Fragerecht
Zusammenfassung
Der Arbeitgeber darf den Stellenbe-
werber grundsätzlich nicht befragen, ob aktuell gegen ihn
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Gange ist. Wird
diese Frage dem Bewerber dennoch gestellt und verneint
er dies wahrheitswidrig, darf der Arbeitgeber das zwischen-
zeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser
wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen.
relevanz
Das Urteil lässt die Frage, ob ein Fragerecht
nach einschlägigen Vorstrafen besteht, unberührt. Dies ist
weiterhin auch im Ermittlungsverfahren möglich, soweit
sich die Frage auf eine Straftat bezieht, die eine konkrete
Beeinträchtigung oder gar ein Beschäftigungsverbot für die
ausgeschriebene Stelle zur Folge haben würde. Wird diese
Frage aber nicht konkretisiert, sondern wie im entschie-
denen Fall nur allgemein nach „Ermittlungsverfahren“ ge-
fragt, so ergibt sich nach Auffassung des BAG ein Recht zur
Lüge aus der objektiven Wertordnung des Grundgesetzes,
wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum
Ausdruck kommt.
Quelle
BAG, Urteil vom 15.11.2012, 6 AZR 339/11
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AGG-Rückwirkung
Zusammenfassung
Der Arbeitgeber kann sich im Hinblick
auf gefestigte Rechtsprechung des BAG zur Zulässigkeit
von Höchstaltersgrenzen auf Vertrauensschutz gegen die
unechte Rückwirkung des AGG in Bezug auf Höchstalters-
grenzen berufen.
relevanz
Im Urteil geht es um die wichtige Frage, ob
die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
setzes auch Sachverhalte, die bis zur Einführung durch die
Rechtsprechung gedeckt waren, rückwirkend zu Lasten des
Arbeitgebers aufheben kann. So hatte das Bundesarbeitsge-
richt vor Inkrafttreten des AGG Betriebsvereinbarungen, die
eine Höchstaltersgrenze in der betrieblichen Altersversor-
gung von 50 Jahren vorsahen, als rechtmäßig beurteilt. Dies
begründe, so das LAG, Vertrauensschutz, da es sich um eine
unechte Rückwirkung handele und das Bestandsinteresse
des Arbeitgebers über die Veränderungsgründe des Gesetz-
gebers zu stellen sei. Allerdings hat das LAG die Revision
ausdrücklich zugelassen, so dass endgültige Klarheit erst
durch das BAG herbeigeführt werden kann.
Quelle
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.9.2012,
9 Sa 48/12
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