Seite 66 - personalmagazin_2013_12

Basic HTML-Version

66
recht
_Dienstreisen
personalmagazin 12 / 13
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
am folgenden Montag mit der Arbeit be­
ginnen zu können, kaum rechtssicher
zu beurteilen. Daher ist zu empfehlen,
in den Arbeitsvertrag eines Arbeitneh­
mers mit häufigem Dienstreisebedarf
eine vergütungsbeschränkende Rege­
lung in Bezug auf Reisezeiten außerhalb
der regulären Arbeitszeit aufzunehmen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, der­
artige Vergütungsansprüche in einer
Betriebsvereinbarung auszuschließen,
sofern dies nicht gemäß § 77 Abs. 3 Satz
1 BetrVG wegen einer üblicherweise be­
stehenden, vorrangigen Tarifregelung
über diesen Regelungsgegenstand aus­
geschlossen ist.
Der notwendige Aufwendungsersatz
Der Arbeitgeber ist gemäß § 670 BGB
verpflichtet, dem Arbeitnehmer die not­
wendigen Aufwendungen im Rahmen
seiner Tätigkeit zu erstatten. Als solche
kommen bei Dienstreisen sämtliche
Aufwendungen in Betracht, die durch
die Dienstreise notwendigerweise ver­
anlasst waren, also angefallene Fahrt­
kosten (für Pkw oder öffentliche Ver­
kehrsmittel) sowie Verpflegungs- und
Unterkunftskosten. Allerdings besteht
hier für den Arbeitnehmer nur dann
ein gewisser Entscheidungsspielraum,
wenn ihm dieser vom Arbeitgeber –
gegebenenfalls stillschweigend durch
beanstandungslose Erstattungen – zu­
gestanden wurde. Ist dies nicht der Fall,
hätte der Arbeitnehmer die Notwen­
digkeit der Aufwendungen im Prozess
im Einzelnen darzulegen und notfalls
zu beweisen. Dann sind allenfalls die
Kosten der Nutzung öffentlicher Ver­
kehrsmittel, die für die Nutzung eines
eigenen Pkw aufgewandten Treibstoff­
kosten sowie die im Einzelfall ange­
messenen Übernachtungs- und Verpfle­
gungsaufwendungen zu erstatten. Die
im Steuerrecht geregelten steuerfreien
Erstattungsmöglichkeiten, die darüber
hinausgehen können, sind als Maßstab
für die Notwendigkeit von Aufwendun­
gen dagegen nicht ohne Weiteres he­
ranzuziehen. Insbesondere ist der Ar­
beitgeber grundsätzlich befugt, für jede
einzelne Aufwendung eine Berechnung
und einen Nachweis zu verlangen. In
der Praxis freilich erstatten Arbeitgeber
schon zur Vermeidung eines übermä­
ßigen Verwaltungsaufwands und zahl­
reicher Klageverfahren Reisekosten an­
hand der steuerrechtlichen Regelungen.
Hierdurch entsteht dann regelmäßig
eine betriebliche Übung, auf deren Bei­
behaltung der Arbeitnehmer grundsätz­
lich einen Anspruch hat.
Neu: Erste Tätigkeitsstätte festlegen
Angesichts der Anlehnung von Reise­
kostenerstattungen an steuerfreie Er­
stattungsbeträge lohnt ein Blick auf die
ab 1. Januar 2014 geltenden steuerli­
chen Reisekostenregelungen. Danach
kann der Arbeitgeber, der über mehrere
Standorte verfügt, mit der Festlegung
der „ersten Tätigkeitsstätte“ im Sinne
von § 9 Abs. 4 EStG neue Fassung un­
mittelbaren Einfluß darauf nehmen, ob
ein Beschäftigungsort per Dienstreise
„angefahren“ wird oder ob es sich um
einen (steuerpflichtigen) Weg zur Ar­
beit handelt. Zudem werden die steuer­
frei erstattungsfähigen Aufwendungen
für Dienstreisen abgeändert. Auch die
sonstigen steuerlichen Änderungen im
Reisekostenrecht können mit der Mög­
lichkeit des Arbeitgebers, den Begriff
der Dienstreise durch arbeitsrechtliche
Vereinbarung oder die Ausübung des
entsprechenden Weisungsrechts opti­
mal genutzt werden. So liegen die steu­
erfreien Verpflegungspauschalen bei
eintägigen Auswärtstätigkeiten (mehr
als acht Stunden) nun bei zwölf Euro
und bei mehrtägigen Auswärtstätig­
keiten für den An- und Abreisetag bei
jeweils zwölf Euro und für die vollen
Zwischentage bei jeweils 24 Euro (§ 9
Abs. 4a EStG neue Fassung). Überdies
werden ab 1. Januar 2014 tatsächliche
Aufwendungen für Mahlzeiten mit dem
Sachbezugswert bis zu einem Preis von
60 Euro als Arbeitslohn angesetzt (§ 8
Abs 2 Satz 8 EStG neue Fassung). Dieser
Ansatz (und damit eine Besteuerung)
entfällt nur, wenn für den Arbeitnehmer
ein entsprechender Abzug aufgrund ei­
ner Verpflegungspauschale in Betracht
käme. Schließlich sind (tatsächlich ent­
standene) Unterkunftskosten künftig
nur für längstens 48 Monate und bis
maximal 1.000 Euro im Monat erstat­
tungsfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG
neue Fassung).
Betriebliche Regelungen checken
In der betrieblichen Praxis gibt es häu­
fig allgemeingültige Regelungen über
die Durchführung von Dienstreisen
und die Erstattung von Dienstreisekos­
ten. Derartige Reisekostenordnungen
oder -richtlinien regeln die zulässigen
Ausgaben der Dienstreisenden und ge­
währleisten eine reibungslose Abwick­
lung der Kostenerstattung. Die Rege­
lungen sind insbesondere dann, wenn
sie auf die steuerrechtlichen Erstat­
tungspauschalen Bezug nehmen, an
die ab 1. Januar 2014 geänderte Rechts­
lage unbedingt anzupassen. Existiert
eine allgemeingültige Regelung nicht,
ist zu beachten, dass „gelebte“ Reise­
kostenerstattungen zu einem Anspruch
aus betrieblicher Übung geführt haben
können, der allein durch eine einver­
nehmliche Abänderung der Arbeitsver­
träge oder durch den Ausspruch von
(kaum sozial gerechtfertigten) Ände­
rungskündigungen, nicht aber durch
eine geänderte Handhabung beseitigt
werden kann.
Soweit keine nach § 77 Abs. 3 Satz
1 BetrVG vorrangige tarifliche Rege­
lung üblicherweise besteht, bleibt die
Auswahl des Regelungsinstruments
(Einheitsregelung, Gesamtzusage, Be­
triebsvereinbarung) grundsätzlich dem
Arbeitgeber überlassen. Insbesondere
steht dem Betriebsrat in Bezug auf eine
Dienstreiseregelung kein erzwingbares
Checkliste
In sechs Schritten zur Betriebs-
vereinbarung „Reisekosten“ (HI2522963)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE