Seite 53 - personalmagazin_2013_07

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Der Begriff „erster Tätigkeitsort“ ersetzt
die bisherige regelmäßige Arbeitsstätte.
Gesetzlich definiert ist er in § 9 Absatz 4
EStG neue Fassung ab 2014:
„Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitge-
bers, eines verbundenen Unternehmens
(§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines
vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,
der der Arbeitgeber dauerhaft zuge-
ordnet ist. Die Zuordnung im Sinne des
Satzes 1 wird durch die dienst- oder
arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie
die diese ausfüllenden Absprachen
und Weisungen bestimmt. Von einer
dauerhaften Zuordnung ist insbesondere
auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
unbefristet, für die Dauer des Dienstver-
hältnisses oder über einen Zeitraum von
48 Monaten hinaus an einer solchen
Tätigkeitsstätte tätig werden soll.“
Gesetzestext
nungen innerhalb von Konzernen, für
die Zeitarbeitnehmer und für Mitarbei-
ter, die dauerhaft bei einem Kunden ein-
gesetzt sind, wollte der Gesetzgeber die
steuerlichen Vorteile von Dienstreisen
ausschließen. Er hat daher ab 2014 die
Einschränkung des BFH, eine regelmä-
ßige Tätigkeitsstätte könne nur in einer
ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers
bestehen, durch eine abschließende Auf-
zählung ersetzt. Danach kann ab 2014
eine erste Tätigkeitsstätte sein:
• eine ortsfeste Einrichtung des Arbeit-
gebers,
• die ortsfeste Einrichtung eines verbun-
denen Unternehmens nach § 15 AktG,
• die ortsfeste Einrichtung eines Drit-
ten, zum Beispiel eines Kunden, Man-
danten, einer Entleihfirma.
Der Zeitraum von 48 Monaten
Bei der direkten, zeitlich unbegrenzten
Zuordnung oder bei der projektbezo-
genen Einstellung lässt sich der erste
Tätigkeitsort vergleichsweise leicht be-
stimmen. Schwieriger wird dies für den
Einsatz des Mitarbeiters bei einem Drit-
ten. Hier liegt eine dauerhafte Zuordnung
vor, wenn der Mitarbeiter „über einen
Zeitraum von 48 Monaten hinaus an ei-
ner solchen Tätigkeitsstätte tätig werden
soll“ (§ 9 Absatz 4 Satz 3 EStG Neu).
Aus der Gesetzesbegründung ergibt
sich, dass bei der Feststellung und Nach-
prüfung des „48-Monatszeitraums“ eine
Prognose ausreicht (sogenannte „Ex-ante-
Betrachtung“). Diese gilt auch für den Fall,
dass keine arbeitsrechtlich eindeutige Zu-
ordnung feststellbar ist und anhand der
zeitlichen Anwesenheit bestimmt werden
muss. Es wird dabei darauf abgestellt,
welche voraussichtlichen Zeitanteile sich
jeweils ergeben werden.
Ausblick auf Betriebsprüfungen
Es wird schwierig werden, eine getroffe-
ne Prognose über eine dauerhafte Zuord-
nung, die dann tatsächlich nicht eingetre-