Seite 66 - personalmagazin_2013_05

Basic HTML-Version

personalmagazin 05 / 13
66
Recht
_Urteilsdienst
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
BAG löst Verfahrensstau bei Equal-Pay-Klagen auf
Nachdem der erste Senat des BAG am 14.
Dezember 2010 (1 ABR 19/10) entschieden
hatte, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher
Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZB)
keine Tariffähigkeit besitzt, kam es zu zahl-
Entleiherbetrieb üblich war, einklagten. In
die Revision gelangten dabei einige Grund-
satzfragen, die vom Bundesarbeitsgericht
bei einem „Sammeltermin“ am 13. März
2013 entschieden wurden.
reichen Klagen von Arbeitnehmern, die sich
mit der Begründung, dass abweichende ta-
rifvertragliche Vereinbarungen unwirksam
seien, auf den Equal-Pay-Grundsatz beriefen
und den Differenzbetrag zum Lohn, der im
Urteile des monats
Die für die Praxis wichtigste Konsequenz folgt aus den Erläuterun­
gen des BAG zu der Frage, ob Verleihunternehmen im Vorteil sind,
die in ihren Arbeitsverträgen nicht nur eine Bezugnahme auf den
(unwirksamen) CGZP-Tarifvertrag vorgenommen, sondern noch zu-
sätzlich individualrechtliche Ausschlussfristen vereinbart hatten. Da-
zu hatte beispielsweise das LAG Berlin-Brandenburg die Auffassung
vertreten, dass derartige Ausschlussklauseln unwirksam seien, da
sie zusammen mit den abweichenden tariflichen Ausschlussfristen
zu einer insgesamt unklaren Regelung führen würden.
Das BAG ist hier allerdings anderer Meinung und vertritt die An-
sicht, dass trotz unwirksamer in Bezug genommener Tarifverträge
gleichwohl einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen wirksam
sein können, sofern diese mit den allgemeinen Grundsätzen über
Ausschlussfristen konform gehen. Auch zur Frage der allgemeinen
Verjährungsfrist bezieht das BAG Position. Der Anspruch auf Equal
Pay nach § 10 Abs. 4 AÜG unterliege insoweit der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres
beginne, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeit-
nehmer Kenntnis von dem den Anspruch begründenden Umständen
habe. Für die Kenntnis sei jedoch nicht der Zeitpunkt der rechtlichen
Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZB maßgebend. Vielmehr reiche
Wahlanfechtung
Zusammenfassung
Eine auf der Grundlage eines unwirksamen
Tarifvertrags durchgeführte Betriebsratswahl ist anfechtbar. Unwirk-
sam ist ein Tarifvertrag, der vom Betriebsverfassungsgesetz abwei-
chende Arbeitnehmervertretungstrukturen bestimmt, ohne den
hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen.
relevanz
Das Urteil ist im Hinblick auf die im nächsten Jahr statt-
findenden Betriebsratswahlen für alle Unternehmen wichtig, die
erwägen, sich einem Tarifvertrag anzuschließen oder einen solchen
zu initiieren, der die herkömmlichen auf dem Betriebsbegriff basie-
renden Betriebsratsstrukturen ablöst und eine Betriebsratswahl auf
der Basis anderer Organisationseinheiten, beispielsweise in Form
eines unternehmeneinheitlichen Betriebsrats, ermöglicht.
Altersgrenzen
Zusammenfassung
Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach
denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet,
in dem der Arbeitnehmer die Regelarbeitsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung erreicht, sind wirksam.
relevanz
Mit dieser Entscheidung gibt das BAG den Unternehmen
die Möglichkeit, durch kollektivrechtliche Regelungen ein „Spätest-
datum“ für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu bestimmen.
Derartige Altersgrenzen bleiben auch dann wirksam, wenn im
Individualvertrag keine Regelung getroffen wurde. Dazu das BAG:
„Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch
keine, die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung
verdrängende einzelvertragliche Abmachung.“
allein die Kenntnis des Leiharbeitnehmers von den „Tatsachen“ aus.
Die Folgen des CGZB-Urteils hinsichtlich konkreter Entgeltansprüche
von einzelnen Arbeitnehmern lassen sich daher jetzt nicht genera-
lisieren. Vielmehr verlagern sie sich nach den Entscheidungen des
BAG auf eine Einzelfallbetrachtung.
Quellen
BAG, Urteile vom 13.3.2013, 5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12,
5 AZR 242/12, 5 AZR 294/12, 5 AZR 224/12
Quelle
BAG, Urteil vom 5.3.2013, 1 AZR 417/12
Quelle
BAG, Beschluss vom 13.3.2013, 7 ABR 70/11
Leiharbeiter auf dem Weg nach Erfurt: Das BAG stärkt ihre Rechte.
© Michael Bamberger