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S
chaut man sich das neue Reise-
kostenrecht an, so fällt als Erstes
eine neue Definition auf. Der Be-
griff „regelmäßige Arbeitsstätte“
wird durch die „erste Tätigkeitsstätte“
ersetzt. Welche Auswirkungen sich da-
durch für die Praxis ergeben, ist folgen-
dem Beispiel zu entnehmen.
Ein Mitarbeiter ist seit Januar 2010 im
Unternehmen beschäftigt. Ab 1. April
2010 wird er im Rahmen eines Berater-
vertrags für fünf Jahre bei einem Kun-
den, danach wieder beim Arbeitgeber
eingesetzt. Der Mitarbeiter hat beim
Kunden ein eigenes Büro.
Rechtslage bis 2013: Es liegt ein zeit-
lich befristeter Arbeitseinsatz bei einem
Kunden vor. Bis 2013 gibt es beim Kun-
den keine regelmäßige Arbeitsstätte
(siehe BFH, Urteil vom 13.6.2012, VI R
47/11). Der Einsatz des Mitarbeiters ist
bis 2013 als Dienstreise zu beurteilen.
Fahrt- und Übernachtungskosten kann
der Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt, Ver-
pflegungsmehraufwand im Rahmen der
Drei-Monats-Frist drei Monate lang steu-
erfrei gewähren.
Rechtslage ab 2014: Der Einsatz bei
Kunden führt zu einer ersten Tätigkeits-
stätte, denn auch bei einem verbundenen
Unternehmen oder einem Dritten (Kun-
den) kann eine solche entstehen, wenn
die Zuordnung „dauerhaft“ erfolgt (§ 9
Absatz 4 Satz 1 EStG in der Neufassung).
Die Voraussetzung „dauerhaft“ ist bereits
erfüllt, wenn der Arbeitnehmer „über ei-
nen Zeitraum von 48 Monaten hinaus“
(§ 9 Absatz 4 Satz 3 EStG) tätig sein soll.
Von
Andreas Sprenger
Damit erfüllt die Tätigkeit beim Kunden
vom ersten Tag an nicht mehr die Voraus-
setzungen einer Dienstreise. Der Arbeits-
platz „wandert“ quasi ab dem 1. April
2010 zum Kunden. Steuerfreie Fahrt-
kosten, Übernachtungs- sowie Verpfle-
gungsmehraufwand können nur noch im
Rahmen der doppelten Haushaltsführung
steuerfrei erstattet werden.
Die arbeitsrechtliche Zuweisung
Der neue Begriff des ersten Tätigkeits-
orts ist somit entscheidend für die Frage,
ob steuerlich eine Dienstreise vorliegt.
Definiert wird durch § 9 Absatz 4 EStG
(siehe den Kasten auf Seite 53), dass die
Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte
dabei „durch die dienst- oder arbeits-
rechtlichen Festlegungen sowie die diese
ausfüllenden Absprachen und Weisun-
gen bestimmt“ wird. Damit wird den Ar-
beitgebern gesetzlich das zugestanden,
was bisher schon vom BFH eingeräumt
wurde, nämlich die Gestaltung eines Rei-
sekostenbegriffs durch arbeitsrechtliche
Vereinbarung oder arbeitsrechtliche Be-
stimmungen.
Erst wenn eine arbeitsrechtliche Zuord-
nung nicht eindeutig festgestellt werden
kann, greift eine zeitliche Abgrenzung.
Dann wird die qualitative Beurteilung
„Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit“
aus der BFH-Rechtsprechung abgeleitet
und rein nach Zeitanteilen beurteilt, wo-
bei dann auf die Anwesenheitszeiten vor
Ort abgestellt wird. Ein erster Tätigkeits-
ort liegt in diesen Fällen dann vor, wenn
der Arbeitnehmer
• typischerweise arbeitstäglich vor Ort
tätig werden soll oder
• je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage
oder mindestens ein Drittel seiner verein-
barten Arbeitszeit dort tätig werden soll.
Eine oder keine Tätigkeitsstätte
Ab 2014 ist gesetzlich klargestellt, dass
ein Arbeitnehmer pro Arbeits- oder
Dienstverhältnis nur eine einzige erste
Tätigkeitsstätte haben kann (§ 9 Absatz
4 Satz 5 EStG in der Fassung ab 2014).
Dagegen wird es auch Arbeitnehmer ge-
ben, die gar keine erste Tätigkeitsstätte
haben werden, zum Beispiel Monteure
oder Außendienstmitarbeiter.
Erfüllen mehrere ortsfeste Einrich-
tungen gleichzeitig die Voraussetzungen
für einen ersten Tätigkeitsort, sieht das
EStG eine zweistufige Prüfung vor:
• Maßgebend ist, was der Arbeitgeber
bestimmt hat.
• Fehlt es an dieser Bestimmung oder
ist diese nicht eindeutig, gilt die orts-
feste Einrichtung als erste Tätigkeits-
stätte, die der Wohnung des Arbeitneh-
mers am nächsten liegt (§ 9 Absatz 2
Satz 6 EStG in der Fassung ab 2014).
Die neue gesetzliche „Ortsbetrachtung“
Nach der Rechtsprechung des BFH
konnte eine regelmäßige Arbeitsstätte
nur in einer ortsfesten Einrichtung des
Arbeitgebers entstehen (BFH, Urteil
vom 19.1.2012, VI R 23/11, BStBl 2012 II
Seite 472). Da der Begriff des Arbeitge-
bers steuerlich nicht definiert ist, stellt
man auf die arbeitsrechtlichen Regelun-
gen ab. Arbeitgeber ist derjenige, dem
der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung
schuldet und dessen Weisungen er un-
terliegt. Insbesondere für die Abord-
Reiserecht im neuen Gewand
Gesetzesreform.
Das Reisekostenrecht war bisher durch Richtlinien und die
BFH-Rechtsprechung geprägt. Jetzt ist es erstmalig in ein Gesetz gefasst worden.