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Das Interview führte
Thomas Muschiol
.
führen. Zum Beispiel bei denjenigen, die
schon bestätigt haben, dass ihre Lohn-
steuerdaten aktuell sind und bei denen
keine Korrekturen in der ELStAM-Daten-
bank mehr zu erwarten sind.
personalmagazin:
Kann ein Arbeitgeber
auch nach einem missglückten Versuch
im Januar zunächst wieder ins Papierver-
fahren wechseln?
Hartmann:
Auch das geht, denn der Ge-
setzgeber gewährt eine sechsmonatige
Erprobungsphase, auch Karenzzeit oder
Kulanzfrist, nach der er auch nach dem
erstmaligen Datenabruf wieder zum
Papierverfahren zurückkehren kann.
Voraussetzung ist aber, dass der Arbeit-
nehmer dem zustimmt.
personalmagazin:
Zusätzlich zum genann-
ten generellen Aufschub bis zur Novem-
berabrechnung kann der Arbeitgeber also
noch eine sechsmonatige „Karenzzeit“
nutzen. Was ist darunter zu verstehen?
Hartmann:
Der Arbeitgeber darf mit Zu-
stimmung des Arbeitnehmers auch nach
Abruf oder erstmaliger Anwendung
seiner ELStAM für sechs Monate wei-
terhin den Lohnsteuerabzug nach den
Merkmalen der vorliegenden Papierbe-
scheinigung durchführen. Mit dieser
Verzichtsmöglichkeit kann der Arbeit-
geber während der sechsmonatigen Ku-
lanzfrist die Funktionsfähigkeit der von
ihm eingesetzten Lohnabrechnungspro-
gramme testen. Außerdem ermöglicht
die Erprobungsphase eine eventuell
notwendige Aktualisierung der abge-
rufenen ELStAM. Die Karenzfrist kann
selbst dann in vollem Umfang ausge-
schöpft werden, wenn der Arbeitgeber
die allgemeine Verlängerungsfrist aus-
nutzt und erst im Dezember 2013 zum
elektronischen Lohnsteuerverfahren
übergegangen ist. Das Papierverfahren
ist bei voller Ausschöpfung der Karenz-
frist noch bis zum Mai 2014 zulässig.
Es besteht weder eine Rückrechnungs-
noch eine Anzeigepflicht, sofern die
„elektronische Steuerklasse unter ande-
rem“ vom Papierverfahren abweicht.
personalmagazin:
Welche Regelungen muss
der Arbeitgeber beachten, wenn er die
Übergangsfristen ausnutzt und zunächst
beim Papierverfahren bleibt.
Hartmann:
Der Arbeitgeber kann hier
auf die Erfahrungen aus dem Jahr
2012 zurückgreifen, denn die für das
Lohnsteuerverfahren 2012 getroffenen
Sonderregelungen bleiben bei Fort-
setzung des Papierverfahrens im Ein-
führungszeitraum weiter anwendbar.
Insbesondere die Nachweiserleichte-
rungen bezüglich der Lohnsteuerabzugs-
merkmale des Arbeitnehmers behalten
ihre Gültigkeit.
personalmagazin:
Wenn die Unterneh-
men den Sprung in das elektronische
Zeitalter bewältigt haben und auch alle
Übergangsfristen abgelaufen sind, kann
dann die Lohnsteuerkarte 2010 endgültig
geschreddert werden?
Hartmann:
Nein. Der Gesetzgeber hat
festgelegt, dass die Papierunterlagen
für das Lohnsteuerverfahren bis zum
31. Dezember 2014 aufbewahrt werden
müssen.
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