Seite 69 - personalmagazin_2013_10

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die Schaffung des Risikos von Mani-
pulationen durch unzureichende Ver-
siegelung der Wahlurne während des
Wahlgangs.
Mit der rechtskräftigen Entscheidung
im Anfechtungsverfahren steht die Un-
gültigkeit der Wahl fest. Die erfolgreiche
Wahlanfechtung beseitigt den fehlerhaft
gewählten Betriebsrat aber nicht rückwir-
kend. Der Betriebsrat verliert sein Amt
erst mit der Rechtskraft der Entscheidung
für die Zukunft. Dann aber ersatzlos;
seine Aufgaben und Befugnisse bleiben
nicht noch bis zur Neuwahl bestehen.
Vorsorge ist besser als Nachsorge
Da Fehler der Betriebsratswahl den
Arbeitgeber insbesondere mit unnöti-
gen Kosten und die Arbeitnehmer mit
der Ausübung von Beteiligungs- und
Mitbestimmungsrechten durch eine de-
mokratisch nicht „richtig“ legitimierte
Vertretung belasten, sollten sie unbe-
dingt vermieden werden. Idealerweise
sollte ihnen weit im Vorfeld einer Wahl,
beispielsweise durch die Einleitung und
Durchführung eines Statusverfahrens
(vergleiche Seite 66), vorgebeugt wer-
den. Der Merksatz „Vorsorge ist besser
als Nachsorge“ gilt umso mehr, seit das
BAG die Möglichkeit erheblich einge-
schränkt hat, kurz vor oder während
der Durchführung der Wahl einen An-
trag auf den Erlass einer einstweiligen
Verfügung zu stellen, um eine fehler-
hafte Wahl zu vermeiden. Ist das Kind,
bildlich gesprochen, „in den Brunnen
gefallen“ und der Betriebsrat im Amt,
kann die fehlerhafte Wahl grundsätzlich
nur noch angefochten werden. In selte-
nen Ausnahmefällen – bei besonders
schweren Fehlern – kann und sollte der
Arbeitgeber die Feststellung ihrer Nich-
tigkeit beantragen.
Dr. Patrick Mückl
ist
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht bei Noerr LLP,
Düsseldorf.
Esther Herrnstadt
ist
Rechtsanwältin bei Noerr LLP,
Düsseldorf.
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