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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
rung, dass der Veranlagung widerspro-
chen wird, ist ausreichend, um das Wi-
derspruchsverfahren in Gang zu setzen.
Die Berufsgenossenschaft entscheidet
über den Widerspruch selbst, überprüft
also ihre eigene Entscheidung, was zu-
nächst einmal gegen allzu große Erfolgs-
aussichten sprechen könnte.
Beim Widerspruchsverfahren kann
der Unternehmer jedoch mehr Einfluss
ausüben als gemeinhin angenommen.
Tipp: Beantragen Sie im besonderen
Fall die Gestattung Ihrer persönlichen
Teilnahme im Beisein Ihres Rechtsbei-
stands an der internen Widerspruchs-
S
ie möchten den Veranlagungs-
bescheid der Berfufsgenossen-
schaft nicht akzeptieren? Dann
haben Sie folgenden Möglichkei-
ten, diese Veranlagung anzugreifen:
Weg eins: Widerspruch
Geht Ihnen ein Veranlagungsbescheid
zu, so können Sie diesem innerhalb ei-
nes Monats förmlich widersprechen.
Der Widerspruch muss schriftlich ein-
gelegt werden. Eine Begründung ist
zunächst nicht erforderlich – die Erklä-
Drei Wege zur Beitragskorrektur
TIPP.
Wenn es zu Auseinandersetzungen wegen BG-Beitragsbescheiden kommt, sind
­einige besondere Regelungen in den Sozialgesetzbüchern VII und X zu beachten.
stellensitzung oder beauftragen Sie
dazu Ihren Rechtsbeistand. Sollte die
Berufsgenossenschaft Ihren Antrag auf
Teilnahme mit der Begründung ableh-
nen, die Widerspruchsstellensitzung sei
nicht öffentlich, verweisen Sie darauf,
dass Sie als Widerspruchsführer Verfah-
rensbeteiligter sind, woraus sich grund-
sätzlich ein Anspruch auf Teilnahme
ableiten lässt. Die Widerspruchsstellen-
mitglieder sind erfahrene Ehrenamtliche
aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkrei-
sen und sollten sich unter Ihrer aktiven
Teilnahme selbst ein Bild von der Sache
machen, statt die Widerspruchsbe-
scheidvorlage der Verwaltungsfachkraft
der Berufsgenossenschaft im Vertrauen
auf deren Richtigkeit zu unterschreiben.
Man kann davon ausgehen, dass viele
Entscheidungen der Widerspruchsstelle
anders ausfallen würden, gäbe man auch
den Unternehmern die Gelegenheit zur
Teilnahme.
Weg zwei: Der 160er-Antrag
Was aber tun, wenn die Widerspruchs-
frist bereits abgelaufen ist? Dann bleibt
Ihnen gleichwohl noch die Möglichkeit,
eine für Sie günstigere Veranlagung zu
erreichen, denn Sie können nach der
Spezialvorschrift des § 160 SGB VII vor-
gehen (siehe nebenstehenden Kasten).
Der Unfallversicherungsträger ist nach
dieser Vorschrift zwingend verpflichtet,
eine Neuveranlagung durchzuführen,
wenn die betrieblichen Verhältnisse
nicht den Annahmen eines früheren
Veranlagungsbescheids entsprechen.
Damit können sich für das Unterneh-
men positive Änderungen der Veran-
Von
Petra Dalhoff
Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann die Veranlagung ange-
griffen werden. Dazu besteht eine spezielle Rechtsgrundlage im Sozialgesetzbuch VII.
§ 160 SGB VII Änderung der Veranlagung
(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger
den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung
durch die Unternehmer folgt.
(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben,
soweit
1. die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu
niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mittei-
lungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in
wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren,
2.die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu
vertreten ist.
(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der
der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.
Rückwirkende Anpassungen
Praxisbeispiel
Rechtsgrundlag