41
Andreas Sprenger
ist
Steuerberater und Referent
für Fragen der Entgeltabrech-
nung.
Urteil
Volltext einer grundlegenden BFH-
Entscheidung zu Gutscheinen (HI2612385)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
www.haufe.de/hi2612385
ARBEITSHILFE
HPO
die einlösenden Stellen dem Arbeitgeber
bestätigen, dass eine Auszahlung von
Restbeträgen definitiv nicht erfolgt.
Die elektronische Variante der Gut-
scheine hat einen weiteren wesentlichen
Vorteil. Steuerlich erfolgt der Lohnzufluss
bei Gutscheinen in dem Augenblick, in
demder Arbeitnehmer über das Guthaben
verfügen kann. Gerade für die Frage, ob
die monatliche Sachzuwendungsfreigren-
ze von 44 Euro eingehalten ist, muss der
Arbeitgeber den Zeitpunkt der Übergabe
des Gutscheins nachweisen können. Bei
Papiergutscheinen erfordert dies erhebli-
chen Verwaltungsaufwand. Bei elektroni-
schen Gutscheinen kann die Aktivierung
– also der steuerliche Zufluss – vom Ar-
beitgeber exakt bestimmt werden. Damit
wird vermieden, dass Gutscheine für zwei
unterschiedliche Monate versehentlich in
einem Monat ausgehändigt werden.
In diesem Zusammenhang sind Ange-
bote, die ein Ansparen des monatlichen
Betrags in Form eines Bonussystems er-
möglichen, kritisch zu sehen. Der BFH hat
in seiner Rechtsprechung zur Jahresfahr-
karte klargestellt, dass sich die Sachzu-
wendungsfreigrenze von 44 Euro auf den
Übergabezeitpunkt bezieht. Für welchen
Zeitraum der Gutschein einen Bezug er-
möglicht, spielt dabei keine Rolle. Es ist
also nicht möglich, Gutscheine wertmäßig
für mehrere Monate zusammenzufassen.
Dagegen spielt der Zeitpunkt, zu dem der
Arbeitnehmer seine Gutscheine einlöst,
für die Lohnerfassung keine Rolle. Es ist
also möglich, Gutscheine zu sammeln und
insgesamt für eine aufwendigere Sache
einzulösen. Ob das geplante Ansammeln
von Guthaben – eventuell verbunden mit
einem Bonus – von Prüfern und Gerich-
ten akzeptiert wird, darf aber bezweifelt
werden. Auf der sicheren Seite bleibt, wer
bezüglich Zeitpunkt der Einlösung einen
Zeitrahmen von einem Jahr vorgibt.