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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
lung von Dienstreisezeiten und deren
Vergütungsfolgen zu unterscheiden. So­
weit keine abweichende arbeitsvertrag­
liche oder kollektivrechtliche Regelung
besteht, ist der Arbeitgeber verpflich­
tet, Reisezeiten, die in die reguläre Ar­
beitszeit des Arbeitnehmers fallen, als
Arbeitszeit zu vergüten, weil sich die
Arbeitspflicht hier auf Weisung des Ar­
beitgebers auf die Durchführung einer
Dienstreise konkretisiert. Der Arbeitge­
ber beansprucht den Arbeitnehmer in
dem vertraglich vereinbarten Zeitraum.
Ob er ihm Arbeit zuweist oder nicht, ist
unerheblich. Der Vergütungsanspruch
des Arbeitnehmers kann auch nicht
einseitig oder durch eine arbeitsvertrag­
liche Regelung abbedungen werden, weil
es um seine reguläre Vergütung geht.
Eine arbeitsvertragliche Klausel etwa,
wonach eine Vergütung für Reisezeiten
(auch) während der regulären Arbeits­
zeit ausgeschlossen ist, ist daher als
unangemessene Benachteiligung gemäß­
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Paralellen zur gewöhnlichen Anfahrt
Für die außerhalb der regulären Ar­
beitszeit des Arbeitnehmers liegenden
Dienstreisezeiten gelten hingegen Be­
sonderheiten. Nicht vergütungspflichtig
sind zunächst die Zeiträume, in denen
der Arbeitnehmer gewöhnlich Fahrten
von seiner Wohnung zu seiner Arbeits­
stätte zurücklegt, weil diese außerhalb
der vergütungspflichtigen Arbeitszeit
liegen. Hinsichtlich der übrigen Zeit­
räume einer Dienstreise prüft das BAG
anhand § 612 Abs. 1 BGB, ob für diese
Zeiten „nach den Umständen“ üblicher­
weise eine Vergütung zu erwarten ist.
Danach können beispielsweise die hohe
Vergütung eines Mitarbeiters und sein
Tätigkeitsbereich dazu führen, dass
eine außerhalb der regulären Arbeits­
zeit liegende Reisezeit durch die ver­
einbarte Vergütung abgegolten ist. Da
insoweit aber eine Einzelfallbetrachtung
angestellt wird, sind Grenzfälle wie die
Anweisung einer Anreise zu einem aus­
wärtigen Ort an einem Sonntag, um dort
Wer sein Dienstauto privat nutzt, der weiß, dass sich Fahrten von der Wohnung zum
Betrieb als geldwerter Vorteil beim Lohnsteuerabzug bemerkbar machen. Anders ist dies,
wenn diese Fahrten im Rahmen einer Dienstreise anfallen. Hört sich einfach an, war aber
bisher nicht so, denn die Finanzverwaltung hatte den Begriff der Dienstreise bisher an
eigenen, manchmal von Jahr zu Jahr wechselnden Kriterien festgemacht und von „Amts
wegen“ bestimmt, ob die Heimfahrt von einer auswärtigen Tätigkeit als Rückkehr von
einer Dienstreise oder als Fahrt von der Arbeit nach Hause zu bewerten ist. Bürokratischer
Höhepunkt war die zeitweise Anwendung der 46-Tage-Regelung, die dazu führen konnte,
dass zunächst anerkannte Dienstreisen „über Nacht“ und rückwirkend zu (besteuerten)
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden. Respekt an die Juristen im Bundes­
finanzministerium. Sie sind mit dem neuen Reisekostengesetz über ihren eigenen Schatten
gesprungen und haben eine praxisgerechte Lösung gefunden. Bitte weiter so!
(tm)
Das Wunder aus dem
Finanzministerium
Kommentar
thomas muschiol
leitet das Ressort
Recht im Personal-
magazin.
Fahrten mit dem Dienstwagen: Auch hier gibt es ab 2014 neue Regelungen.