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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
beitsrecht den höchsten Stellenwert und
die zentrale Bedeutung“, sagt Michael
Kliemt. „Bei mancher sogenannten Full-
Service-Kanzlei wird das Arbeitsrecht
dagegen nur als ‚Anhängsel‘ des Trans-
aktionsgeschäfts betrachtet“, ergänzt
der Kanzleipartner.
Im arbeitsrechtlichen Beratungsmarkt
sieht der Fachanwalt für Arbeitsrecht ei-
nen Trend weg von der Großkanzlei, hin
zu einer auf Arbeitsrecht spezialisierten
Kanzlei, der sogenannten Boutique. „Das
belegen nicht zuletzt die Kanzleineu-
gründungen der letzten Jahre, aber auch
die erfolgreiche Entwicklung manch eta-
blierter Boutique“, sagt Kliemt. Diese Ent-
wicklung erklärt er auch damit, dass die
meisten Unternehmen davon abrückten,
eine einzige Kanzlei für alle Rechtsgebie-
te zu beauftragen. „Die Mandanten fragen
Spezialisten nach, die in der Regel einen
größeren Erfahrungsschatz aufweisen,
die gesamte Bandbreite des Arbeitsrechts
einschließlich der forensischen Umset-
zung abdecken, eine hoch spezialisierte
Beratung bei hoher personeller Kontinu-
ität bieten und hohe Kostentransparenz
ermöglichen“, sagt der Kanzleigründer.
Dagegen sinke die Bereitschaft, den
hohen Overhead-Aufwand der soge-
nannten „Law Firms“ mitzuzahlen. Viel-
mehr seien maßgeschneiderte Lösungen
zu kompetitiven Konditionen gefragt,
meint Kliemt.
McDermott: Eigenständige Beratung
Bei der Kanzlei McDermott Will & Emery
gibt es eine eigenständige arbeitsrechtli-
che Praxisgruppe. Denn eine Großkanz-
lei, die Unternehmen umfassend recht-
lich beraten möchte, komme in Europa
ohne eine hervorragend besetzte ar-
beitsrechtliche Praxisgruppe nicht aus,
sagt Volker Teigelkötter. „Arbeitsrecht
wird bei uns im Gegensatz zu vielen
anderen internationalen Großkanzleien
nicht als Support-Abteilung für andere
Bereiche verstanden“, sagt der Leiter
der deutschen Arbeitsrechtsgruppe.
„Wir haben uns für die eigenständige
arbeitsrechtliche Beratung entschieden.
Das Verhältnis zur transaktionsbeglei-
tenden Beratung beträgt etwa 90 zu 10.“
Dadurch konkurriere man zwangsläufig
auch mit Boutiquen. Der Unterschied
zu diesen bestehe jedoch in der engen
Verzahnung mit anderen Fachbereichen
der Großkanzlei, beispielsweise zu Com-
pliance oder Gesellschafts- und Han-
delsrecht, sagt Teigelkötter.
Bei den Honoraren sieht der Kanz-
leipartner keine besonderen Trends.
„Die Unternehmen sind nicht erst seit
gestern sehr kostenbewusst“, meint er.
Entgegen häufiger Gerüchte stünden die
Stundensätze im Arbeitsrecht nicht un-
ter besonderem Druck. „Es gibt lediglich
keine Ausreißer nach oben wie vielleicht
bei manchen Großtransaktionen, in de-
ren Rahmen über 500 Euro gefordert
und gezahlt werden“, sagt Teigelkötter.
GVW: Projekt- und Dauerberatung
Auch für die Kanzlei Graf von Westpha-
len sei das Arbeitsrecht ein wichtiges
Standbein, sagt Christoph J. Hauptvogel.
„Zu arbeitsrechtlichen Fragen beraten
wir sowohl im Projektgeschäft, also zum
Beispiel bei Sanierungsmaßnahmen
oder Unternehmenstransaktionen, als
auch in der Dauerberatung.“ Daher sei
auch geplant, die Praxisgruppe in Zu-
kunft weiter auszubauen.
Im arbeitsrechtlichen Anwaltsmarkt
sieht Hauptvogel eine wichtige Entwick-
lung in den vergangenen Jahren: „Unter-
nehmen verlagern die arbeitsrechtliche
Dauerberatung aufgrund der hohen
Stundensätze angloamerikanischer
Großkanzleien häufiger auf Boutiquen
oder überörtliche deutsche Sozietäten“,
sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Undwie unterscheiden sich die verschie-
denen Kanzleitypen? Angloamerikanische
Großkanzleien seien in der Regel an zwei
bis drei wichtigen Standorten tätig, arbeits-
rechtliche Boutiquen agierten zumeist
nur an einem Standort, sagt Hauptvogel.
„Zwischen diesen beiden Polen liegen die
überörtlichen deutschen Kanzleien, zu de-
nen auch unsere Kanzlei zählt.“ Ihre Prä-
senz an mehreren Standorten verschaffe
Vorteile gegenüber den Boutiquen, etwa
um Gerichtstermine bundesweit mit ver-
tretbarem Aufwand wahrzunehmen. „Die
bessere Honorarstruktur – die Mandanten
in der Regel auch für die Dauerberatung
akzeptieren – hebt die überörtliche deut-
sche Kanzlei wiederum positiv von den
angloamerikanischen Großkanzleien ab“,
ergänzt Hauptvogel.
„Die überörtliche deutsche Kanzlei ist
zwischen Boutique und angloamerika-
nischer Großkanzlei eingeordnet.“
Christoph J. Hauptvogel, Partner, Graf von Westphalen
„Der Unterschied zu den Boutiquen
besteht in der engen Verzahnung mit
anderen Fachbereichen der Großkanzlei.“
Volker Teigelkötter, Partner, McDermott Will & Emery
„Die meisten Unternehmen rücken
­davon ab, eine einzige Kanzlei für alle
Rechtsgebiete zu mandatieren.“
Prof. Dr. Michael Kliemt, Partner, Kliemt & Vollstädt