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personalmagazin 05 / 13
Recht
_Mitbestimmung
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
D
ie Kosten der Betriebsver-
fassung stellen zwar keinen
wirklichen Standortfaktor im
internationalen Wettbewerb
dar, sind jedoch insbesondere bei klei-
neren Unternehmen ein Thema. Welche
Dimensionen dies annehmen kann, wird
an einem aktuellen Urteil des BGH sicht-
bar (Az.: III ZR 266/11, siehe Kasten auf
der folgenden Seite).
Kosten sind kaum budgetierbar
Das Problem der „notwendigen Kosten“
besteht aber nicht nur in der Kosten-
belastung selbst, sondern auch darin,
dass sie sich kaum budgetieren lassen.
Denn bekanntlich basiert das BetrVG
auf der Grundannahme, dass der Ar-
beitgeber die „erforderlichen“ Kosten
der Betriebsratstätigkeit und der Be-
triebsverfassung zu tragen habe, un-
abhängig davon, ob bestimmte vom
Arbeitgeber tatsächlich oder nur für die
interne Kalkulation zur Verfügung ge-
stellte Beträge bereits verbraucht sind.
Betriebsräte lassen sich daher regelmä-
ßig nicht auf die Zurverfügungstellung
fester Budgets ein. Wie zu erwarten ist,
besteht zwischen Arbeitgeberseite und
den Gewerkschaften Uneinigkeit über
die mit der Betriebsverfassung ver-
bundenen Kosten. Die letzte bekannte
Erhebung des arbeitgebernahen Ins-
tituts der deutschen Wirtschaft (IdW)
aus 2004 ging von rund 650 Euro pro
Mitarbeiter und Jahr aus, während eine
Erhebung der IG Metall für kleinere und
mittlere Unternehmen 260 bis 400 Euro
Von
Stefan Lunk
pro Jahr und Mitarbeiter ansetzte. Der
größte Teil entfällt auf die Betriebsrat-
stätigkeit selbst (rund 340 Euro) und
Betriebsversammlungen (rund 150 Euro
laut IdW-Erhebung). Die Kosten für den
Betriebsrat machen im Wesentlichen
die Freistellung für Betriebsratsarbeit
und die Schulungskosten aus sowie die
Vergütung von Sachverständigen und
Rechtsbeiständen.
Sachverständige und Rechtsanwälte
Bekanntlich steht dem Betriebsrat ge-
mäß § 80 Abs. 3 BetrVG das Recht zu,
sich im Rahmen des Erforderlichen
durch externe Sachverständige beraten
zu lassen. Der Arbeitgeber muss zwar
seine Zustimmung bezüglich der Person
des Sachverständigen, der Kosten, der
Thematik sowie der aufzuwendenden
Zeit erteilen. In der Praxis wird es dem
Arbeitgeber jedoch nur ausnahmsweise
gelingen, eine rechtswirksame Zustim-
mungsverweigerung arbeitsgerichtlich
bestätigt zu erhalten. Keiner Zustim-
mung bedarf die Einschaltung von An-
wälten durch den Betriebsrat. Insoweit
bestehen nur die Schwelle der Erforder-
lichkeit sowie die Formalie eines korres-
pondierenden Betriebsratsbeschlusses.
Da Rechtsanwälte sowohl als Sachver-
ständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG als
auch als Bevollmächtigte gemäß § 40
BetrVG auftreten können, bedarf es ei-
Aus dem Haftungsurteil lernen
ENTSCHEIDUNG.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich kürzlich damit, wann Kosten
der Betriebsratsarbeit notwendig sind – und wann Arbeitnehmervertreter haften.
Der BGH in Karlsruhe hat über die Klage gegen einen Betriebsrat entschieden.
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