Seite 12 - personalmagazin_2013_07

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personalmagazin 07 / 13
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Titel
_
vergütung
D
er Sturm hat sich gelegt. Über
Managergier, ungerechte Ver-
gütung und überhöhte Boni
wurde so viel diskutiert, de-
battiert und polemisiert, dass die jüngst
bekannt gewordenen Pläne zu Änderun-
gen der Vergütungsregelungen geradezu
friedenstiftend wirken. So gibt sich die
Bundesregierung auch sehr zufrieden:
Sie stellte Anfang Mai einen schnell und
mit lockerer Hand gestrickten Vorschlag
zur verstärkten Kontrolle bei der Festset-
zung der Vorstandsvergütung vor, der in
die Novelle des Aktienrechts 2013 ein-
fließen soll. Und sie betont durch Max
Stadtler, Parlamentarischer Staatsse-
kretär im Bundesjustizministerium, wie
„ökonomisch sinnvoll und gleichzeitig
wirkungsvoll“ dieser Beitrag sei, um
künftig „Selbstbedienung in großen Pu-
blikumsgesellschaften“ zu vermeiden.
Konkret schlägt die Regierung vor,
dass bei börsennotierten Aktiengesell-
schaften die Hauptversammlung jähr-
Von
Katharina Schmitt
(Red.)
lich verbindlich ein Votum über das vom
Aufsichtsrat entwickelte Vergütungs-
system abgibt. Das soll die bisher nur
fakultativ eingeräumte Möglichkeit
eines unverbindlichen „Say On Pay“
ersetzen. Gleichzeitig möchte die Regie-
rung den Aufsichtsrat verpflichten, der
Hauptversammlung die maximalen Ver-
gütungshöhen zu nennen, die sich bei
der Anwendung des zu beschließenden
Vergütungssystems ergeben sollen.
Auch im Bereich der Finanzinstitute
wird an den Vergütungsschrauben ge-
dreht – nicht nur fester, sondern auch
fundierter: Nach der Umsetzung der
verschärften Kapitalvorschriften für
die Finanzbranche (Basel III) durch die
EU in deutsches Recht dürfen ab Januar
2014 in Deutschland Boni in den Banken
grundsätzlich nicht mehr höher als das
Jahresgehalt ausfallen. ImAusnahmefall
undmit Zustimmung der Aktionäre kann
der variable Vergütungsteil zur Fixver-
gütung in einemVerhältnis von maximal
2:1 stehen. Zusätzlich muss im Fall einer
Vergütung, die 100 Prozent des Jahres-
gehalts übersteigt, mindestens ein Vier-
tel derselben für mindestens fünf Jahre
zurückgestellt werden, was einen Anreiz
zur langfristigen Planung geben soll.
Bank ist nicht gleich Bank:
Ärger und Zustimmung
Die neuen Grenzen und Nachhaltig-
keitsanforderungen für die Banken zo-
gen sich in Teilen der Bankenbranche
gewaltigen Ärger zu. Der Bundesver-
band deutscher Banken gab bekannt,
nun um die Wettbewerbsfähigkeit des
Standorts Europa zu fürchten. Wie der
„Spiegel“ in seiner Ausgabe 10/2013
einschätzt, dürfte die Regelung die
meisten deutschen Kreditinstitute aller-
dings nur marginal betreffen. Er äußert
die Vermutung, dass lediglich bei der
Deutschen Bank etwa 500 Mitarbeiter
regelmäßig mehr Bonus als festes Ge-
halt beziehen. Tatsächlich haben längst
einige große Banken in Deutschland als
Folge der Finanzkrise ihre Vergütungs-
systeme moderater ausgestaltet und
Vergütungsobergrenzen implementiert.
Und das, ohne eine existenzbedrohende
Fluktuation der Topmanager auszulö-
sen. Wie eine solche Umstrukturierung
genau vor sich gehen kann, lesen Sie in
unserem Interview mit Rainer Dahms
und Stefan Tress von der Commerzbank
auf Seite 20.
Neue Managervergütung unter
die Lupe genommen
Dem Gesetzesvorschlag zu den neuen
Regelungen der Managervergütung
sollte jedoch mehr Sorgfalt gewidmet
werden, bevor sie verabschiedet wer-
den. Etwas ist die Regierung bereits
zurückgerudert: Mit der Einforderung
eines Votums der Hauptversammlung
ist sie von der ursprünglichen Idee ab-
gekommen, die Verantwortung für die
Vorstandsvergütung ausschließlich auf
die Aktionäre zu verlagern. Das, so Mi-
chael Kramarsch, Managing Partner
bei Hostettler, Kramarsch und Partner
hkp, wäre „ein Angriff auf das deut-
sche Erfolgsmodell der zweigeteilten
Unternehmens-Governance mit Vor-
stand und Aufsichtsrat und letztendlich
ein Rückfall auf das Shareholder-Value-
Nach der Party
AUFBRUCH.
Die großen Gehaltsexzesse sind vorbei – nun kann die Vergütung auf Nor-
malmaß gebracht werden. Doch das ist kein Wahlkampfthema, sondern Expertensache.
„Vergütungskompetenz
der Hauptversammlung
ist systematisch und
auch im Hinblick auf die
Zweckrichtung nicht im
Sinne des Aktienrechts.“
Rechtsanwalt Dr. Paul Melot de Beauregard,
Kanzlei Mc Dermott Will & Emery