Seite 73 - personalmagazin_2013_05

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ner Abgrenzung: Das Tätigwerden
im Rahmen von Einigungsstellen
und gerichtlichen Verfahren sowie
der Beratung im Vorwege der beiden
Verfahren fällt unter § 40 BetrVG; al-
le übrigen Beratungsleistungen be-
dürfen der vorherigen Zustimmung
gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG. Maßgeb-
lich für die Abgrenzung ist dabei
auch der jeweilige Beschluss des Be-
triebsrats (LAG Berlin-Brandenburg,
29.5.2012, 7 TaBV 576/12).
Konjunktur für Beratungsbüros
Schließlich besteht seit 2001 in Un-
ternehmen mit mehr als 300 Arbeit-
nehmern im Fall einer Betriebsän-
derung ein Recht des Betriebsrats,
sich – bezüglich eines Interessen-
ausgleichs, nicht eines Sozialplans
– sachverständig beraten zu lassen
(§ 111 Satz 2 BetrVG). Im Gegensatz
zu der Sachverständigenbeauftra-
gung nach der allgemeinen Vor-
schrift des § 80 Abs. 3 BetrVG bedarf
es nach § 111 Satz 2 BetrVG keiner
vorherigen Zustimmung des Arbeit-
gebers. Diese Gesetzesänderung hat
zu einer regelrechten Konjunktur
für auf Betriebsräte spezialisierte
Beratungsbüros geführt. Wie das
BGH-Urteil zeigt, werden hier erheb-
liche Beratungshonorare verdient.
Da sich mit dem Honorarvolumen
auch das Risiko vergrößert, dass es
im Nachhinein zum Streit über die
Vergütung kommt, ergeben sich seit-
her immer öfter gerichtliche Ausei-
nandersetzungen über die Frage der
Notwendigkeit derartiger Beauftra-
gungen.
Da es regelmäßig nicht zu einem
Vertragsschluss zwischen dem Bera-
tungsunternehmen und dem Arbeit-
Mit einer ungewohnten Rechtsmaterie musste sich der Bundesgerichtshof
befassen – ungewohnt deswegen, weil es um einen Fall mit arbeitsrechtlichem
Bezug ging.
Ein Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern führte eine Betriebsänderung
durch. Der Betriebsrat des Unternehmens hatte daraufhin den Beschluss gefasst,
sich nach § 111 Satz 2 BetrVG von einem auf die Beratung von Betriebsräten spezi-
alisierten Unternehmen betriebswirtschaftlich beraten zu lassen. Die Rechnung für
die Beratungsleistungen auf der Basis von „Tagewerken“ in einer Gesamthöhe von
86.762,90 Euro ging dem Betriebsratsvorsitzenden als Auftraggeber zu, der diese
an den Arbeitgeber mit der Bitte um Ausgleich weiterreichte. Dieser verweigerte
die Bezahlung unter anderem mit der Begründung, das Beratungsunternehmen
habe seine Leistungen unzulänglich dokumentiert und nicht hinreichend detailliert
beschrieben. Zudem sei ein Teil der Beratungsleistungen nicht erforderlich gewesen.
Wie dies in vergleichbaren Fällen häufig geschieht, bot der Betriebsrat daraufhin
dem Beratungsunternehmen an, ihm den betriebsrätlichen Freistellungsanspruch
gegen den Arbeitgeber abzutreten. Das Unternehmen hätte dann selbst gegen den
Arbeitgeber vorgehen können. Dies lehnte das Beratungsunternehmen jedoch ab.
Vermutlich hoffte es doch noch auf eine Einigung und wollte eine unmittelbare
Klägerstellung vermeiden, denn als Partei des Rechtsstreits wäre es dem Unterneh-
men schwergefallen, den Beweis der Erforderlichkeit der Beratungsleistungen zu
erbringen. Wohl angesichts des Honorarvolumens geschah dann etwas recht Einzig-
artiges: Man verklagte vielmehr den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellver-
treter sowie den Betriebsrat als Gremium. Der Arbeitgeber trat dem Rechtsstreit als
Streitverkündeter aufseiten der Beklagten bei. Der BGH hielt einen Anspruch gegen
den Betriebsratsvorsitzenden im Gegensatz zu den Vorinstanzen grundsätzlich für
möglich, verwies den Rechtsstreit aber zurück.
Die ungedeckten Betriebsratskosten
Praxisbeispiel
Der Fall
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