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Organisation
_Gutscheine
personalmagazin 07 / 13
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an kathar ina.schmit t@personalmagazin.de
loren. Für den Arbeitgeber mit fatalen
Folgen, weil selbst geringfügige Über-
schreitungen der Freigrenzen zur Haf-
tungsforderung bei der Lohnsteuer und
der Sozialversicherung führen. Die exak-
te Betragsbegrenzung auf 44 Euro oder
40 Euro sollte man in der Praxis durch
ausreichende Information von Vorgesetz-
ten und Etatverantwortlichen in den Griff
bekommen. Betriebsprüfer der Lohnsteu-
er und Sozialversicherung erwischen
viele Arbeitgeber aber bei den Aufzeich-
nungs- und Überwachungspflichten.
Insbesondere bei der Sachbezugsfrei-
grenze von 44 Euro muss man beachten,
dass alle Sachzuwendungen eines Monats
zusammengerechnet werden. Wer die
44-Euro-Freigrenze zur Motivation seiner
Mitarbeiter ausnutzen will, muss sicher-
stellen, dass der Mitarbeiter in diesem
Monat keine anderen Sachzuwendungen
erhält. Die 44-Euro-Freigrenze dient vie-
len unauffälligen Zusatzleistungen des
Arbeitgebers als Grundlage für die Steu-
er- und Sozialversicherungsfreiheit. Die
Bandbreite reicht vom Jobticket über das
größere Arbeitgeberdarlehen bis zur Ab-
schlussfeier eines Teams, weil ein Projekt
fristgerecht zum Abschluss gebracht wur-
de. Gewährt der Arbeitgeber etwa allen
Mitarbeitern im Juni 2013 einen Einkaufs-
gutschein im Wert von 44 Euro, werden
aber im selben Monat die Mitglieder eines
abteilungsübergreifenden Teams vomPro-
jektleiter zu einem Grillabend eingeladen
(Kosten: zwölf Euro pro Teilnehmer), ist
die Freigrenze im Juni überschritten. Bei
diesen Mitarbeitern müssen insgesamt 56
Euro versteuert und sozialversicherungs-
rechtlich verbeitragt werden.
Rückzahlung als Bargeld ausschließen
Die andere Fußangel: Abgabenfrei blei-
ben Aufmerksamkeiten und die 44-Euro-
Freigrenze nur, wenn es sich um eine
Sachzuwendung handelt. Der BFH hat
klargestellt, dass auch ein Gutschein
über einen festen Eurobetrag steuer-
lich als Sachzuwendung anzusehen
ist. Damit war die jahrelange Verwal-
tungspraxis, dass Gutscheine nur über
eine eindeutige Beschreibung des Ge-
genstands und ohne Angabe eines Eu-
robetrags steuerfrei bleiben, hinfällig.
Völlig risikolos ist der Einsatz von Gut-
scheinen dennoch nicht. Der BFH akzep-
tiert sie nur dann als Sachzuwendung,
wenn der Arbeitgeber ausschließlich eine
„Sache“ zugesagt hat. Diese Ausschließ-
lichkeit ist Voraussetzung für die Steuer-
und Sozialversicherungsfreiheit. Allein
deswegen ist es unbedingt notwendig, die
Ausgabe von Gutscheinen arbeitsrechtlich
exakt zu regeln. Vor allem muss geklärt
werden, was mit eventuellen Restbeträ-
gen bei der Einlösung des Gutscheins
geschieht. Sobald der Arbeitnehmer den
Gutschein einlöst und Restbeträge aus-
gezahlt bekommt, ist der Grundsatz „nur
Sachleistung“ verletzt. Der Arbeitneh-
mer hat eine Sachzuwendung und einen
Geldbetrag erhalten. Hardliner unter den
Betriebsprüfern versagen die Steuerfrei-
heit, wenn nicht für jeden eingelösten
Gutschein die Rückzahlung von Bargeld
definitiv ausgeschlossen werden kann.
Die Beweislast für die Steuerfreiheit
von Sachzuwendungen liegt beim Arbeit-
geber. Er muss beweisen können, dass
seine Gutscheine ausschließlich zur Ein-
lösung von Sachen oder Dienstleistungen
genutzt werden können. Daher sind in
der Praxis elektronische Gutscheine
sinnvoller, weil selbst geringe Restbeträ-
ge als Guthaben gespeichert bleiben. Wer
Papiergutscheine ausgibt, muss mindes­
tens auf dem Gutschein die Auszahlung
selbst minimaler Restbeträge ausdrück-
lich ausschließen. Sicherer ist es, wenn
Quelle: Angaben der Anbieter
Die Marktübersicht zeigt eine Auswahl der wichtigsten Anbieter im Gutschein- und
Incentivebereich auf dem deutschen Markt und ihre wichtigsten Angebote.
Firma
Einkaufsgutscheine Weitere Angebote
Besonderheiten
Advano GmbH
www.advano.de
Universalgutschein,
Benefit Card Pre-
mium (Mastercard-
basiert)
Erlebnis-, Reise-, Tank-,
Zeitschriftengutscheine
elektronische Gutscheine,
Gutscheine im Corporate
Design des Unterneh-
mens, Einlöseshop im
„look and feel“ des
Unternehmens
Bonago Incentive Mar-
keting Group GmbH
www.bonago.de
Shoppingbon,
Mitarbeiter Card,
Mitarbeiterbon,
Azubibon
Restaurant-, Erlebnis-,
Reise-,Hotel-, Tank-,
Zeitschriften-,
Kinogutscheine, Ra-
battcoupons, Mitarbei-
tervorteilsprogramm
Mitarbeiter-werben-
Mitarbeiter, Erholungs-
beihilfe-Gutscheine,
elektronische Gutscheine,
individualisierte Einlöse-
plattform
Cadooz
www.cadooz.com
Bestchoice Einkaufs-
gutschein, Cadooz
Card, Directchoice,
Driverschoice
Restaurant-, Erlebnis-,
Kino-, Tank-, Zeit-
schriftengutscheine,
Sachprämien, Rabatt-
coupons
elektronische Gutscheine,
Gutscheine im Corporate
Design des Unterneh-
mens, Einlöseshop im
„look and feel“ des Un-
ternehmens, E-Gift Card
Edenred Deutschland
GmbH
www.edenred.de
Multimarkengut-
scheinkarten, zum
Beispiel Ticket Plus
Card, Ticket Shop-
ping Card
Restaurant-, Erlebnis-,
Reise-, Tankgutschei-
ne, Sachprämien,
Mitarbeitervorteilspro-
gramm
elektronische Gutscheine,
„Full Branding Service“
von Gutscheinkarte bis
Portal, Mobile App
Jochen Schweizer Cor­
porate Solutions GmbH
www.jochen-schwei-
zer-corporate.de
nein
Erlebnisgutscheine,
Bonusprogramme
Firmenveranstaltungen
Sodexo Pass GmbH
www.sodexo-motiva-
tion.de
zum Beispiel Shop-
ping Pass
Restaurant-, Tankgut-
scheine, Sachprämien,
Dining Pass
Personalisierung, Logo,
Kunden-werben-Kunden,
Incentive-Plattform
Marktübersicht