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spezial
_entgelt
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten
hat. Der bekannte Meldeparagraf 28a
SGB IV bekommt insoweit in Nummer 11
einen neuen Meldegrund, der wie folgt
lautet: „Meldung bei Antrag des gering-
fügig Beschäftigten nach § 6 Abs. 1b des
VI. Buches auf Befreiung von der Versi-
cherungspflicht“.
Solange keine wirksame Befreiung
vorliegt, muss der Arbeitgeber bei der
Entgeltabrechnung zukünftig generell
den Eigenbeitrag des Arbeitnehmers in
Höhe der Differenz zwischen dem pau-
schalen Rentenversicherungsbeitrag
von 15 Prozent und dem allgemeinen
Beitragssatz in der Rentenversicherung,
also für das Jahr 2013 4,9 Prozent, abfüh-
ren und diesen Betrag beim Arbeitneh-
mer in Abzug bringen.
An dieser Stelle hat der Gesetzgeber
eine unter Umständen unangenehme
Überraschung für den Arbeitnehmer pa-
rat. Die Berechnung des Eigenanteils in
der Rentenversicherung beruht auf ei-
ner Mindestbemessungsgrundlage von
174 Euro. Der daraus zu zahlende Betrag
U
m den Betrag von 50 Euro
verschieben sich die Grenzen
von Mini- und Midijobs. Eine
einfach anmutende Änderung,
die den Personalabteilungen gleichwohl
reichlich Arbeit bereiten wird.
Der Antrag auf Versicherungsfreiheit
wird zur neuen Meldepflicht
Nach bisherigem Recht gilt für Minijob-
ber der Grundsatz der Rentenversiche-
rungsfreiheit – mit der Option, auf diese
zu verzichten. Jetzt wird dieses System
umgedreht. Die Regel heißt nunmehr:
Versicherungspflicht in der Rentenversi-
cherung unter dem Vorbehalt, dass eine
Befreiung beantragt werden kann.
Für den Ablauf in der Personalverwal-
tung ist diese Umkehrung des früheren
Prinzips von Bedeutung, denn der Be-
freiungsantrag wird nicht vom Arbeit-
nehmer direkt an die Minijob-Zentrale
gesendet, sondern muss beim Arbeitge-
ber gestellt werden, der denselben dann
Minijobs werden kompliziert
Überblick.
Die Erhöhung der Mini- und Midijobgrenzen macht eine differenzierte
Abwicklung von Neu- und Altfällen bei der Entgeltabrechnung notwendig.
wird also auch bei jenen Minijobbern
in Abzug gebracht, die unterhalb dieser
Grenze verdienen.
Bisheriger Bestand an Minijobbern
Bezüglich der bereits im Betrieb vorhan-
denen und über den 1. Januar 2013 hi-
naus beschäftigten Minijobbern ergibt
sich eine gespaltene Rechtslage. Solange
diese innerhalb der bisherigen 400-Euro-
Grenze beschäftigt bleiben, gilt für diese
Mitarbeitergruppe auch das bisherige
Recht weiter. Das heißt: Für sie entsteht
keine automatische Versicherungs-
pflicht. Soweit sie bisher auf die Versiche-
rungsfreiheit freiwillig verzichtet haben,
bleibt diese Entscheidung bestehen. Erst
wenn diese Mitarbeiter über die neue
400-Euro-Grenze bis maximal 450 Euro
angehoben werden, tritt das neue Mini-
jobrecht mit der obligatorischen Pflicht-
versicherung in Kraft. Entgeltabrechner
müssen daher zwei unterschiedliche ab-
rechnungstechnische „Schubladen“ für
Minijobber vorhalten.
Bisherige untere Gleitzonenfälle
Was aber ist mit Mitarbeitern, die bisher
zwischen 400 und 450 Euro verdienten
und somit sozialversicherungspflichtig
im unteren Bereich der Gleitzonenfäl-
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
Die Rentenversicherungspflicht soll bei Minijobbern künftig als Regelfall gelten.
Wer dies nicht möchte, muss einen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber abgeben.
Abgabenprinzip bei Minijobs
Heute: 450 Euro (Versicherungspflicht in der
RV. Befreiungsantrag kann gestellt werden.)
Minijob
Früher: 400 Euro (Versicherungsfreiheit in der
RV. Darauf konnte verzichtet werden.)
Quelle: Thomas Muschiol
Formular
Antrag auf Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht (HI3489537)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
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