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Abwerben eines Kollegen geht da zu
weit. Allerdings ist auch hier die rein
praktische Frage, ob es öffentlich wird.
Spreche ich meine Noch-Kollegen über
Xing an, ist das meist nachweisbar – im
Gegensatz zum Gespräch auf dem Flur.
personalmagazin:
Gibt es datenschutzrecht-
liche Regeln, die beim Abwerben über
soziale Netzwerke zu beachten sind?
Ulbricht:
Die Ansprache an sich ist daten-
schutzrechtlich unproblematisch, an-
ders als eine meistens vorausgehende
Vorab-Recherche im Internet. Diese ist
nur eingeschränkt zulässig. So dürfen
frei verfügbare Informationen über
Suchmaschinen erhoben werden. Auch
die Recherche bei Xing dürfte selten ein
Problem darstellen. Schwierig wird es
bei personenbezogenen Daten in frei-
zeitorienterten Netzwerken, etwa wenn
ein Personaler Kontaktanfragen bei
Face­book stellt, uman zusätzlicheDaten
zu kommen. Gibt er sich nicht als poten-
zieller Arbeitgeber zu erkennen, liegt
eine unzulässige Irreführung vor.
men bezahlen muss. Wird die Erklä-
rung nicht unterschrieben, kommt es
zum gerichtlichen Verfahren, eventuell
mit zusätzlichen Kosten.
personalmagazin:
Haften Unternehmen
auch für Verfehlungen von Headhuntern?
Ulbricht:
Ja. Wir bewegen uns bei der
aktiven Ansprache meist im Wettbe-
werbsrecht, da Mitarbeiter oft von Kon-
kurrenten abgeworben werden. Nach
§ 8 Absatz 2 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb gilt: Was Mit-
arbeiter oder beauftragte Dienstleister
tun, das müssen sich Unternehmen
zurechnen lassen. Wenn sie also Kan-
didaten unzulässig abwerben, dann
wird das wettbewerbsrechtlich dem
Auftraggeber zugerechnet. Daher ist es
auch wichtig, einen guten Dienstleister
auszuwählen.
personalmagazin:
Gibt es wettbewerbsrecht-
lich einen Unterschied, ob Kandidaten
auf privat oder geschäftlich genutzten
Netzwerken angesprochen werden?
Ulbricht:
Ich würde da kein grundsätz-
liches Problem sehen. Ob Arbeitgeber
die Kandidaten über einen Xing- oder ei-
nen Facebook-Account ansprechen: Der
Hintergrund – nämlich die Abwerbung
– bleibt ein rein geschäftlicher. Daher
gelten die genannten Grenzen, soweit
die Intention rein geschäftlich ist. Der
Inhalt der Anfrage ist entscheidend.
personalmagazin:
Können abwanderungs-
willige Mitarbeiter auch ihre Noch-Kolle-
gen abwerben und quasi mitnehmen?
Ulbricht:
Es gibt keine explizite Entschei-
dung dazu, aber in einem solchen Fall
wäre ich sehr vorsichtig und zurückhal-
tend. Es kommt zwar häufiger vor, dass
Kollegen in die neue Firma mitgehen.
Solange Arbeitnehmer noch im Arbeits-
verhältnis stehen, gelten für sie jedoch
besondere Treuepflichten. Ein aktives
„Abwerben ist grund-
sätzlich möglich. Setzen
Firmen bei der Anspra-
che jedoch verwerfliche
Mittel oder Methoden
ein, stellt sich das als
wettbewerbswidrig dar.“
Das Interview führte
Michael Miller.