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Recht
_Überlassungsverträge
personalmagazin 08 / 13
eigneten, durchschnittlichen Arbeit-
nehmers. Es steht dem Entleiher aber
frei, die erforderlichen Fähigkeiten,
Kenntnisse und Qualifikationen seinen
Anforderungen entsprechend vertrag-
lich festzulegen. Ebenso ist es möglich,
ganz konkret die Überlassung bestimm-
ter Arbeitnehmer zu vereinbaren. Diese
Verpflichtung sollte aus Entleihersicht
etwa wie folgt abgesichert werden.
Eignungsklausel:
„Der Verleiher über-
nimmt die Gewähr, dass die überlasse-
nen Arbeitnehmer für die Ausübung
der in diesem Überlassungsvertrag be-
zeichneten Aufgaben und Tätigkeiten
geeignet sind und die erforderlichen,
in diesem Überlassungsvertrag näher
spezifizierten Qualifikationen besitzen.
Der Verleiher verpflichtet sich zur Vorla-
ge entsprechender Qualifikationsnach-
weise.“
Die Folgen eines Ausfalls regeln
Je nach Vereinbarung hat der Verleiher
für die gesamte Überlassungsdauer die
ständige Besetzung des Arbeitsplatzes
zu gewährleisten. Wenn also der Leihar-
beitnehmer (vorübergehend) nicht zur
Verfügung steht, ist der Verleiher ver-
pflichtet, einen dem vereinbarten An-
forderungsprofil entsprechenden Ersatz
zu stellen. Insbesondere wenn die Über-
lassung eines konkreten, namentlich
benannten Arbeitnehmers vereinbart
wird, sollte vertraglich geregelt werden,
ob der Verleiher zur Stellung eines ge-
eigneten Ersatzes verpflichtet oder be-
rechtigt ist, da ansonsten aufgrund der
Konkretisierung des zu überlassenden
Arbeitnehmers nicht klar ist, ob die Stel-
lung einer Ersatzkraft geschuldet ist.
Aus Verleihersicht wird in Überlas-
sungsverträgen in der Regel eine darüber
hinausgehende Haftung ausgeschlossen
und lediglich eine Haftung entsprechend
den allgemeinen zivilrechtlichen Rege-
lungen vereinbart, die etwa wie folgt for-
muliert werden kann.
Haftungsklausel:
„Über die Auswahl der
überlassenen Arbeitnehmer hinaus
trifft den Verleiher keine Haftung für
die Ausführung der Tätigkeiten durch
die überlassenen Arbeitnehmer oder
für etwaige von diesen bei Gelegenheit
ihrer Tätigkeiten für den Entleiher ver-
ursachte Schäden. Der Verleiher haftet
insoweit nur nach Maßgabe der gesetzli-
chen Bestimmungen.“
Hintergrund ist, dass der Entleiher
die Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb
wie eigene Mitarbeiter einsetzt und die
Möglichkeit hat, deren Tätigkeit zu über-
wachen und diesbezüglich Anweisungen
zu erteilen.
Das Direktionsrecht übertragen
Charakteristisch für die Arbeitnehmer-
überlassung ist, dass der Verleiher auf
den Entleiher das fachliche Direktions-
recht überträgt. Das bedeutet, dass der
Entleiher ermächtigt sein muss, den
Leiharbeitnehmern gegenüber Weisun-
gen hinsichtlich der Art und Weise der
Erbringung der Arbeitsleistungen zu
erteilen, während das disziplinarische
Weisungsrecht (Verwarnungen, Abmah-
nungen, Kündigungen) beim Verleiher
verbleibt. Dies könnte in folgender Klau-
sel geregelt werden.
Weisungsklausel:
„Der Entleiher ist berech-
tigt, den überlassenen Arbeitnehmern
alle Weisungen zu erteilen, die nach Art
und Umfang in deren Tätigkeitsbereich
fallen.“
Durch die Übertragung des fachlichen
Weisungsrechts unterscheidet sich die
Arbeitnehmerüberlassung von ande-
ren Formen des drittbezogenen Per-
sonaleinsatzes, insbesondere von der
Personalgestellung kraft Dienst- oder
Werkvertrags. Im letztgenannten Fall
organisiert der Auftragnehmer selbst
die zur Erreichung eines wirtschaft-
lichen Erfolgs notwendigen Handlun-
gen und ist für die Erfüllung der im
Vertrag vorgesehenen Dienste oder für
die Erstellung des geschuldeten Werks
gegenüber dem Drittunternehmen ver-
antwortlich. Das fachliche wie das dis-
ziplinarische Weisungsrecht verbleiben
komplett beim Vertragsarbeitgeber.
Dieser Unterschied zwischen Arbeit-
nehmerüberlassung und Dienst- oder
Werkvertrag ist bei der Vertragsgestal-
tung sorgsam zu beachten. Hervorzuhe-
ben ist, dass die Vertragsformulierung
allein aber nicht vor den Folgen einer
verdeckten, möglicherweise illegalen
Arbeitnehmerüberlassung schützt. Es
kommt entscheidend auf die tatsächli-
che Vertragsdurchführung an.
Auch an die Konzession denken
Illegal ist die Arbeitnehmerüberlas-
sung, wenn der Verleiher nicht über die
nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis
verfügt. Als Rechtsfolge sieht das Ge-
setz in diesem Fall die Unwirksamkeit
des Überlassungsvertrags vor und ord-
net an, dass in einem solchen Fall ein
Arbeitsverhältnis zwischen dem Ent-
leiher und dem Leiharbeitnehmer als
zustande gekommen gilt. Zum Schutz
des Entleihers schreibt § 12 Absatz 1
Satz 2 AÜG vor, dass der Verleiher im
Überlassungsvertrag zu erklären hat,
ob er die nach § 1 AÜG erforderliche
Erlaubnis besitzt. Korrespondierend
sind in den Vertragstext Informati-
onspflichten des Verleihers gegenüber
dem Entleiher für den Fall aufzuneh-
men, dass eine ihm erteilte Erlaubnis
zurückgenommen, widerrufen oder bei
Auslaufen nicht erneut erteilt wird.
Aus Entleihersicht ist anzuraten, für
diese Fälle eine automatische Beendi-
gung des Überlassungsvertrags sowie
eine Haftung des Verleihers vorzuse-
Der Entleiher muss
ermächtigt sein, den
Leiharbeitnehmern
Weisungen hinsichtlich
der Art und Weise der
Erbingung der Arbeits-
leistungen zu erteilen.