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Psyche als neuer Maßstab bei
der Gefährdungsbeurteilung
B
ei der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung hat
der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten zu überprüfen, ob und
gegebenenfalls welche Gefährdungen mit seiner Arbeit verbun-
den sind und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind
(§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Durch eine Gesetzesänderung wurde die Aufzäh-
lung der dabei zu beachtenden Gefährdungsfaktoren erweitert. Nunmehr
sind auch „psychische Belastungen bei der Arbeit“ zu berücksichtigen.
Anlass für diese Änderungen war die Veröffentlichung des „Stressreports
Deutschland 2012“ durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
beitsmedizin. An den bisherigen Grundlagen für die Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung hat sich dabei nichts geändert. So ist diese nicht
zwingend für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Arbeitsplatz gesondert
durchzuführen, sondern ist je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen, wobei
es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt, wenn bei
gleichartigen Bedingungen ein repräsentativer Arbeitsplatz oder eine re-
präsentative Tätigkeit beurteilt wird.
Sepa kommt
beim U-Verfahren
A
lle Unternehmen müssen be-
kanntlich bis zum 1. Februar 2014
die nach der Sepa-Verordnung er-
forderlichen technischen Umstellungen
für Banküberweisungen vornehmen.
Schneller als vorgeschrieben müssen
sich die Personalabteilungen auf die-
ses Thema einstellen. Jedenfalls dann,
wenn sie im Monat Januar 2014 von
den Umlagekassen der Krankenkassen
Erstattungen erhalten wollen. Hier sind
die Krankenkassen vorgeprescht und
teilen mit: Schon ab dem 1. Januar 2014
werden nur noch Anträge bearbeitet, die
die Angabe der internationalen Konto-
nummer (IBAN) oder bei einemKonto im
Ausland die internationale Bankleitzahl
(BIC) enthalten.
Pfänden mit der Nettomethode
A
ufgrund einer Entscheidung
des BAG vom 17. April 2013
(Az. 10 AZR 59/12) ist bei
Lohnpfändungen zur Berechnung
der unpfändbaren Bezüge die so-
genannte „Nettomethode“ zugrun-
de zu legen. Bisher wurde von der
Rechtsprechung eine Berechnung
nach der Bruttomethode akzeptiert.
Gravierende Unterschiede bei den
unterschiedlichen Berechnungs-
methoden können sich insbeson-
dere bei zusätzlichen Bezügen
wie Urlaubsgeld oder Überstun-
denvergütungen ergeben. Sofern
Lohnabrechner mit Abrechnungs-
programmen arbeiten, in denen
Lohnpfändungsvorgänge integriert
sind, empfehlen Experten beim
Softwarehersteller nachzufragen,
ob die geänderte Rechtsprechung
Berücksichtigung gefunden hat
.
Warum Entgelt kein Geld ist
Nachgelesen
„Ihre Entgeldabrechnung liegt zur Abholung
bereit.“ Ein solcher Schreibfehler passiert
Auszubildenden aus der Personalabteilung
erfahrungsgemäß nur einmal, weil diese
ihren roten Kopf nicht vergessen werden,
wenn sie jemand auf diesen peinlichen
Fauxpax aufmerksam gemacht hat. Aber
könnten Sie auf Anhieb Ihrem Auszubilden­
den erklären, warum es „gelt“ und nicht
„geld“ heißt? Hier die Lösung: Entgelt hat
juristisch-begrifflich gesehen mit Geld nichts
zu tun, sondern bedeutet, dass es sich um
eine Gegenleistung handelt, die „vergolten“
wird, weil diese in einem Gegenseitig-
keitsverhältnis, auch Synallagma genannt,
zur Arbeitsleistung steht. Für Germanisten
hier noch die grammatische Erklärung: Das
Substantiv Entgelt leitet sich vom Präfix-
verb „entgelten“ ab. Und noch etwas zur
Belehrung der Kollegen aus der Finanzbuch-
haltung: Auch Bankgebühren werden als
Entgelt bezeichnet, was dort aber mangels
Synallagma der falsche Begriff ist.
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