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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
umzusetzen.“(Urteil vom 24.9.2003, I-15
U 188/02). Der objektive Pflichtverstoß,
so zitiert Lehmacher das OLG-Urteil wei-
ter, bleibe auch dann bestehen, wenn
„bei Kontrollen, zum Beispiel durch den
technischen Aufsichtsdienst der Berufs-
genossenschaft (TAD), Sicherheitsein-
richtungen nicht beanstandet wurden.“
Dabei spielt der Einwand, dass sich der
Mitarbeiter selbst bei dem Unfall höchst
fahrlässig verhalten hat, in der Regel kei-
ne Rolle. Der Unternehmer, auch das ist
im Düsseldorfer Urteil zu lesen, muss
auch die Erfahrungstatsache berück-
sichtigen, dass der „Arbeitnehmer sich
an die gefährlichen Maschinen gewöhnt,
gegen die Gefahr abstumpft und dadurch
leichtsinnig wird.“
Mängel bei der Unterweisung können
den Regress begründen
Dem Unternehmer kann aber nicht nur
ein Mangel bei der technischen Einrich-
tung und Überwachung unfallverhü-
tender Einrichtungen zum Verhängnis
werden.
Auch das Unterlassen von Sicherheits-
unterweisungen und Schulungen kann
Grundlage des Vorwurfs eines grob fahr-
lässigen Verhaltens werden, wie Berater
Escher aus mehreren Fällen zu berichten
weiß. So hatte der Inhaber einer Spedi-
tion nicht nachweisen können, dass er
seine Mitarbeiter ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht hat, dass beim
Be- und Entladen keine Ringe getragen
werden dürfen. Ein Fahrer riss sich beim
Entladen einer Kiste, die sich an seinem
Ring verhakte, einen Finger ab. Die Fol-
ge: keine Haftung wegen § 104, aber Auf-
wendungsersatz der Unfallkosten nach
§ 110 SGB VII. Besonders regressgefähr-
det sind laut Escher Unfälle, bei denen
ungelernte Mitarbeiter Arbeitsmittel
benutzen, die einer fachmännischen
Anleitung oder sogar einer besonderen
Qualifikation bedürfen, beispielsweise
ein sogenannter Maschinenschein vor-
geschrieben ist. Wenn ein Arbeitgeber
dies nicht kontrolliert, ist im Falle eines
Unfalls eine entsprechende Regressfor-
Das System der gesetzlichen Unfallversicherung geht von einer Enthaftung des Arbeit-
gebers aus, der sich durch seinen Versicherungsbeitrag vom Haftungsrisiko „freikauft“.
Die allgemein bekannte Enthaftungsvorschrift des § 104 SGB VII beschränkt einen Scha-
densersatzanspruch des Arbeitnehmers auf die Fälle, bei denen der Unternehmer durch
vorsätzliches Verhalten den Unfall verursacht hat.
Eine in der Praxis weniger bekannte Vorschrift setzt das Enthaftungsprinzip faktisch teil-
weise wieder außer Kraft. Mit dem § 110 SGB VII wird den Unfallversicherungsträgern das
Recht gegeben, die Ausgaben für den Unfall als Aufwendungsersatz zurückzufordern. Im
Gegensatz zu § 104 SGB VII kann beim Regressanspruch nach § 110 SGB VII dem Unter-
nehmer das Kriterium der groben Fahrlässigkeit zum Verhängnis werden.
§ 104 SGB VII Beschränkung der Haftung der Unternehmer
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ih-
ren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen,
sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-
pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr.
1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des
Zehnten Buches findet nicht statt.
§ 110 SGB VII Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Ver-
sicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialver-
sicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen,
jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente
kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den
Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
Keine Haftung, aber Regressgefahr
Praxisbeispiel
Recht grund age
trag gedeckelt ist, der zu zahlen wäre,
wenn der Unternehmer zivilrechtlich
haften würde. Berücksichtigt man, dass
bei schweren Unfallfolgen auch lebens-
lange Rentenzahlungen zu den Regress
aufwendungen gehören können, wird
schnell klar, weshalb sich Regressfor-
derungen nicht selten in sechsstelliger
Höhe bewegen.
Regressrückflüsse in Millionenhöhe
Experten beobachten daher, dass sich
die Berufsgenossenschaften immer häu-
figer auf den § 110 berufen. So macht
der Hamburger Unternehmensberater
Dr. Henning Escher darauf aufmerksam,
dass bei manchen Berufsgenossenschaf-
ten im Jahr 2011 bereits die Hälfte aller
Leistungsfälle mit Regresseinnahmen
einhergingen. Laut Angaben des Sta-
tistischen Bundesamts kassierten die
gesetzlichen Unfallversicherungsträger
aus Regressrückflüssen im Jahr 2011
rund 450 Millionen Euro.
Wann ist aber die Grenze zwischen
einer sanktionsfreien „einfachen“ Fahr-
lässigkeit und der groben Fahrlässig-
keit überschritten? Sehr schnell, wie
Angelika Lehmacher, Referatsleiterin
für Regressrecht beim Spitzenverband
der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
sicherer (DGUV), mit folgender Passage
aus den Urteilsgründen einer wegwei-
senden Düsseldorfer OLG-Entscheidung
belegt. Danach ist der Unternehmer nach
§ 21 SGB VII selbst dafür verantwort-
lich, „die aktuellen Unfallverhütungs-
vorschriften zu kennen, einzuhalten und