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personalmagazin 07 / 13
Recht
_Auslandseinsatz
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an thomas.muschiol@personalmagazin.de
I
m Gegensatz zu den angestellten
Berufsfußballern des FC Bayern
München und der Borussia aus Dort-
mund, die für Fußballspiele in der
„Champions League“ lediglich für wenige
Tage ihren Tätigkeiten im europäischen
Ausland nachgehen sollten, ist eine Viel-
zahl von Arbeitnehmern für eine deutlich
längere Zeit in der Fremde eingesetzt.
Ihre Unternehmen nutzen die Möglich-
keiten, die sich ihnen auf ausländischen
Märkten bieten, und gründen dort Nie-
derlassungen, die oft mit eigenem qua-
lifizierten Personal aus dem deutschen
Stammunternehmen besetzt werden. In
arbeits- und sozialversicherungsrechtli-
cher Hinsicht ergeben sich hierbei meh-
rere Gestaltungsmöglichkeiten.
Einsatzstufe 1: Der klassische Einsatz
im Rahmen einer Entsendung
Erfolgt der Auslandseinsatz im Rahmen
einer Arbeitnehmerentsendung, so ha-
ben sich die Unternehmen innerhalb der
Europäischen Union im Hinblick auf das
Sozialversicherungsrecht insbesondere
nach den Vorgaben der EG-Verordnung
(EG) 883/04 sowie ihrer Vorgängerre-
gelung VO (EWG) 1408/71 zu richten.
Dies bedeutet, dass die Entsendung des
Arbeitnehmers bereits im Vorfeld der
Entsendemaßnahme auf eine Dauer von
24 Monaten (Artikel 12 Absatz 1 VO (EG)
883/04; oder bis Mai 2010 auf zwölf und
abermals zwölf Monate) begrenzt sein
muss (Europäischer Gerichtshof, Urteil
vom 5.12.1967, 19/67). Findet die Aus-
landstätigkeit in Ländern außerhalb der
Von
Michael R. Fausel
und
Christian Bitsch
Europäischen Union statt, so muss man
zwischen zwei weiteren Fallgruppen dif-
ferenzieren. Die Höchstdauer des Einsat-
zes hängt dann davon ab, ob zwischen
Deutschland und dem jeweiligen Einsatz-
land ein Sozialversicherungsabkommen
vereinbart wurde oder nicht.
Besteht ein solches Sozialversiche-
rungsabkommen, so richtet sich die
Höchstdauer des Einsatzes nach den
darin niedergelegten Zeiträumen. Diese
gehen in der Regel über die zeitlichen
Vorgaben der EU hinaus und belaufen
sich beispielsweise auf Zeiträume von
48 Monaten (Artikel 4 Deutsch-Chine-
sisches Sozialversicherungsabkommen)
oder von fünf Jahren (Artikel 6 Abs. 2
Deutsch-Amerikanisches Sozialversi-
cherungsabkommen). Besteht ein sol-
ches Abkommen nicht, so folgt daraus,
dass der Arbeitnehmer regelmäßig der
Sozialversicherungspflicht des Einsatz-
lands unterliegt.
Einsatzstufe 2: Die Verlängerung
durch eine Ausnahmevereinbarung
Eine Möglichkeit, den Auslandseinsatz
des Mitarbeiters über die genannten
Zeiträume hinaus zu verlängern, stellt
die sogenannte Ausnahmevereinba-
rung dar. Ihre rechtliche Grundlage
wurde sowohl innerhalb des Regel-
werks der Europäischen Union (Artikel
16 Absatz 1 VO (EG) 883/04) als auch
in den jeweiligen bilateralen Verträ-
gen (beispielsweise Artikel 6 Absatz 5
Deutsch-Amerikanisches Sozialversi-
cherungsabkommen) geschaffen.
In diesen Fällen ist bei der „Deutschen
Verbindungsstelle
Krankenversiche-
Die richtige Entsendungsoption
Überblick.
Ein Mitarbeitereinsatz im Ausland kann rechtlich auf verschiedene Weise
gestaltet werden. Dabei wird zwischen vier Einsatzstufen unterschieden.
Checkliste
Alle wichtigen Aufgaben bei der
Auslandsentsendung (HI547930)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
www.haufe.de/hi547930
ARBEITSHILFE
Einen Auslandseinsatz vertraglich
richtig zu gestalten, stellt Personaler
immer wieder vor Fragen.