01 / 13 personalmagazin
53
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Das genormte Entgeltformular
Bescheinigungspflicht.
Der Gesetzgeber hat ein altes Gesetz neu entdeckt und for-
dert jetzt per Rechtsverordnung eine Entgeltbescheinigung mit genormten Inhalten.
scheinigung aushändigt, die zur Vorlage
bei Behörden (zum Beispiel bei Wohn-
geldanträgen) genutzt werden kann. Hier
hatte man vergeblich versucht, durch das
Projekt „Elena“ eine direkte Leitung zu
einem zentralen Datenspeicher zu kon-
struieren, auf den die einzelnen Behör-
den im Fall von Leistungsbeantragungen
Zugriff gehabt hätten.
Neue Rechtsverordnung
Jetzt ist dem Gesetzgeber wieder der
§ 108 GewO eingefallen, der in seinem
Abs. 3 das Arbeitsministerium ermäch-
tigt, „das Nähere zum Inhalt und Ver-
fahren einer Entgeltbescheinigung, die
zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch
verwendet werden kann“, durch „Rechts-
verordnung“ zu bestimmen. Das Ar-
beitsministerium hat jetzt erstmals von
dieser Rechtsverordnungskompetenz
Gebrauch gemacht und eine Art „Pflich-
tenheft“ erstellt, das ab dem 1.7.2013
für alle Entgeltbescheinigungen einen
bis ins kleinste Detail vorgeschriebenen
Anforderungskatalog enthält.
Vorgaben gelten ab Juli 2013
Die Folge ist: Ab Mitte 2013 gibt es zwei
Vorgaben für Entgeltabrechner. Zum
einen die in § 108 Abs. 1 GewO nur
grob beschriebene „arbeitsrechtliche“
Lohnabrechnung. Zum anderen die
Pflicht zur Ausstellung einer Entgeltbe-
scheinigung, die dem Arbeitnehmer auf
Anforderung zur Vorlage bei Behörden
ausgehändigt werden muss und deren
Inhalt jetzt durch die neue Entgeltbe-
scheinigungsverordnung genau be-
schrieben ist.
sind die Mindestvoraussetzungen einer
Lohnabrechnung in § 108 Abs. 1 GewO
wie folgt beschrieben: „Die Abrechnung
muss mindestens Angaben über Abrech-
nungszeitraum und Zusammensetzung
des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsicht-
lich der Zusammensetzung sind insbe-
sondere Angaben über Art und Höhe
der Zuschläge, Zulagen, sonstige Ver-
gütungen, Art und Höhe der Abzüge,
Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse
erforderlich.“
Entgeltbescheinigung auf Wunsch
Neben diesem arbeitsrechtlich zu erfül-
lenden Inhalt einer Lohnabrechnung
soll § 108 GewO aber auch sicherstellen,
dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern
auf Wunsch eine sogenannte Entgeltbe-
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
W
ie muss, wie sollte eigent-
lich ein Entgeltabrech-
nungsformular aussehen?
Schaut man sich die ent-
sprechenden Ausdrucke der unterschied-
lichsten Lohnabrechnungssysteme an,
so geben diese dem Betrachter zuweilen
Rätsel auf.
Gesetzliche Mindestvoraussetzungen
Zu unterschiedlich sind die Vorstel-
lungen der Unternehmen und Program-
mentwickler nicht nur über die optische
Darstellung einer Lohnabrechnung,
sondern auch über den Inhalt. Hier et-
wa die Frage, ob und welche Lohnarten
aufgeschlüsselt werden. Gesetzlich
Ab Juli 2013 müssen Entgeltbescheinigungen einen vorgeschriebenen Inhalt haben.
© michael bamberger