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recht
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NEWS
Rotkreuzschwester reklamiert
Arbeitnehmerrechte
U
mgeht das Deutsche Rote Kreuz
zwingende arbeitsrechtliche
Schutzvorschriften? Mit dieser
Frage muss sich demnächst das Bun-
desarbeitsgericht beschäftigen. Anlass
ist die Klage einer DRK-Schwester, die
über einen Gestellungsvertrag in einem
Krankenhaus als Arzthelferin eingesetzt
worden war. Als das Rote Kreuz den Ein-
satz beendete, legte die Arzthelferin
eine Kündigungsschutzklage ein. Diese
war in zwei Instanzen erfolglos, denn
die Richter sahen in der Beschäftigung
der Arzthelferin keine arbeitsrechtliche
Verpflichtung, sondern die Erfüllung
einer Pflicht aus einer Vereinsmitglied-
schaft. Diese Betrachtungsweise sei
auch dann maßgeblich, wenn – wie im
vorliegenden Fall – die Beschäftigte im
Krankenhausbetrieb eines Dritten durch
die Konstruktion eines Gestellungsver-
trags eingebunden sei und dort auch
ihre Anweisungen erhalte. Auch im Rah-
men eines Gestellungsvertrags bestünde
insoweit die vorrangige vereinsrechtli-
che Verpflichtung der DRK-Schwestern,
ihren Beruf im karitativen Geist unter
dem Zeichen des roten Kreuzes auszu-
üben. Mit dieser Rechtsgrundlage sei
die Beschäftigung nicht arbeitsrechtli-
cher Natur, sondern sie ergäbe sich aus
dem Pflichtenkreis, der durch die Ver-
einsmitgliedschaft begründet wird. Das
Argument der Klägerin, sie sei in einen
Betrieb eingegliedert und habe daher
das für ein Arbeitsverhältnis wichtige
Kriterium der „persönlichen Abhängig-
keit“ erfüllt, ließen die Vorinstanzen
nicht gelten. Die Richter entschieden
vielmehr, dass eine Dienstleistung auch
in persönlicher Abhängigkeit, aber ohne
arbeitsrechtliche Verbindung, nämlich
durch Mitgliedschaft in einem Verein
erbracht werden kann. Die mündliche
Verhandlung zum „Schwesternfall“ ist
für den 11. Dezember 2013 anberaumt.
Die 44-Euro-Freigrenze
gilt nicht für Versicherungen, ist also nicht auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers anzuwenden.
Diese Auffassung vertritt die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, Az. IV C 5 - S 2334/13/10001.
GKV-Monatsmeldungen
sind für Mehrfachbeschäftigte vorgeschrieben. Sie entfallen nach Auskunft der Kassen aber auch künftig,
wenn neben einer Hauptbeschäftigung ein Minijob aufgenommen wird.
Auch bei erheblicher Entfernung zum Arbeitsplatz
wird ein beruflich begründeter Doppelhaushalt und damit die Mög-
lichkeit von steuerfreien Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt, wenn der Arbeitsplatz in unter einer
Stunde Fahrzeit erreicht werden kann (FG Münster, Az. 3 K 4315/12 E).
Beitragszuschüsse
für Krankenkassenbeiträge eines Angehörigen gibt es nur dann, wenn der Angehörige selbst privat versichert oder
beim zuschussberechtigten Arbeitnehmer privat mitversichert ist. Zuschüsse für eine eigene freiwillige Versicherung des Angehörigen in der
gesetzlichen Krankenversicherung sind dagegen ausgeschlossen (BSG, Az. B 12 KR 4/11 R).
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© VdS/Michael Handelmann
Sind Rotkreuzschwestern Arbeitnehmerin-
nen? Das wird demnächst beim BAG geklärt.