personalmagazin 05 / 13
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titel
_Berufsgenossenschaften
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Auch Fälle, bei denen manchmal erst
nach Jahren festgestellt wird, das von An-
fang an eine falsche BG amZuge war, sind
aktenkundig. So hatte beispielsweise das
LSG Niedersachsen über die Rüge eines
Unternehmens zu entscheiden, dass sich
mit dem Auf- und Abbau von Partyzelten
beschäftigte (Urteil vom 18.1.2007, Az. L
6 U 96/06). Die Berufgenossenschaft hat-
te dieses Unternehmen von Beginn an als
„Zeltbaubetrieb“ einer Gefahrstelle zuge-
ordnet, die zur Tarifstelle für Zimmerer-
arbeiten und Tribühnenbau gehörte. Zu
Unrecht, wie das LSG feststellte. Dies
bescherte dem Unternehmen einen er-
heblichen Beitragsvorteil, denn statt mit
der früheren Gefahrstelle 10,5 lag die
richtige Einstufung nun bei 3,5 Punkten.
Bei einer Lohnsumme von 500.000 Euro
bedeutet dies eine Beitragsersparnis von
immerhin 11.550 Euro jährlich.
Fazit: Umdenken ist erforderlich
Aufgrund der immer dynamischer wer-
denden Unternehmensstrukturen sollte
die herkömmliche Veranlagungsmetho-
de künftig praxisgerechter und flexibler
gestaltet werden. Was auf die Beteilig-
ten in Sachen dynamische Gefahrbeur-
teilung noch zukommen kann, zeigt ein
Blick auf neue technische Innovationen,
bei denen die abstrakte Betrachtung von
Gefahrklassen als typisierender Maß-
stab eines Gewerbes zunehmend un-
tauglich wird. Insbesondere die Einstu-
fung als „Produktionsbetrieb“ wird hier
schon in naher Zukunft Veränderungen
erfahren müssen, die es im System der
gesetzlichen Unfallversicherung zu be-
wältigen gilt.
So wird der Sicherheitsbeauftrag-
te aus unserem Anfangsbeispiel in
Zukunft seinen Bericht vielleicht fol-
gendermaßen ergänzen: „Ein Großteil
unserer Produktion wird jetzt im voll-
automatisierten Verfahren durch neu
entwickelte Drei-D-Drucker bewältigt.
Bei dieser Produktionsart prognosti-
ziere ich einen Rückgang der Arbeits-
unfälle gegen null.“
Welche Gewerbezweig gilt, welche
Gefahrklasse greift und welche Berufs-
genossenschaft dann für den Beitragsbe-
scheid zuständig ist, darüber wird man
sich künftig mit Sicherheit wieder treff-
lich streiten können – und wohl auch
müssen. Eine bessere und vor allem ei-
ne dynamische Gewichtung individuell
völlig unterschiedlicher Gefahrstellen
innerhalb eines Unternehmens wird hier
vieleicht eine pragmatische Lösung auch
bei Zukunftsmodellen bieten.
Übrigens: Das Gesetz sieht eine un-
terschiedliche Veranlagung im selben
Unternehmen auch heute schon vor.
Nach § 157 Abs. 4 SGB VII ist es nämlich
möglich, eine Differenzierung für soge-
nannte fremdartige Nebenunternehmen
zu beantragen.
Das Sozialgesetzbuch VII verpflichtet die
gewerblichen Berufsgenossenschaften,
risikogerechte Beiträge zu erheben. Hinter-
grund ist zum einen das Verursacherprinzip:
Ein Wirtschaftszweig, in dem viele Unfälle
geschehen, soll dafür auch die angemes-
senen Kosten tragen. Zum anderen setzt
das Beitragssystem damit einen Anreiz, in
Prävention zu investieren. Denn weniger
Schadensfälle bedeuten perspektivisch
auch niedrigere Beiträge. Grundlage für die
risikogerechte Beitragsberechnung ist der
Gefahrtarif mit seinen Gefahrklassen. Er wird
von den Vertreterinnen und Vertretern der
Arbeitgeber und Versicherten in der Selbst-
verwaltung der jeweiligen Berufsgenossen-
schaft beschlossen. Berechnet werden die
Gefahrklassen aus dem Verhältnis der ge-
zahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten.
Der Beitrag, den der Unternehmer zur ge-
setzlichen Unfallversicherung zahlt, richtet
sich nach dem Gefährdungsrisiko der Tarif-
stelle, der das Unternehmen angehört. Der
Unternehmer ist daher verpflichtet, seiner
Berufsgenossenschaft solche Veränderungen
in seinem Unternehmen zu melden, die für
die Prüfung der Zuständigkeit der Berufsge-
nossenschaft, für die Zuordnung (Veranla-
gung) zu den Gefahrklassen oder für die
sonstigen Grundlagen zur Berechnung der
Beiträge wichtig sind. Die Meldung muss
innerhalb von vier Wochen erfolgen.
Die Berufsgenossenschaft muss dann
prüfen, welche Maßnahmen sich aus den
gemeldeten Veränderungen ergeben. Dies
kann die Veranlagung zu einer anderen
Gefahrklasse oder auch die Überweisung zu
einem anderen Unfallversicherungsträger
Wechsel nur bei Dauerveränderungen
Standpunkt
Wie stellen sich die Berufsgenossenschaften dem Problem der Veränderungen in Unter-
nehmen? Wir haben dazu einen Experten des BG-Spitzenverbands (DGUV) befragt.
sein. Eine Überweisung kommt aber nur bei
tiefgreifenden und dauerhaften Verände-
rungen im Unternehmen in Betracht. Damit
soll vermieden werden, dass sich aufgrund
kurz- und mittelfristiger Veränderungen der
Auftragslage und Unternehmensschwer-
punkte ein stetiges Hin- und Herüberweisen
zwischen den Unfallversicherungsträgern
ergibt und unnötige Verwaltungskosten
entstehen.
Unternehmer, die mit der Entscheidung ihrer
Berufsgenossenschaft nicht einverstanden
sind, haben die Möglichkeit, binnen eines
Monats Widerspruch zu erheben. Hilft die Ver-
waltung dem Widerspruch nicht ab, befasst
sich der Widerspruchsausschuss damit. Dieses
Gremium aus Arbeitgeber- und Versicherten-
vertretern wird die Entscheidung der Verwal-
tung prüfen und gegebenenfalls ändern.
Volker Brink-
mann
ist Experte für
Beitragsrecht beim
Spitzenverband für
gewerbliche BG und
Unfallkassen in Berlin.
bernhard jarmuzeK
ist
Sachverständiger und exter-
ner Prüfer für die gesetzliche
Unfallversicherung.