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Recht
_vertragsrecht
personalmagazin 12 / 13
Weckruf zum Werkvertrag
rechtsprechung.
Wenn Unternehmen Werkverträge abschließen, ist Vorsicht
geboten, denn die könnten später in Arbeitsverhältnisse umgedeutet werden.
D
ie Unsicherheit im Umgang
mit Werkverträgen ist gerade
in jüngster Vergangenheit ge-
wachsen. Was einst als eines
der wichtigsten Instrumente zur Flexibi-
lisierung des Personaleinsatzes galt, ist
durch die Diskussion um Scheinwerk-
verträge und rechtspolitische Initiativen
zur Eindämmung des „Missbrauchs von
Werkverträgen“ in Verruf geraten. Dabei
sindWerkverträge seit jeher imBürgerli-
chen Gesetzbuch verankert. Bei richtiger
Gestaltung sind sie ein erlaubtes Vehikel
zum flexiblen Einsatz von Fremdperso-
nal im Unternehmen. Die Gründe für
die Wahl einer Werkvertragslösung sind
dabei vielfältig. Manche Unternehmen
suchen – gerade für Sekundärbereiche
wie Reinigung, Facility-Management, Ca-
tering, Sicherheit, Lagerhaltung, Trans-
port, Wartung und Instandhaltung – eine
alternative „Allzweckwaffe“ zur zuletzt
immer stärker reglementierten und auf-
grund von Branchenzuschlägen sowie
Lohnuntergrenzen verteuerten Zeitar-
beit. Manche entscheiden sich wegen des
nicht auszurottenden Schmuddelimages
der Zeitarbeit bewusst für eine werkver-
tragliche Vereinbarung. Dies ist häufig
eine Fehlentscheidung, die im Nach-
hinein sehr teuer werden kann. Denn
häufig passt der Werkvertrag nicht zum
geschuldeten Vertragsgegenstand.
Aktualität durch den Daimler-Fall
Angeheizt wird die Debatte um Werk-
verträge aktuell durch einige mit viel
medialer Aufmerksamkeit bedachte
Urteile, nicht selten gegen namhafte
Unternehmen. In der als Daimler-Fall
bekannt gewordenen Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württem-
berg (Urteil vom 1. August 2013, Az. 2
Sa 6/13) klagten zwei als IT-Fachkräfte
eingesetzte freie Mitarbeiter eines
als Sub-Sub-Unternehmer tätigen IT-
Systemhauses gegen die Daimler AG
auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
wegen illegaler Arbeitnehmerüberlas-
sung. Grundlage des Einsatzes war ein
Rahmenvertrag über die Erbringung
von IT-Betriebsleistungen. Die beklagte
Daimler AG beschäftigte die Kläger in
ihrem Geschäftsbereich ITI/EH, zuletzt
mit dem IT-Support für die Abteilung
Treasury (Finanzorganisation). Dort
betreuten sie montags bis freitags von
8 bis 17 Uhr die Computerarbeitsplätze
und waren dabei schwerpunktmäßig
zuständig für die Funktionsfähigkeit
der Einzelplatzrechner und Peripherie-
geräte sowie das Bestellwesen für Hard-
und Software. Die Beklagte stellte den
Klägern dazu in einem ihrer Gebäude
ein voll ausgestattetes Büro mit Com-
putern und Inventar zur Verfügung.
Ebenso wie das Bürotürschild enthielt
auch das Telefonverzeichnis der Beklag-
ten, in dem die Kläger geführt wurden,
einen Hinweis auf ihren Status als „ex-
terne“ Mitarbeiter. Bei Krankheit und
Urlaub meldeten sich die Kläger – je-
denfalls zuletzt – nicht bei der Beklag-
ten, sondern nur bei dem sogenannten
„Incidentmanager“ des externen Dienst-
leisters ab. Ihre Arbeitsanweisungen
erhielten sie indes auch außerhalb des
Ticketauftragssystems von Mitarbeitern
der Beklagten. Anders als noch das Ar-
beitsgericht Stuttgart sah das LAG Ba-
den-Württemberg das Vertragsverhält-
nis zwischen dem IT-Dienstleister und
der Beklagten nicht als echten Werk-
vertrag an, sondern wertete den Einsatz
als illegale Arbeitnehmerüberlassung.
Die Kläger haben nun Anspruch auf
Lohnnachzahlung und stehen in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Be-
klagten. Die Daimler AG hat gegen das
Urteil Revision beim Bundesarbeitsge-
richt (BAG) eingelegt.
Selbst Staatsbetriebe sind betroffen
Daimler ist da kein Einzelfall. Das Urteil
des LAG Baden-Württemberg fällt in
eine Zeit, in der mit der Bertelsmann-
Tochter Arvato Systems GmbH (LAG
Hamm, Urteil vom 24. Juli 2013, Az. 3 Sa
1749/12), der SB-Warenhauskette Kauf-
land, dem Edeka-Discounter Netto oder
der Meyer-Werft in Papenburg auch
weitere namhafte Unternehmen wegen
Von
Sandra Urban-Crell
Nicht selten erweist
sich erst im Graubereich
der konkreten Vertrags-
durchführung, ob die
beauftragte Leistung
tatsächlich werkver-
tragsfähig ist.