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Prinzip amerikanischer Prägung.“
Rechtliche Schwierigkeiten sieht auch
Dr. Paul Melot de Beauregard, Partner
bei McDermott Will & Emery. Er weist
auf die eigentliche Aufgabe der Haupt-
versammlung und die Rolle des Auf-
sichtsrats als Überwachungsorgan hin:
„Eine Vergütungskompetenz der Haupt-
versammlung ist systematisch und auch
im Hinblick auf die Zweckrichtung nicht
im Sinne des Aktienrechts.“ Christiane
Benner, Vorstandsmitglied der IG Metall,
bringt beim DGFP-Kongress auch die Be-
denken der Gewerkschaften gegen den
Gesetzesvoschlag auf den Punkt: „Die
Vorstandsvergütung muss der Aufsichts-
rat regeln.“ Denn nur hier sitzen, so die
Argumentation der Arbeitnehmervertre-
ter, auch die Kleinanleger und Beschäf-
tigtenvertreter.
Da in den börsennotierten Unterneh-
men heute schon fast ausschließlich die
Vergütungsabstimmungen zwischen
Aufsichtsrat und Eigentümern über
„Say On Pay“ praktiziert werden, könnte
der Vorschlag zwar abgetan werden als
dem Wahlkampf geschuldet, aber ohne
Auswirkung. Rechtliche Konformität
und ein gewisser Sinn sollten dennoch
von einem Gesetz verlangt werden kön-
nen. Das sah auch der Rechtsausschuss
in der ersten öffentlichen Anhörung
zum Regierungsvorschlag Anfang Juni
so. Fast alle Experten sahen Fehler und
Kritikpunkte im Vorschlag – die Bewer-
tungen reichen von „nicht sinnvoll“ über
„rechtsunsicher“ bis „unvereinbar mit
dem dualistischen System der Unterneh-
mensverfassung“.
Corporate-Governance-Kodex zur
freiwilligen Selbstverpflichtung
Klaus-Peter Müller ist Vorsitzender
der Regierungskommission Deutscher
Corporate-Governance-Kodex (DCGK),
die parallel zum Vorschlag der Bundes-
regierung neue Empfehlungen zur Vor-
standsvergütung für mehr Transparenz
und bessere Vergleichbarkeit veröffent-
licht hat. Dabei geht die Kommission
weit über den Vorschlag der Regierung