Seite 22 - personalmagazin_2013_05

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personalmagazin 05 / 13
titel
_Berufsgenossenschaften
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
derung nach Eschers Erfahrung gerade-
zu vorprogrammiert.
Dokumentieren und Kooperieren
Wie aber können Unternehmen das Re-
gressrisiko vermeiden oder zumindest
entschärfen? Vor allem durch regel-
mäßige Schulung, die unbedingt doku-
mentiert werden sollte, rät der Versi-
cherungsjurist Henrik Behnke. Aber
hilft das auch, wenn dem Unternehmer
zugemutet wird, Unfallgefahren auch
ohne konkrete Sicherheits- oder Schu-
lungsvorschrift „weitestmöglich“ sicher-
zustellen?
Hierzu hat Escher eine pragmatische
Lösung parat. Er weist darauf hin, dass
die Berufsgenossenschaften einen eige-
Ein Blick in die Jahresbilanzen der deutschen gesetzlichen Unfall-
versicherungsträger macht deutlich: Die Einnahmen aus Regress-
nahmen sind keine Randgröße. Mit insgesamt über 360 Millionen
Euro (2011) ist der Rückfluss aus „Ersatzansprüchen“ ein erheblicher
Refinanzierungsposten für die neun gewerblichen Berufsgenos-
senschaften. Eigene Abteilungen und Rechtsreferate sind mit der
Geltendmachung befasst. Dabei zielt die Verfolgung von Unfall(mit)-
schuldigen nicht in erster Linie auf den Gelderwerb. Der Regress
soll nach Ansicht des BGH erzieherischen und präventiven Charakter
haben. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1988 hat der BGH aus-
geführt, es solle verhindert werden, dass durch das Freistellen von
Sanktionen einem „Schlendrian“ bei der Einhaltung elementarer
Sicherungspflichten Vorschub geleistet wird.
Regress ist also nicht der seltene Sonderfall. Unternehmer können
sich auch nicht darauf zurückziehen, die Berufsgenossenschaft
müsse bei einem Unfall ja in jedem Falle leisten. Das stimmt nur zu-
nächst, um die Absicherung frei vom Arbeitgeber zu gewährleisten
und um den Betriebsfrieden zu wahren. So sieht es das SGB VII vor.
In § 110 sieht es für die Sozialversicherungsträger aber eben auch
das Recht zum Regress gegenüber Dritten vor und das nicht erst bei
Vorsatz. Regress droht, wenn ein Dritter einen Unfall grob fahrlässig
(mit-)verschuldet hat, was letztlich immer erst vor Gericht entschie-
den wird. Denn anders als Vorsatz ist grobe Fahrlässigkeit nicht
eindeutig gesetzlich geregelt, sondern durch die Rechtsprechung
geprägt. Richtschnur ist der zivilrechtliche Haftungsbegriff: Grobe
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
in besonders schwerem Maße verletzt wird. Dieses Maß kann im
einen Fall früher, im anderen Fall später erreicht sein. Unternehmer
müssen insbesondere immer dann mit dem Vorwurf der groben
Fahrlässigkeit rechnen, wenn sie Unfallverhütungsvorschriften nicht
beachten. Automatisch wird dann eine Ursächlichkeit für den Unfall
und dessen Folgen vermutet, was der Unternehmer zu widerlegen
hat. Darauf gilt es, besonderes Augenmerk zu legen.
Prekär wird es, wenn Vorschriften verletzt werden, die vor schwers-
ten bis tödlichen Gefahren schützen sollen, wie etwa § 12 „Absturz-
sicherungen“ der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) im
Baugewerbe. Hier kann vermeintlich bloße Nachlässigkeit zur gro-
ben Fahrlässigkeit vor Gericht führen. Immer dann, wenn schwerste
Folgen absehbar und elementare Sicherungsanweisungen eindeutig
waren, ist eine „subjektiv gesteigerte, unentschuldbare Pflichtver-
letzung“ anzunehmen, und es droht Regress. Die Anforderungen an
die Sorgfalt steigen mit der Gefährlichkeit des Verhaltens.
Für Arbeitgeber ist es schwierig, alle Risikoquellen und Haftungskon-
sequenzen im Betriebsalltag im Blick zu halten. Mindestens sollte
man elementare Sicherungsvorschriften stets vor Augen haben. Es ist
ratsam, Mitarbeiter, auch erfahrene, regelmäßig zu schulen und dies
zu dokumentieren. Auf die Betriebshaftpflichtversicherung zu speku-
lieren wäre kein guter Rat. Denn seit 2008 können die Haftpflicht-
versicherer auch bei grobfahrlässigen Verstößen eine Quotierung
vornehmen, im Extremfall auch gar nicht zahlen.
Wider die Leichtfertigkeit
expertentipp
Die Berufsgenossenschaften machen ernst mit dem Regress nach § 110 SGB VII. Sind die
Unfallfolgen gravierend, steht schneller als gedacht eine sogenannte grobe Fahrlässig-
keit im Raum. Und dann wird es teuer und sogar existenzbedrohend für manche Firma:
ein zu hoher Preis für Leichtfertigkeit.
henrik behnke
­
ist Rechtsanwalt
in Ratingen und
spezialisiert auf
Arbeits- und Ver­
sicherungsrecht.
ne Dienst für Unfallpräventionsberatung
vorhalten, finanziert durch Arbeitgeber-
beiträge. Anstatt auf eine Prüfungsan-
kündigung zu warten, könne es sinnvoll
sein, die BG zu bitten, regressverdächtige
Arbeitsplätze in Augenschein zu nehmen.
Die subjektive ­Fahrlässigkeit als
Rettungsanker für den Arbeitgeber
Stellt in einem solchen Fall die Berufs-
genossenschaft keine Mängel fest, findet
sich im Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf ein Ansatz, dem Vorwurf ei-
ner groben Fahrlässigkeit zu entgehen.
So hatte der Arbeitgeber schlussendlich
den Gerichtssaal als Sieger verlassen
können, weil die OLG-Richter ihm be-
scheinigten, dass er zwar objektiv, aber
Formular
Amtlicher Vordruck für die
Anzeige bei einem Arbeitsunfall (HI546467)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
HPO
nicht subjektiv fahrlässig gehandelt
hatte. Ein Ergebnis, zu dem es in den
Urteilsgründen unter anderem heißt:
„In diesem Zusammenhang kann auch
nicht unberücksichtigt bleiben, dass
die Schutzvorkehrungen von der Klä-
gerin (die Berufsgenossenschaft, Anm.
d. Red.) seit Aufstellung der Maschine
nicht beanstandet worden sind.“