Seite 51 - personalmagazin_2013_01

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le anzusiedeln waren, jetzt aber in
einem Bereich sind, der noch in-
nerhalb der neuen Minijobgrenzen
liegt? Hier hat sich der Gesetzgeber
zu einer äußerst komplizierten Über-
gangsregelung entschlossen. Für ei-
ne Übergangszeit bis 2015 bleiben
diese Mitarbeiter nach bisherigem
Recht versicherungspflichtig und
werden auch nach der bisherigen
Gleitzonenformel abgerechnet.
Aber es kommt noch schlimmer,
weil komplizierter. Das Übergangs-
recht legt fest, dass auf Antrag eine
Befreiung in der Arbeitslosenversi-
cherung sowie unter bestimmten
Voraussetzungen auch in der Kran-
kenversicherung möglich ist. Das
bedeutet zunächst: Für die Über-
gangsfälle der Arbeitnehmer, die
bisher zwischen 400 und 450 Euro
verdient haben, kann sich im Ergeb-
nis die Lohnabrechnung in der So-
zialversicherung zunächst auf den
Gleitzonenbetrag aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung redu-
zieren. Eigentlich ein Sparmodell,
sollte man denken. Allerdings nur,
sofern man eine weitere Folge des
Übergangsrechts missachtet, mit
der man endgültig den Gipfel der
Beitragsbürokratie erklommen hat.
Dieser lautet: Hat sich der Arbeitneh-
mer erfolgreich vom Beitragssatz in
der Arbeitslosenversicherung sowie
der Krankenversicherung befreien
lassen, so werden diese Beschäfti-
gungsverhältnisse bis zum Jahre
2015 gespalten abgerechnet. Bezüg-
lich der Rentenversicherungspflicht
bleiben sie abrechnungstechnisch
ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis und sind
bei der Einzugsstelle wie gewohnt
zu melden. Dorthin müssen auch
die Gleitzonenbeträge aus der Ren-
tenversicherung abgeführt werden.
Bei einer Befreiung in der Kranken-
versicherung muss dagegen eine
zusätzliche Meldung bei der Mini-
job-Behörde erfolgen, und der Ar-
beitgeber muss dort den für Minijobs
maßgeblichen pauschalen Kranken-
versicherungsbeitrag abführen.
Alternative Gleitzonenanwendung
Auch bei den Midijobs müssen kom-
plizierte Sonderregelungen beachtet
werden, die für eine Übergangszeit
zweiArtenvonMidijobabrechnungen
zur Folge haben. Dass dem Gesetzge-
ber immer noch ein Mehr an Büro-
kratie einfallen kann, zeigt folgende
Sonderregelung: Wer bisher zwi-
schen 800 und 850 Euro verdiente,
soll nicht automatisch in den Genuss
der erweiterten Gleitzonenregelung
kommen, sondern wird weiter nach
der bisherigen Rechtslage vollum-
fänglich verbeitragt. Aber der Ge-
setzgeber ist großzügig und lässt zu,
dass sich diese Arbeitnehmer auf An-
trag für die neue Gleitzone entschei-
den können.
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Bisher gab es die Pflicht, Minijobber darauf hinzuweisen, dass sie auf ihre Versi-
cherungsfreiheit verzichten können. Muss man jetzt darüber aufklären, dass sie
sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können?
Das neue Minijobrecht sieht eine Hinweispflicht nicht mehr vor. Gleichwohl müssen Sie
damit rechnen, dass Minijobber wissen wollen, welche Nachteile sie bei ihrer Rente
haben, wenn sie sich der Versicherungspflicht durch einen Befreiungsantrag entziehen.
Hier sollten Sie sich mit Ratschlägen oder gar Schätzungen zurückhalten. Eine arbeits-
rechtliche Beratungspflicht besteht nicht. Wenn Sie gleichwohl beraten, dann kann
man Sie unter Umständen wegen eines „Versorgungsschadens“ in Haftung nehmen.
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