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titel
_Berufsgenossenschaften
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Das Monopol der Berufsgenossenschaften
ist ein steter Quell der Freude – jedenfalls
für die Berufsgenossenschaften und ihre
Funktionäre. Ein Recht zum Austritt oder zum
Wechsel des Unfallversicherers besteht nicht.
Wenn es nach den Funktionären geht, soll,
darf und kann sich hieran auch nichts ändern.
Wettbewerb, Dienstleistungsorientierung und
Kundenfreundlichkeit zählen nicht zu den
Prioritäten der BGen. Für diese ist die Welt in
Ordnung, wenn alles beim Alten bleibt.
Was aber sagen die Gerichte zur Monopolfra-
ge? Nach einer Vorlage durch das Sächsische
LSG entschied am 5.3.2009 der EuGH über
die Rechtmäßigkeit des deutschen BG-
Monopols (Az.: C-350/07) und stellte fest,
dass die Vereinbarkeit des BG-Monopols mit
Europarecht unsicher sei. Dies hänge davon
ab, ob das bestehende System kollabiere,
falls auch private Anbieter zugelassen wür-
den. Diese Umstände müsse das LSG prüfen
und sodann anhand der Vorgaben des EuGH
entscheiden. Das LSG beauftragte daher
einen Volkswirtschaftsprofessor mit der Be-
antwortung seines umfangreichen Fragenka-
talogs zu den möglichen Auswirkungen einer
Öffnung des Systems für den Wettbewerb.
Der Gutachter war allerdings mit den Fragen
überfordert und blieb konkrete Antworten
schuldig.
In der Sache entscheiden wollte das LSG
nun – entgegen dem Auftrag des EuGH –
nicht mehr, sondern stellte fest, dass nur der
Gesetzgeber selbst das System ändern dürfe
– einem Gericht könne eine so verantwor-
tungsvolle Entscheidung nicht abverlangt
werden. Aus juristischer Sicht ist dies eine
merkwürdige Begründung, denn genau dazu
sind die Gerichte in unserer auf Gewaltentei-
lung basierenden Rechtsordnung da.
„BG-Monopol bleibt weiter angreifbar“
Meinung
Bis zum EuGH wurde ohne Erfolg darüber gestritten, ob Unternehmen nicht das Recht haben,
eine Absicherung gegen Arbeitsunfälle auch bei einer Privatversicherung abzuschließen. Trotz
der Urteile ist die Monopolstellung der BGen nicht in Stein gemeißelt, meint Reinold Mauer.
Die Revision wurde leider nicht zugelassen,
sodass die merkwürdige Logik des LSG nicht
an anderer Stelle hinterfragt werden kann.
Das BSG war hierüber allerdings nicht traurig,
denn bevor der EuGH geurteilt hatte, dass
die Vereinbarkeit mit Europarecht fraglich
sei, hatte das BSG mehrfach festgestellt, ein
Verstoß des Monopols gegen Europarecht sei
so abwegig, dass eine Vorlage an den EuGH
völlig überflüssig sei. Nachdem der EuGH das
genaue Gegenteil attestiert hat – eine Ohrfei-
ge für die BSG-Richter –, waren diese daher
heilfroh, sich nicht erneut mit der Mono-
polfrage auseinandersetzen zu müssen.
Damit sind die gerichtlichen Streitigkeiten
über das Monopol allerdings noch keines-
wegs am Ende. Es sind noch diverse Verfah-
ren bei den Sozialgerichten anhängig, sodass
es noch einige Urteile zum BG-Monopol
geben wird.
Dr. Reinold Mauer
ist Rechtsanwalt bei
Hümmerich Legal
in Bonn und Kläger­
anwalt in diversen
Verfahren gegen das
Monopol der BGen.
lagung auch rückwirkend für eine ab-
gelaufene Tarifzeit ergeben. Allerdings
kann eine solche Neuveranlagung rück-
wirkend nur für längstens vier Jahre
erfolgen.
Wenn Sie das 160er-Verfahren wählen,
sollten Sie dies jedoch nur in aussichts-
reichen Fällen tun, denn die Berufsge-
nossenschaft kann einen geänderten
Bescheid auch zuungunsten des Un-
ternehmens verhängen und Sie in eine
ungünstigere Gefahrklasse einstufen.
Gegen eine Neuveranlagung zu einer un-
günstigeren Gefahrklasse müssten Sie
dann gegebenenfalls mit Widerspruch
kontern (vergleiche Weg eins).
Weg drei: Antrag nach § 44 SGB X
Eine weitere juristische Möglichkeit,
eine Neuveranlagung zu erreichen, be-
Petra Dalhoff
ist Rechts-
anwältin und hat sich auf
Fragen der gesetzlichen Un-
fallversicherung spezialisiert.
steht durch § 44 SGB X. Danach muss
ein rechtswidriger Verwaltungsakt un-
ter bestimmten Voraussetzungen auch
für die Vergangenheit zurückgenom-
men werden. Ein entsprechender An-
trag kann für Bescheide rückwirkend
für bis zu fünf Jahren gestellt werden.
Beitragserstattungen sind dann für ma-
ximal vier Jahre möglich. Die Vierjah-
resfrist beginnt mit Ablauf des Jahres,
in dem der Bescheid wirksam geworden
ist. Das heißt: Man kann am 31. Dezem-
ber 2013 noch die Überprüfung eines
Bescheids vom 1. Januar 2008 beantra-
gen, da die Vierjahresfrist am 1. Januar
2009 begonnen hat. Der Überprüfungs-
antrag ist an die BG zu richten, welche
den Bescheid erlassen hat und die zur
Bescheidung eines solchen Antrags ver-
pflichtet ist. Wird der 44er-Antrag abge-
lehnt, so kann gegen diesen wieder mit
einem Widerspruch vorgegangen wer-
den (vergleiche Weg eins).
Haben Sie auf keinem der drei Wege
Erfolg, so bleibt Ihnen nichts anderes
übrig, als Ihr Recht bei Gericht zu su-
chen. Zuständig sind die Sozialgerichte,
bei denen innerhalb eines Monats nach
Zustellung eines Widerspruchsbescheids
die Klage eingehen muss. Was man mit-
bringen muss, ist viel Zeit und Geduld,
denn die Sozialgerichte arbeiten langsam
Es ist daher von Vorteil, sich mit der BG
außergerichtlich zu einigen.