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Rangfolge bei Sozialauswahl
Zusammenfassung
Der Arbeitgeber und der Betriebsrat können
Auswahlrichtlinien im Sinne von § 1 Abs. 4 KSchG später oder
zeitgleich – etwa bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit
Namensliste – ändern. Setzen sich die Betriebsparteien in einem
bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg,
gilt die Namensliste.
relevanz
Das Urteil klärt die grundsätzliche Frage der Rangfolge
von Auswahlrichtlinie und Namensliste im Rahmen der Sozial-
auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen. Im vorliegenden
Fall bestand im Betrieb eine solche Auswahlrichtlinie, in der ein
Punkteschema für den Fall von betriebsbedingten Kündigungen
vorgegeben war. Darüber setzten sich jedoch Betriebsrat und Arbeit-
geber im Rahmen der Erstellung einer Namensliste einvernehmlich
hinweg. Die Vorinstanzen hatten hier noch einen generellen Vorrang
der Auswahlrichtlinie gesehen und die Abweichung mit einer
Namensliste als grob fehlerhaft beurteilt. Sie sahen bei Vorliegen
einer Auswahlrichtlinie keine Möglichkeit für einen abweichenden
Beurteilungsspielraum für die Betriebsparteien. Anders dagegen das
Bundesarbeitsgericht, das die Angelegenheit zur weiteren Sachauf-
klärung an die Berufungsinstanz (LAG Hamm) zurückverwies.
Quelle
BAG, Urteil vom 24.10.2013, 6 AZR 854/11
beweise vereiteln
Zusammenfassung
Auch wenn der Arbeitgeber die Kontrollunter-
lagen von Kraftfahrern nach einer gesetzlichen Frist von einem Jahr
bis zum 31. März des Folgejahres zu vernichten hat, stellt es eine
zumindest fahrlässige Beweisvereitelung dar, wenn im Rahmen
eines Rechtsstreits über die Zahlung von Überstundenvergütung die
bevorstehende Vernichtung nicht im Gericht angezeigt wird, nach-
dem sich beide Parteien auf diese Unterlagen bezogen hatten.
relevanz
Das Urteil zeigt plastisch die Probleme auf, die bei Klagen
auf Überstundenvergütung zulasten des Arbeitgebers eintreten kön-
nen. Zwar liegt es grundsätzlich beim Arbeitnehmer, die Ableistung
von Überstunden vorzutragen und gegebenenfalls auch zu bewei-
sen. Hat im Streitfall der Arbeitgeber die dazu von ihm eingefor-
derten Unterlagen nicht herausgegeben, so kann er sich nicht darauf
berufen, dass er verpflichtet gewesen sei, vorgeschriebene tech-
nische Zeitnachweise nach einer bestimmten Frist zu vernichten.
Insoweit droht ein Prozessverlust wegen sogenannter „Beweisverei-
telung“. Des Weiteren beinhaltet dieses Urteil noch eine weitere für
die Praxis wichtige Aussage. Die LAG-Richter entschieden auch, dass
ein Zuwarten mit der Abrechnung einer Monatsvergütung bis zum
25. des Folgemonats unwirksam, da AGB-widrig sei.
Quelle
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2013, 6 Sa 182/13
Ende des Haustarifvertrags
Zusammenfassung
Die Regelung in einem Haustarifvertrag, dass
der Tarifvertrag ohne Frist und ohne Nachwirkung mit der Erklärung
des Austritts aus dem Arbeitgeberverband endet, ist so auszulegen,
dass der Haustarifvertrag im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
der Verbandsmitgliedschaft seine Wirkung verliert, nicht erst mit
Ablauf der Kündigungsfrist.
relevanz
Für Unternehmen, die sich durch Austritt aus dem
Verband von einem Haustarif abwenden wollen, ist dieses Urteil
von großer Bedeutung. Setzt sich die Ansicht des Arbeitsgerichts
Hamburg durch, erhöht sich der Gestaltungsspielraum in derartigen
Fällen erheblich. Allerdings bleibt abzuwarten, wie die Beurteilung
im ausdrücklich zugelassenen zweiten Rechtszug ausfallen wird.
Quelle
ArbG Hamburg, Urteil vom 11.9.2013, 27 Ca 153/13
Werkvertrag umsetzen
Zusammenfassung
Werden Mitarbeiter eines Dienstleisters vom
Betreiber eines Konferenzzentrums für Umbauarbeiten allein nach
Weisung des Betreibers eingesetzt und beschränkt sich die Pflicht
des Dienstleisters auf die Auswahl und Zurverfügungstellung des
Personals, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor.
relevanz
Das Urteil zeigt, dass die Schwelle für Statusklagen im
Zusammenhang mit Werkvertragsgestaltungen derzeit niedrig ange-
siedelt ist. Auch das Arbeitsgericht Berlin bestätigt den Grundsatz,
dass nicht die formelle Vertragsgestaltung, sondern der tatsächliche
Ablauf der Dienstleistung entscheidend ist. Vergleichen Sie dazu
auch den Beitrag auf Seite 60 in dieser Ausgabe.
Quelle
ArbG Berlin, Urteil vom 5.9.2013, 33 Ca 5347/13
Streikaufruf per E-Mail
Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, einen
vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten
personenbezogenen E-Mail-Account (
r die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner
Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen.
relevanz
Das Bundesarbeitsgericht musste sich wieder einmal mit
dem Spannungsfeld der individuellen Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs.
3 GG) zum arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebot (§ 74 Abs. 2
BetrVG) befassen. Die Bundesrichter gaben hier dem Neutralitätsge-
bot den Vorrang. Unerheblich sei dabei, ob dem Arbeitnehmer der
Internetzugang in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender oder
als Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wurde.
Quelle
BAG, Urteil vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12