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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
illegaler Beschäftigung oder Schein-
werkverträgen in die Schlagzeilen gera-
ten sind. Aber nicht nur die Privatindus-
trie, sondern auch die öffentliche Hand
hat mit „unerlaubten Werkverträgen“
zu kämpfen, wie jüngst ein Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) gegen den
Freistaat Bayern zeigte (Urteil vom 25.
September 2013, Az. 10 AZR 282/12).
Erst im Graubereich entscheidet
sich die Werkvertragsfähigkeit
Nicht selten erweist sich erst im Grau-
bereich der Vertragsdurchführung, ob
die beauftragte Leistung tatsächlich
werkvertragsfähig ist. Rechtlich verbirgt
sich dahinter die praktisch schwierige
Abgrenzung von Werkverträgen zu Ar-
beitsverträgen und – bei der Zwischen-
schaltung eines Mittlers – zur Arbeit-
nehmerüberlassung. Entscheidend ist
dabei nicht, wie die Parteien den Vertrag
bezeichnen, sondern wie sie ihn leben.
Ein Werkvertrag kann rechtlich noch so
Großbetrieb Daimler: Der Autohersteller hat Unternehmen über Werkverträge bauftragt und ist dadurch in die Arbeitsrechtsfalle geraten.
© daimler
Wo kein Kläger, da kein Richter – dies gilt bei der arbeitsrechtlichen Prüfung von
Werkverträgen. Anders sieht‘s bei der Beurteilung durch die Sozialversicherung aus.
Hier wird von Amts wegen nach einer sehr auslegungsbedürftigen Vorschrift geprüft.
„Nageln Sie mal einen Pudding an die Wand.“ Diese Antwort gab der frühere Richter
am BAG, Gerhard Reinecke, auf die Frage, warum es unmöglich sei, die Abgrenzung
zwischen unternehmerischen Vertragsformen und sozialversicherungspflichtigen Be­
schäftigungsverhältnissen rechtssicher zu treffen. Hingewiesen hat Reinecke damit auf
die in § 7 SGB IV geregelte Definition des sozialversicherungsrechtlichen Beschäfti­
gungsverhältnisses, die sich in folgendem Satz erschöpft: „Anhaltspunkte für eine Be­
schäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­
organisation des Weisungsgebers.“ Da es offenkundig ist, dass mit dieser Beschreibung
eine rechtssichere Beurteilung nicht zu bewerkstelligen ist, hat der Gesetzgeber die
Möglichkeit geschaffen, mit einer sogenannten Statusanfrage (§ 7a SGB IV) vor dem Be­
ginn eines Vertragsverhältnisses das Einverständnis der Sozialversicherung abzufragen.
Dies ist bei Statusanfragen zu Werkverträgen allerdings nur bedingt hilfreich, denn die
Prüfer der Sozialversicherung können später eine Statusentscheidung (zumindest für die
Zukunft) wieder aufheben, wenn die Prüfung vor Ort ergibt, dass die konkrete Art und
Weise der Durchführung von der vertraglich fixierten Form abweicht
. (tm)
Die Prüfer und der Puddingparagraf
Praxisbeispiel
auslegung