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recht
_Dienstreisen
personalmagazin 12 / 13
D
ie Dienstreise ist in der betrieb
lichen Praxis allgegenwärtig.
Dennoch herrscht häufig Rat
losigkeit, wenn es um arbeits
rechtliche Fragen zu diesem Thema
geht. Die nachfolgenden Antworten in
einzelnen grundlegenden Bereichen bei
Dienstreisen soll ein Regelungsbewusst
sein schaffen und so einen Beitrag zu
möglichst klaren Verhältnissen leisten.
Das „Ob” einer Dienstreise
Eine Dienstreise liegt, wie § 2 des Bun
desreisekostengesetzes für den öffentli
chen Dienst zu entnehmen ist, dann vor,
wenn der Arbeitnehmer an einen von
seinem eigentlichen Arbeitsort abwei
chenden Ort reist, um dort zu arbeiten.
Dazu ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
wenn dies sein Arbeitsvertrag vorsieht.
Dabei kann sich diese Verpflichtung –
beim Fehlen einer ausdrücklichen Re
gelung – auch aus dem Berufsbild oder
dem Tätigkeitsbereich des Arbeitneh
mers ergeben. So ist zum Beispiel ein
Außendienstmitarbeiter naturgemäß zu
Dienstreisen verpflichtet, während eine
kaufmännische Bürokraft typischerwei
se nur am Betriebssitz zu arbeiten hat.
Besteht die Verpflichtung eines Arbeit
nehmers, auch Dienstreisen durchzu
führen, ist der Arbeitgeber berechtigt,
den Arbeitnehmer zur Durchführung
einer ganz bestimmten Dienstreise an
zuweisen. Da der Arbeitgeber insoweit
aber von seinem Direktionsrecht Ge
brauch macht, hat er die (hier regelmä
ßig weiten) Grenzen des sogenannten
„billigen Ermessens“ im Sinne von §
106 Satz 1 GewO zu beachten. Er muss
die Interessen des Arbeitnehmers im
Einzelfall angemessen berücksichtigen.
Das „Wie” einer Dienstreise
Dies gilt auch für genaue Vorgaben in
Bezug auf den Inhalt und den Rahmen
der Dienstreise. Der Arbeitgeber kann
etwa die Lage und den Komfort eines
Hotels und des gebuchten Zimmers
ohne Weiteres festlegen, sofern dies
unter Berücksichtigung der schutzwür
digen Belange des Arbeitnehmers noch
billigenswert erscheint.
Nach Ansicht des BAG ist der Ar
beitgeber grundsätzlich auch befugt,
den Arbeitnehmer anzuweisen, für die
Dienstreise ein vomArbeitgeber zur Ver
fügung gestelltes Dienstfahrzeug und
gerade nicht dessen Privatfahrzeug zu
nutzen. Bei der Nutzung eines vom Ar
beitgeber gestellten Fahrzeugs stellt sich
nach einem vom Arbeitnehmer verur
sachten Unfall jedoch die Frage, ob und
in welchem Umfang der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber zum Schadenersatz
verpflichtet ist. Dies ist unter Beachtung
der Grundsätze der privilegierten Ar
beitnehmerhaftung zu ermitteln. Zudem
muss sich der Arbeitgeber so behandeln
lassen, als habe er für die Fahrzeug
nutzung eine übliche und zumutbare
Versicherung (Vollkaskoversicherung
mit Selbstbehalt) abgeschlossen, sodass
sich die Haftung des Arbeitnehmers
gegenüber dem Arbeitgeber bei einer
(typischerweise vorliegenden) mittleren
Fahrlässigkeit auf die Selbstbeteiligung
(bis zu 500 Euro) beschränkt. Deshalb
sind Arbeitgeber gut beraten, für bereit
gestellte Fahrzeuge eine entsprechende
Versicherung abzuschließen.
Rechtliche Bewertung der Fahrtzeiten
Die für eine Dienstreise aufgewandte
Fahrtzeit ist nach der Rechtsprechung
des BAG keine Arbeitszeit im arbeits
zeitgesetzlichen Sinn. Daraus folgt aber
nur, dass die Fahrtzeit selbst nicht dem
Arbeitszeitgesetz, etwa der Höchstgren
ze nach § 3 ArbZG oder den Pausen- und
Ruhezeitenregelungen nach §§ 4 folgen
de ArbZG unterfällt. Ist der Arbeitneh
mer aber am Reiseziel angekommen,
sind bei dort tatsächlich geleisteter Ar
beit die arbeitszeitgesetzlichen Vorga
ben zu erfüllen.
Von der arbeitszeitgesetzlichen Bewer
tung ist die arbeitsvertragliche Behand
Von
Benjamin Ittmann
und
Thomas Niklas
Mehr Gestaltungsfreiheit
Norm.
Das Reisekostenrecht wird steuerlich durch ein neues Gesetz geregelt. Die
Unternehmen können den Spielraum bei der arbeitsrechtlichen Umsetzung nutzen.
Serie Reisekostenreform
•
Ausgabe 10/2013: Kurz verreist – lang verwaltet
•
Ausgabe 11/2013: Verpflegung, Spesen und Pauschalen –
Einzelheiten zur Abrechnung nach der Reisekostenreform
•
Ausgabe 12/2013: Die arbeitsrechtliche Verankerung der neuen Reisekosten ab 2014