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Urlaub bei Arbeitszeiterhöhung
Personalmagazin, Heft 10/2013, Seite 74 folgende
Wie Urlaub bei Arbeitszeitverringerungen umzurechnen ist,
erklärte Dr. Martin Römermann im Beitrag „Urlaub bei Wechsel in
Teilzeit“. Eine Personalsachbearbeiterin fragt nun nach dem um-
gekehrten Fall: In ihrem Unternehmen wechselte eine Mitarbei-
terin zum 1. Oktober von einer Vier-Tage-Woche auf Vollzeit. Dazu
die Antwort unseres Autors.
Für die Frage des Urlaubs bei Arbeitszeiterhöhung erschei-
nen verschiedene Lösungen denkbar und eine rechtlich si-
chere Lösung (noch) nicht in Sicht. Eine generelle Umrech-
nungsregel ist meiner Ansicht nach nur möglich, soweit der
Urlaub überhaupt zur Disposition der Parteien steht – das ist
nie der Fall bei gesetzlichem oder aufgrund eines Tarifver-
trags zustehendem Urlaub. Für übergesetzlichen Urlaub, der
seine Grundlage ausschließlich im Arbeitsvertrag findet, ist
eine Umrechnungsregel möglich.
Fehlt jedwede Regelung, tendiere ich dazu, weder den noch
nicht abgebauten Teilzeiturlaub hochzurechnen, noch für
Zeiten des Abbaus des Teilzeiturlaubs das nun geltende
Vollzeitgehalt zu gewähren. Der Arbeitnehmer erscheint mir
nicht schutzbedürftig: Für die „neue“ Vollzeit erwirbt er ei-
nen der Vollzeit entsprechenden Vollzeiturlaub. Den mitge-
nommenen Teilzeiturlaub kann er zusätzlich zu bisherigen
Konditionen abbauen. Andernfalls müsste meines Erachtens
zumindest während des Urlaubs das aus der Teilzeit stam-
mende Gehalt für diesen Zeitraum gewährt werden. Für eine
konkretere Aussage müssten der Arbeitsvertrag und gegebe-
nenfalls anwendbare tarifliche Regelungen geprüft werden.
Interesse an Frauen erlaubt
Personalmagazin, Heft 6/2013, Seite 56 und 57
Die im Spezial „Stellenmärkte“ vorgestellte Recruiting-Kampagne
der Verkehrsbetriebe Zürich wäre, so die Bewertung unseres
Autors Dr. Peter Rambach, auch in Deutschland zulässig. Sein
Argument: Obwohl bei der Kampagne besonders Frauen angespro-
chen werden, sind die Anzeigen geschlechtsneutral formuliert. Ein
Leser fragte, ob schon alleine § 5 AGG rein geschlechtsspezifische
Stellenausschreibungen erlauben könnte. Warum das nicht geht,
erklärt Rechtsanwalt Rambach im Folgenden.
Nach § 5 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung zuläs-
sig, wenn dadurch bestehende Nachteile tatsächlicher oder
struktureller Art für die durch das AGG besonders geschütz-
ten Personen verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Dahinter steht der Gedanke, dass das Interesse an einer
durch die positive Maßnahme zielgerichteten Förderung ei-
ner benachteiligten Gruppe jenes der übrigen, davon negativ
betroffenen Personengruppe überwiegt. Eine mögliche För-
dermaßnahme könnte zum Beispiel ein Frauenförderplan
sein, wonach Frauen bei gleicher Eignung bevorzugt einzu-
stellen sind. Auch ein Hinweis in einer Anzeige, dass „ein
besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe“,
wäre von § 5 AGG gedeckt, wenn Frauen in einer bestimmten
Arbeitnehmergruppe insgesamt unterrepräsentiert sind. Ein
genereller, absoluter Vorrang der zu fördernden Gruppe – un-
abhängig von sonstigen Kriterien – ist nach der Rechtspre-
chung des EuGH aber ausgeschlossen. Eine rein geschlechts-
spezifische Stellenausschreibung kann über § 5 AGG deshalb
grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden.
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Verlag
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zinger Straße 9, D-79111 Freiburg
Kommanditgesellschaft, Sitz Freiburg
Registergericht Freiburg, HRA 4408
Komplementäre: Haufe-Lexware Verwaltungs
GmbH, Sitz Freiburg, Registergericht Freiburg,
HRB 5557, Martin Laqua
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Dränert, Jörg Frey, Birte Hackenjos, Randolf
Jessl, Markus Reithwiesner, Joachim Rotzinger,
Dr. Carsten Thies
Beiratsvorsitzende: Andrea Haufe
Steuernummer: 06392/11008
Umsatzsteuer-Identifikations­nummer:
DE 812398835
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Monatlich, in der Regel am letzten Freitag eines
Monats, 15. Jahrgang
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Reiner Straub (str) (v.i.S.d.P.)
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Brigitte Pelka, Tel.: 07 61/8 98-3921,
Telefax 07 61/8 98-99-3921,
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Benjamin Ittmann, Prof. Dr. Martin Kersting,
Ulla Laux, Ruth Lemmer, Mike Münch, Thomas
Niklas, Martin Schmitt, Christoph Schwager,
Bärbel Schwertfeger, Rainer Steppan, Dr. Sandra
Urban-Crell
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