personalmagazin 01 / 13
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Titel
_Trends 2020
Luxemburg strahlt aus
trend IV.
Der Gesetzgeber schaut zu, wie das Arbeitsrecht immer stärker durch den
Europäischen Gerichtshof bestimmt wird. Auch 2013 wird sich daran nichts ändern.
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
W
ir schreiben den 3. Februar
1992. Der Europäische Ge-
richtshof (EuGH) hatte an
diesem Tag eine Entschei-
dung gefällt, die im Bereich des Arbeits-
rechts von manchen als Urknall für den
Einzug der europäischen Richtlinien in
die Personalarbeit bezeichnet wird. In
der Sache ging es um die Frage, inwie-
weit ein Arbeitgeber das Attest eines aus-
ländischen Arztes als ordnungsgemäße
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ak-
zeptieren muss. In dieser Entscheidung,
die als sogenannte Paletti-Entscheidung
mittlerwelie zum Standardfall arbeits-
rechtlicher Ausbildungsgänge gewor-
den ist, wurde erstmals deutlich, dass
nationale arbeitsrechtliche Vorschriften
zurückzutreten haben, wenn die Ausle-
gung europäischer Richtlinien es gebie-
tet. Seitdem vergeht kaum ein Monat, in
dem nicht aus Luxemburg in das deut-
sche Arbeitsrechtsystem hineindirigiert
wird.
Die Kohl-Blümsche Ablehnungspolitik
Die Einflussnahme des EuGH wurde in
den neunziger Jahren noch heftig kriti-
siert. Dies nicht nur durch die arbeits-
rechtliche Fachwelt, sondern vor allem
von den politischen Entscheidungsträ-
gern, die es trotz grundsätzlicher Euro-
pabegeisterung nicht an harscher Kritik
an der Einmischung aus Luxemburg
fehlen ließen. Allen voran der damalige
Bundeskanzler Helmut Kohl, der einer-
seits keine Gelegenheit ausließ, sich
als europäischer Kanzler darzustellen,
andererseits den EuGH als Beispiel für
eine „nichtdemokratische Institution“
geißelte. Unvergessen auch die regel-
mäßigen Wutausbrüche des damaligen
Arbeitsministers Norbert Blüm, der die
zunehmenden Eingriffe des EuGH in
die Arbeits- und Sozialgesetzgebung als
„Entmündigung nationaler Politik durch
europäische Gerichtsentscheidungen“
abqualifizierte. Schützenhilfe bekamen
Kohl und Blüm in dieser Zeit von der Ju-
stiz, allen voran vom damaligen obersten
Verfassungsrichter Roman Herzog, der
den Gerichten in Sachen Auslegung eu-
ropäischer Richtlinien „Zurückhaltung,
Zurückhaltung und wieder Zurückhal-
tung“ empfahl.
Vermehrt wird direkt vorgelegt
Am 24. Januar 2002 dann eine wei-
tere tiefgreifende Veränderung für
das deutsche Arbeitsrecht durch ei-
ne Entscheidung des EuGH: Einmal
mehr geht es um den § 613a BGB, der
die Folgen eines Betriebsübergangs
regelt. Die Vorschrift hat sich mit der
Entscheidung des EuGH zur Übernah-
meverpflichtung einer Putzkolonne
mittlerweile bis zur Unkenntlichkeit
vom eigentlichen Wortlaut entfernt hat.
Was den Zorn der Politiker auf die Rich-
ter aus Luxemburg betrifft, so fand sich
nach dem Ende der Kohl-Blüm-Ära aller-
dings keine Nachfolge für eine strikte
politische EuGH-Ablehnung. Auch wenn
dies nicht dazu führte, dass man die aus
Luxemburg für unwirksam erklärten Ge-
setze umgestaltete.
Im Gegenteil: Mittlerweile gibt es eine
ganze Reihe von Gesetzen, die noch einer
EU-konformen Umformulierung durch
das Parlament harren. So beispielswei-
se die vom EuGH schon im Jahre 2010
für unwirksam erklärte Vorschrift des §
622 Abs. 2 BGB. Hier hat sich bis heu-
te niemand gefunden hat, der die längst
überfällige Neufassung in ein parlamen-
tarisches Verfahren einbringen will.
Wie haben die Arbeitsgerichte nach
der Jahrtausendwende auf die Luxem-
burger Rechtsgestalter reagiert? Sie teil-
ten sich fortan in zwei Kategorien. Ein
Teil hat offensichtlich noch den Herzog-
schen Appell von der Zurückhaltung im
Ohr und sieht den Weg nach Luxemburg
als Aufgabe der klagenden Personen
an, die sich über die Ausschöpfung des
nationalen Rechtswegs bis zum EuGH
durchkämpfen sollen. Andere Arbeits-
richter nutzen immer öfter das Recht,
bei Bedenken über die Richtlinienkon-
formität von deutschen Gesetzen das
Verfahren auszusetzen und die Zwei-
felsfragen dem EuGH zur Entscheidung
direkt vorzulegen. Einer dieser Vorlage-
beschlüsse führte 2009 in der Schultz-
Hoff-Entscheidung dazu, dass entgegen
den Vorschriften des Bundesurlaubs-
gesetzes Urlaub, der wegen Krankheit
nicht mehr genommen werden kann,
Fachbeitrag
Die Bedeutung des europä-
ischen Arbeitsrechts (HI515302)
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