Seite 65 - personalmagazin_2013_07

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rung Ausland“ (DVKA) ein Antrag
auf Abschluss einer Ausnahmever-
einbarung zu stellen. Die DVKA
nimmt sodann Kontakt mit dem
zuständigen Sozialversicherungs-
träger des Einsatzlands auf und er-
örtert mit diesem die Möglichkeit
eines weiteren Verbleibs des betref-
fenden Arbeitnehmers im deutschen
Sozialversicherungssystem. Hierbei
verfügen die verhandelnden Behör-
den über einen weiten Ermessens-
spielraum, den sie insbesondere
im Hinblick auf die soziale Schutz-
würdigkeit, die bisherige und zu-
künftige Lebensplanung sowie den
bestehenden Versicherungsverlauf
ausüben (siehe dazu Bundesarbeits-
gericht, Urteil vom 19.8.2008, 3 AZR
923/06).
Einsatzstufe 3: Entsendevertrag
bei Langzeitentsendungen
Übersteigen die geplanten Einsatz-
zeiträume im Ausland die Vorgaben
der jeweils einschlägigen Rahmen-
regelungen und kommt auch eine
Ausnahmevereinbarung nicht in
Betracht oder ist der Aufenthalt im
Ausland gar für eine unbegrenzte
Zeitdauer vorgesehen, so gilt es, sich
weitergehende Gedanken in Bezug
auf den nun „richtigen“ Arbeitsver-
trag zu machen.
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