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personalmagazin 07 / 13
Recht
_Auslandseinsatz
Michael R. Fausel
ist ein
auf Arbeitsrecht spezialisier-
ter Rechtsanwalt bei Beiten
Burkhardt.
Dr. Christian Bitsch
ist
ein auf Arbeitsrecht spezi-
alisierter Rechtsanwalt bei
Beiten Burkhardt.
Hierbei kann eine Handlungsvariante
darin bestehen, den aktuellen Entsen-
devertrag im Wesentlichen beizube-
halten und fortzusetzen. Jedoch sollten
dann dringend Veränderungen an den
jeweiligen, die soziale Absicherung des
Arbeitnehmers betreffenden Klauseln
vorgenommen werden. Diese stellen
im Regelfall auf den Verbleib in der
deutschen Sozialversicherung ab und
sollten dann an die veränderte Situation
angepasst werden.
Hierzu ist es notwendig, in Absprache
mit dem Arbeitnehmer Formulierungen
in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, die
dem Arbeitnehmer insbesondere den
freiwilligen Verbleib in der deutschen
Rentenversicherung – die für einen Groß-
teil der Entsandten den bedeutendsten
Zweig im Sozialversicherungssystem
darstellt – finanziell ermöglichen. Der
Arbeitnehmer unterfällt dann zwar
dem Sozialversicherungssystem seines
Gastlands. Er hat bei dauerhaften Aus-
landseinsätzen aber die Möglichkeit,
eine freiwillige Versicherung in der deut-
schen Rentenversicherung herbeizufüh-
ren (§ 7 Absatz 1 SGB VI). Bei einem nur
befristeten Auslandseinsatz besteht die
Möglichkeit, auf Antrag eine Pflichtver-
sicherung in der deutschen Rentenversi-
cherung herzustellen (§ 4 SGB VI).
Im Fall der auf Antrag herbeigeführten
Rentenversicherungspflicht unter­liegt
der Mitarbeiter ab dem Zeitpunkt der
Antragstellung den für im Inland be-
schäftigte Arbeitnehmer geltenden
Regelungen der gesetzlichen Rentenver-
sicherung. Wird bei dauerhaft im Aus-
land beschäftigten Arbeitnehmern eine
freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI
begründet, so gilt die Besonderheit, dass
der Arbeitnehmer grundsätzlich die
Beiträge zur Rentenversicherung selbst
trägt (§ 171 SGB VI). Daher wird in die-
sen Fällen oft die Übernahme dieser Bei-
träge durch den Arbeitgeber vereinbart.
Einsatzstufe 4: Der Abschluss eines
lokalen Arbeitsvertrags
Eine weitere Handlungsvariante stellt
der Abschluss eines Arbeitsvertrags
zwischen dem Arbeitnehmer und der
jeweiligen ausländischen Niederlas-
sung dar. Ein solcher lokaler Arbeits-
vertrag hat aber zur Konsequenz, dass
der Arbeitnehmer seinen bisherigen
Vertrag nicht mehr weiterführen kann
und einen neuen Arbeitsvertrag mit ei-
nem neuen Vertragspartner erhält. Ein
solcher Wechsel kann lediglich mit der
Zustimmung des Arbeitnehmers zur
Aufhebung oder Ruhendstellung seines
bisherigen Vertrags erfolgen.
Gleichzeitig wird für die Dauer des
Auslandsaufenthalts ein neues, eigen-
ständiges Arbeitsverhältnis begründet.
Dementsprechend ist hier auch kein
Fall einer Arbeitnehmerentsendung
gegeben, sodass die einschlägigen Ent-
sendevorschriften des Arbeits- und
Sozialversicherungsrechts keine Anwen-
dung finden. Das neu begründete auslän-
dische Arbeitsverhältnis unterliegt dann
vielmehr der jeweiligen ausländischen
Rechtsordnung. So ordnet das für solche
Fälle anzuwendende Internationale Pri-
vatrecht ausdrücklich die Anwendung
des am Arbeitsort geltenden Rechts an
(Artikel 8 Rom-I-Verordnung).
Allerdings können Arbeitnehmer
und Arbeitgeber in dem ausländischen
Vertrag auch die Anwendung einer be-
stimmten Rechtsordnung, etwa des deut-
schen Rechts, vereinbaren. Hierbei kann
jedoch die Anwendung von zwingenden
Vorschriften des Arbeitsorts nicht aus-
geschlossen werden, sodass die auslän-
dische Rechtsordnung auch bei einer
vertraglichen Rechtswahl immer genau
geprüft werden sollte. Der Abschluss
eines ausländischen Arbeitsvertrags
bietet sich als Alternative zur Arbeit-
nehmerentsendung daher nur an, wenn
ohnehin vertiefte Kenntnisse der auslän-
dischen Rechtsordnung gegeben sind.
Bei Auslandsentsendungen sollte für den Mitarbeiter schriftlich klargestellt werden,
dass bei allen hier als „Einsatzstufen“ geschilderten Optionen für seinen sozialversi-
cherungsrechtlichen Schutz gesorgt wird.
Formulierungstext für die klassischen Entsendungsvereinbarungen:
„Um den Verbleib des Mitarbeiters in der deutschen Sozialversicherung zu sichern, wird
der Arbeitgeber für das Gastland eine Entsendebescheinigung beantragen und für die
Dauer der Entsendung weiterhin die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen-, Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung abführen.“
Formulierungstext für die Beitragsübernahme bei der freiwilligen Versicherung:
„Der Arbeitgeber zahlt einen monatlichen Zuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung
in der Bundesrepublik Deutschland. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Betrag,
der bei dem vereinbarten Monatsbruttogehalt nach deutschem Sozialversicherungsrecht
als Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung anfallen würde. Der Zuschuss
wird vom Arbeitgeber an den zuständigen Rentenversicherungsträger abgeführt.“
Den Sozialversicherungsschutz sichern
Praxisbeispiel
Vertragsgestaltung
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an thomas.muschiol@personalmagazin.de