Seite 65 - personalmagazin_2013_10

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Ausbildungskosten
Zusammenfassung
Auch für Rückzahlungsvereinbarungen im Rahmen einer
arbeitgeberfinanzierten Ausbildung zur Fachkraft für Automatenservice sind die
höchstrichterlichen Grundsätze für zulässige Bindungsfristen anzusehen. Dabei
ist es nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, sondern allein der für die Anerkennung
der Ausbildungsberufe zuständigen Stellen, Qualitätsurteile über den Inhalt
einer Ausbildungsordnung zu fällen.
relevanz
Das Urteil ist schon deswegen lesenswert, weil darin die Grenzen
zulässiger Rückzahlungsklauseln übersichtlich dargestellt werden. Danach gilt:
Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat ist eine Bindungsdauer bis zu
sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine
einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine
zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu
einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zwei-
jährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen im Einzelfall sind
dabei zwar möglich, sie dürfen nach Auffassung der Düsseldorfer Richter jedoch
nicht auf Wertungen über die Qualität des Berufs beruhen. Dazu das LAG wört-
lich: „Ist danach der Beruf, in dem die Beklagte ausgebildet wurde, als solcher
anerkannt, liegt allein schon in der Tatsache, dass die Klägerin der Beklagten die
Erlangung dieses Berufsabschlusses ermöglicht hat, ein geldwerter Vorteil, der
der Beklagten in ihrem weiteren Fortkommen behilflich sein wird.“
Bewerbungsverfahren
Zusammenfassung
Bei der Entscheidung über die Bewerbung auch von
schwer behinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung selbst dann
zu beteiligen, wenn der Schwerbehindertenvertreter ebenfalls zu den Bewer-
bern gehört.
relevanz
Dem Fall lag folgende Bewerbungssituation zugrunde: Bei einer
Spielbank waren zwei Beförderungsstellen als Tischchef ausgeschrieben. Auf
diese Stellen hatten sich sowohl der Schwerbehindertenvertreter als auch sein
Stellvertreter beworben. Die nach § 81 SGB X vorgeschriebene Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung sah der Arbeitgeber aufgrund dieser Situation als
problematisch an und teilte der Schwerbehindertenvertretung mit, dass er sie
wegen der offensichtlichen Interessenkollision nicht an der Auswahlentschei-
dung beteiligen könne. Als die Stelle sodann zwei andere Kandidaten bekamen,
klagte der stellvertretende Schwerbehindertenvertreter und verlangte eine
Entschädigung nach dem AGG. Das BAG entschied, dass eine derartige generelle
Ablehnung der nach § 80 SGB IX vorgeschriebenen Beteiligung nicht möglich
sei. Vorgesehen sei lediglich, dass nur der sich bewerbende Schwerbehinder-
te eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen
könne. Einen möglichen Interessenkonflikt zwischen Bewerbern hätte der
Stellvertreter nur selbst durch die Ablehnung der Beteiligung des Schwerbehin-
dertenvertreters als seines direkten Konkurrenten reklamieren können.
Quelle
BAG, Urteil vom 22.8.2013, 8 AZR574/12
Quelle
LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.6.2013, 10 Sa 206/13