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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
keit“ jetzt doppelt zu prüfen. Wie bisher
beim klassischen Arbeitnehmerbegriff
und zusätzlich bei der Frage, ob und
wie viele der beschäftigten Leiharbeit-
nehmer als „regelmäßig beschäftigt“ im
Sinne der neuen BAG-Betrachtung hin-
zukommen.
Folgewirkung für Freistellungen?
Unter Fachleuten besonders heiß disku-
tiert wurde nach Erscheinen der BAG-
Pressemeldung die Frage, ob ein Mit-
zählen von Leiharbeitnehmern auch auf
andere Schwellenwerte zwingend durch-
schlagen muss. Besonders brisant wäre
dies dann, wenn es um die Anzahl der
freizustellenden Betriebsratsmitglieder
nach § 38 BetrVG geht. Hier wartet man
gespannt auf Hinweise aus den noch
ausstehenden Urteilsgründen, denn
wenn das Mitzählen von Leiharbeitneh-
mern auch Einfluss auf die Anzahl der
freizustellenden
Betriebsratsmitglie-
der hätte, würden sich in Zukunft die
Kosten für Betriebsratsarbeit nicht nur
aufgrund größerer Gremien erhöhen.
Vielmehr würde so mancher Betrieb
durch die neue Zählweise erstmalig da-
mit konfrontiert, dass ein oder mehrere
Betriebsratsmitglieder pauschal von der
Arbeitsleistung freizustellen sind.
Beispiel: Ein Unternehmen hat nach
bisheriger Zählweise eine Betriebsgröße
von 190 Arbeitnehmern. Bei der nächs
ten Betriebsratswahl verändert sich
dies, da jetzt 15 Leiharbeitnehmer als
„regelmäßig Beschäftigte“ im Sinne der
neuen BAG-Rechtsprechung einzustufen
sind und den Betrieb damit auf die Zahl
von 205 Arbeitnehmern vergrößern. Das
wiederum könnte bedeuten, dass nach
§ 38 Betr VG in diesem Betrieb jetzt min-
destens ein Betriebsratsmitglied freizu-
stellen ist.
Sobald das Urteil des Bundesarbeits-
gerichts im Volltext vorliegt, werden
wir über die Konsequenzen der neuen
Betriebsgrößenfeststellung im Detail in-
formieren. Beachten Sie auch unseren
Hinweis in eigener Sache auf nebenste-
hender Seite.
Die ersten Reaktionen auf das BAG-Urteil zeigen: Juristisch wird es auf die Auslegung
des Begriffs „regelmäßig“ ankommen, eine Bewertung, die neue Anforderungen an das
Wahlverfahren stellen wird.
Expertenmeinungen zum „Zählurteil“
Praxisbeispiel
Stimmen
Wenn kurzfristig aufgestockt wird, bleiben die Leih-
arbeitnehmer außen vor.
„Die aus der Entscheidung des BAG resultierenden Abgren-
zungsprobleme sind nicht neu, geraten jetzt aber verstärkt in
den Blick, denn es geht um die Auslegung des Begriffs der
‚regelmäßig‘ beschäftigten Arbeitnehmer. Entscheidend wird
dabei also nicht die Anzahl aller Zeitarbeitnehmer sein, sondern
nur derjenigen, die unter normalen betrieblichen Verhältnissen
üblicherweise beschäftigt werden. Hat der Betrieb die Zahl der
Leiharbeitnehmer zum Beispiel nur wegen eines Großauftrags
für sechs Wochen aufgestockt, so bestimmen diese zusätzlichen
Leiharbeitnehmer nicht die Zahl der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer.“
Formalhürde, die das Erstellen der Wählerliste noch
aufwendiger macht.
„Bis zum Erscheinen der Urteilsgründe wird noch ein wenig
Zeit vergehen – Zeit, die das BAG bei der Abfassung hoffentlich
nutzt, die Praxis weniger im Regen stehen zu lassen als der
Gesetzgeber. Es war und es ist jetzt erst recht schon ein leidiges
und arg aufwendiges Geschäft, die Wählerliste stets auf dem
Stand zu halten. Nun wird eine weitere Formalhürde geschaffen,
denn was sind ‚in der Regel‘ beschäftigte Leiharbeitnehmer?
Daher ist sehr zu hoffen, dass das BAG die Entscheidung nicht,
wie leider so häufig, mit dem Satz beenden wird: ‚Die Praxis
wird weisen, wie hiermit umzugehen sein wird‘, sondern mit
bitte möglichst handhabbaren Praxisanleitungen.“
Christoph Till-
manns
ist Vorsitzen-
der Richter am LAG
Baden Württemberg.
Alexander Zumkel-
ler
ist Rechtsanwalt
und Wirtschafts
mediator, Deutsche ABB.
Leiharbeitnehmer zählen mit, wenn sie länger als
sechs Monate eingesetzt werden.
„Da die Schwellenwerte des § 9 BetrVG auf die ‚in der Regel
beschäftigten Arbeitnehmer‘ abstellen, sollten – unter Berück-
sichtigung der neuen Rechtsprechung des BAG zu § 23 KSchG
und § 111 BetrVG – Leiharbeitnehmer für die Betriebsratsgröße
mitzählen, wenn sie den größeren Teil des Jahres (länger als
sechs Monate) auf einem Dauerarbeitsplatz im Entleiherbetrieb
eingesetzt werden. Auch die Wahlberechtigung, soweit erfor-
derlich, ist dann (bereits nach drei Monaten, § 7 Satz 2 BetrVG)
gegeben. Aushilfen zählen hingegen nicht mit.“
Dr. Gero Ludwig
ist Partner bei BMH
Bräutigam und Partner
in Berlin.