theorie mit praktischen Folgen
AUSLEGUNG.
Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung ist eine Schöpfung des BAG
und macht die Ausübung des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts zuweilen schwierig.
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
D
en Lehmann müssen wir uns
morgen mal vorknüpfen. Nicht
nur, dass es auf seiner Werk-
bank immer wie Kraut und
Rüben aussieht, auch mit dem Fussball-
trikot will ich ihn nicht mehr amArbeits-
platz sehen; der soll einen ordentlichen
Blaumann tragen. Und ständig mit dem
Handy herumfummeln, damit ist ab mor-
gen auch Schluss.“ Mit diesen Worten
bestürmte der Schichtleiter eines mittel-
ständischen Metallbetriebs seinen Per-
sonalleiter, der angesichts der Tatsache,
dass es schon die dritte Beschwerde über
den Mitarbeiter innerhalb einer Woche
war, für den nächsten Tag ein Personal-
gespräch anberaumte. Hier bekam der
Mitarbeiter nicht nur vom Schichtleiter
die angekündigte Standpauke, sondern
auch eine schriftliche Abmahnung. Da-
rin wurde der Mitarbeiter höflich, aber
bestimmt darauf aufmerksam gemacht,
in Zukunft seine Werkbank stets ordent-
lich zu hinterlassen, immer im ordent-
lichen Blaumann zu erscheinen und
schließlich ab sofort sein Smartphone
im Spind zu lassen.
Mitarbeiter Lehmann reagierte sauer
und verließ mit dem Hinweis auf seine
jüngst abgeschlossene Rechtsschutz-
versicherung das Meisterbüro. Wenige
Tage später konnte der Personalleiter in
einer arbeitsgerichtlichen Klageschrift
die Aufforderung lesen, er möge sein
Abmahnungsschreiben unverzüglich
aus der Personalakte entfernen.
Der Fall aus Sicht des Individualrechts
Für den Personalleiter handelte es
sich auf den ersten Blick um eine ar-
beitsrechtliche Standardfrage, deren
rechtliche Lösung stets mit der Frage
beginnt: „Hat der Mitarbeiter gegen sei-
ne arbeitsvertraglichen Pflichten versto-
ßen?“ In diesem Zusammenhang wird
durch das Gericht ermittelt, ob sich eine
Verpflichtung für das angemahnte Ver-
halten entweder aus dem Wortlaut des
Arbeitsvertrags ergibt oder sich aus dem
allgemeinen Direktionsrecht des § 106
Gewerbeordnung (GewO) erschließen
lässt. Gerade das Direktionsrecht wird
in diesem Zusammenhang von Arbeit-
nehmerseite oft unterschätzt.
Auch in unserem Fall hatte der abge-
mahnte Arbeitnehmer zunächst schlech-
te Karten. Im Gütetermin machte ihn der
Arbeitsrichter darauf aufmerksam, dass
er „nach vorläufiger Einschätzung“ da-
von ausgehe, dass die Anweisung, einen
bestimmten Blaumann zu tragen, genau-
so vom Direktionsrecht umfasst sind wie
die anderen Anweisungen, auch wenn
davon nichts ausdrücklich im Arbeits-
vertrag stünde.
Indirekte Einbeziehung
des Betriebsrats
Nach dieser Einschätzung war die Über-
raschung für den Personalleiter umso
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Ordnung auf der Werkbank –
diese Anweisung kann mitbe-
stimmungspflichtig sein.