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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
nicht mehr verfällt, sondern über Jahre
hinweg gehortet werden kann.
Das System EuGH-BAG bleibt erhalten
Und die Aussicht auf das Jahr 2023? Es
stellt sich die Frage, wie die Geschich-
Aber da ist ja noch die Frage, wie das
zuweilen angespannte Verhältnis zwi-
schen Luxemburg und Erfurt im Jahre
2023 aussehen wird. Hier ist sich Pro-
fessor Preis sicher, dass der EuGH den
nationalen Gerichten Beurteilungsspiel-
räume lassen müsse, schon um sich
selbst nicht zu überfordern.
Anders sah dies offensichtlich der
Teilnehmer auf einer Fachtagung, der
sich mit dem Zwischenruf bemerkbar
machte „Ob es 2023 das BAG noch gibt,
steht in den Sternen.“ Wobei wir bei den
selbstbewussten EuGH-Richtern wären,
die wohl sicher sind, dass auch 2023 der
Luxemburger Sternenhimmel das deut-
sche Arbeitsrecht beleuchten wird.
Wie sieht die Arbeits- und Personalerwelt
2023 aus? In Anbetracht der gegenwärtigen
Entwicklungen zeichnet sich für mich ein
klares Bild ab: die Vision vom einheit-
lichen Arbeitsrecht. Ab 2023 gehören die
nationalen Arbeitsrechtsordnungen der
Vergangenheit an, die Verordnung über das
europäische Arbeitsrecht (EuArbR-VO) tritt
in Kraft und entfaltet unmittelbare Wirkung.
In der EuArbR-VO werden alle bestehenden
Rechtsakte zum Arbeitsrecht aufgehen, von
der Mutterschutz- über die Arbeitszeit- bis
zur Urlaubs-Richtlinie. Alle diese Bereiche
werden vollharmonisiert und nationale
Abweichungen ausgeschlossen. Einzig die
Sozialpartner können – nach Genehmigung
durch die EU-Kommission – in einigen
wenigen Randbereichen und nur für die
gesamte EU abweichende Bestimmungen
vereinbaren. Daneben wird es eine zweite
Verordnung geben, die den gesamten
Bereich der Arbeitnehmermitbestimmung
vereinheitlicht. Der Betriebsrat wird ebenso
vereinheitlicht wie die Arbeitnehmermitbe-
stimmung im Aufsichtsrat. Vorbei die Zeit
der Unsicherheit vor den Arbeitsgerichten,
ob eine Bewerberin in diskriminierender
Weise abgelehnt wurde oder die Bestellung
eines männlichen Aufsichtsrats wegen
Unterschreitens der Frauenquote kassiert
werden muss. Möglich gemacht hat dies der
Europäische Gerichtshof (EuGH). Er hat in
zahlreichen Fällen die nationalen Rechtsord-
nungen soweit an das EU-Recht angegli-
chen, dass die Vollharmonisierung nur der
Schlussstein einer langen Entwicklung ist.
Auf den ersten Blick klingt es vorteilhaft.
Aber mit einem einheitlichen Arbeitsmarkt
werden die Zeiten vorbei sein, da Mitglied-
staaten mit unterschiedlichen Rechts-
ordnungen im Wettbewerb miteinander
stehen. Auch regionale Besonderheiten
Was kommen wird – und warum
vision
Bis heute hat es der Gesetzgeber nicht geschafft, ein einheitliches Arbeitsrecht zu kodi-
fizieren. In zehn Jahren wird er diese Pläne wohl endgültig begraben, denn dann hat ihn
der europäische Richtliniengeber überholt. Ein kritischer Ausblick von Klaus-Dieter Sohn.
werden nicht weiter berücksichtigt. Mit
diesem Abschied vom Wettbewerb im Bin-
nenmarkt verabschiedet sich die EU mehr
und mehr von ökonomischer Vernunft. Dass
Wettbewerb ein Entdeckungsverfahren ist,
an dessen Ende die effizienteste Lösung
steht, wird schlicht ignoriert. Schlimmer
noch: Wettbewerb zwischen den Mitglied-
staaten in arbeitsrechtlichen Fragen darf es
nach Ansicht der Kommission schon heute
nicht geben. Nachzulesen ist diese Ansicht
im Richtlinienentwurf für eine Frauenquote.
Stattdessen verfolgt die EU unbeirrbar ihre
Vorstellung eines einheitlichen Arbeits-
markts, in dem die Mitgliedstaaten nicht im
Wettbewerb zueinander stehen. Das Sub-
sidiaritätsprinzip, als Garant für nationale
Souveränität gedacht, damit die Mitglied-
staaten ihre Probleme selbst regeln, wird
übergangen und die Regierungen sehen
tatenlos zu.
Klaus-Dieter Sohn
ist Wissenschaft-
licher Referent und
Fachbereichsleiter im
Centrum für Europä-
ische Politik (CEP).
Das EU-Recht und die Rechtspre-
chung des EuGH überlagern mehr
und mehr nationale arbeitsrecht-
liche Regeln.
te um den Einfluss des EuGH weiter-
geschrieben werden wird. Die von uns
befragten Experten waren sich dabei nur
in einem Punkt einig, nämlich dass es
der Gesetzgeber bis dahin nicht schaffen
wird , den Wettlauf mit dem EuGH durch
die zeitnahe Anpassung nationaler Ge-
setze zu gewinnen, geschweige denn,
neue Gesetze zu kreieren, die man als
Richtlinienfest bezeichnen kann.
Apropos Richtlinien: Hier sieht der
Kölner Professor Ulrich Preis einen ge-
wissen Sättigungsgrad erreicht. Seine
Aussicht auf 2023 ist daher eher nüch-
tern: „Wenig neues Richtlinienrecht,
aber noch stärker werdende Judikatur
des EuGH zum vorhandenen Recht.“