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                Recht
              
            
            
              _Überlassungsverträge
            
            
              personalmagazin  08 / 13
            
            
              eigneten, durchschnittlichen Arbeit-
            
            
              nehmers. Es steht dem Entleiher aber
            
            
              frei, die erforderlichen Fähigkeiten,
            
            
              Kenntnisse und Qualifikationen seinen
            
            
              Anforderungen entsprechend vertrag-
            
            
              lich festzulegen. Ebenso ist es möglich,
            
            
              ganz konkret die Überlassung bestimm-
            
            
              ter Arbeitnehmer zu vereinbaren. Diese
            
            
              Verpflichtung sollte aus Entleihersicht
            
            
              etwa wie folgt abgesichert werden.
            
            
              
                Eignungsklausel:
              
            
            
              „Der Verleiher über-
            
            
              nimmt die Gewähr, dass die überlasse-
            
            
              nen Arbeitnehmer für die Ausübung
            
            
              der in diesem Überlassungsvertrag be-
            
            
              zeichneten Aufgaben und Tätigkeiten
            
            
              geeignet sind und die erforderlichen,
            
            
              in diesem Überlassungsvertrag näher
            
            
              spezifizierten Qualifikationen besitzen.
            
            
              Der Verleiher verpflichtet sich zur Vorla-
            
            
              ge entsprechender Qualifikationsnach-
            
            
              weise.“
            
            
              Die Folgen eines Ausfalls regeln
            
            
              Je nach Vereinbarung hat der Verleiher
            
            
              für die gesamte Überlassungsdauer die
            
            
              ständige Besetzung des Arbeitsplatzes
            
            
              zu gewährleisten. Wenn also der Leihar-
            
            
              beitnehmer (vorübergehend) nicht zur
            
            
              Verfügung steht, ist der Verleiher ver-
            
            
              pflichtet, einen dem vereinbarten An-
            
            
              forderungsprofil entsprechenden Ersatz
            
            
              zu stellen. Insbesondere wenn die Über-
            
            
              lassung eines konkreten, namentlich
            
            
              benannten Arbeitnehmers vereinbart
            
            
              wird, sollte vertraglich geregelt werden,
            
            
              ob der Verleiher zur Stellung eines ge-
            
            
              eigneten Ersatzes verpflichtet oder be-
            
            
              rechtigt ist, da ansonsten aufgrund der
            
            
              Konkretisierung des zu überlassenden
            
            
              Arbeitnehmers nicht klar ist, ob die Stel-
            
            
              lung einer Ersatzkraft geschuldet ist.
            
            
              Aus Verleihersicht wird in Überlas-
            
            
              sungsverträgen in der Regel eine darüber
            
            
              hinausgehende Haftung ausgeschlossen
            
            
              und lediglich eine Haftung entsprechend
            
            
              den allgemeinen zivilrechtlichen Rege-
            
            
              lungen vereinbart, die etwa wie folgt for-
            
            
              muliert werden kann.
            
            
              
                Haftungsklausel:
              
            
            
              „Über die Auswahl der
            
            
              überlassenen Arbeitnehmer hinaus
            
            
              trifft den Verleiher keine Haftung für
            
            
              die Ausführung der Tätigkeiten durch
            
            
              die überlassenen Arbeitnehmer oder
            
            
              für etwaige von diesen bei Gelegenheit
            
            
              ihrer Tätigkeiten für den Entleiher ver-
            
            
              ursachte Schäden. Der Verleiher haftet
            
            
              insoweit nur nach Maßgabe der gesetzli-
            
            
              chen Bestimmungen.“
            
            
              Hintergrund ist, dass der Entleiher
            
            
              die Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb
            
            
              wie eigene Mitarbeiter einsetzt und die
            
            
              Möglichkeit hat, deren Tätigkeit zu über-
            
            
              wachen und diesbezüglich Anweisungen
            
            
              zu erteilen.
            
            
              Das Direktionsrecht übertragen
            
            
              Charakteristisch für die Arbeitnehmer-
            
            
              überlassung ist, dass der Verleiher auf
            
            
              den Entleiher das fachliche Direktions-
            
            
              recht überträgt. Das bedeutet, dass der
            
            
              Entleiher ermächtigt sein muss, den
            
            
              Leiharbeitnehmern gegenüber Weisun-
            
            
              gen hinsichtlich der Art und Weise der
            
            
              Erbringung der Arbeitsleistungen zu
            
            
              erteilen, während das disziplinarische
            
            
              Weisungsrecht (Verwarnungen, Abmah-
            
            
              nungen, Kündigungen) beim Verleiher
            
            
              verbleibt. Dies könnte in folgender Klau-
            
            
              sel geregelt werden.
            
            
              
                Weisungsklausel:
              
            
            
              „Der Entleiher ist berech-
            
            
              tigt, den überlassenen Arbeitnehmern
            
            
              alle Weisungen zu erteilen, die nach Art
            
            
              und Umfang in deren Tätigkeitsbereich
            
            
              fallen.“
            
            
              Durch die Übertragung des fachlichen
            
            
              Weisungsrechts unterscheidet sich die
            
            
              Arbeitnehmerüberlassung von ande-
            
            
              ren Formen des drittbezogenen Per-
            
            
              sonaleinsatzes, insbesondere von der
            
            
              Personalgestellung kraft Dienst- oder
            
            
              Werkvertrags. Im letztgenannten Fall
            
            
              organisiert der Auftragnehmer selbst
            
            
              die zur Erreichung eines wirtschaft-
            
            
              lichen Erfolgs notwendigen Handlun-
            
            
              gen und ist für die Erfüllung der im
            
            
              Vertrag vorgesehenen Dienste oder für
            
            
              die Erstellung des geschuldeten Werks
            
            
              gegenüber dem Drittunternehmen ver-
            
            
              antwortlich. Das fachliche wie das dis-
            
            
              ziplinarische Weisungsrecht verbleiben
            
            
              komplett beim Vertragsarbeitgeber.
            
            
              Dieser Unterschied zwischen Arbeit-
            
            
              nehmerüberlassung und Dienst- oder
            
            
              Werkvertrag ist bei der Vertragsgestal-
            
            
              tung sorgsam zu beachten. Hervorzuhe-
            
            
              ben ist, dass die Vertragsformulierung
            
            
              allein aber nicht vor den Folgen einer
            
            
              verdeckten, möglicherweise illegalen
            
            
              Arbeitnehmerüberlassung schützt. Es
            
            
              kommt entscheidend auf die tatsächli-
            
            
              che Vertragsdurchführung an.
            
            
              Auch an die Konzession denken
            
            
              Illegal ist die Arbeitnehmerüberlas-
            
            
              sung, wenn der Verleiher nicht über die
            
            
              nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis
            
            
              verfügt. Als Rechtsfolge sieht das Ge-
            
            
              setz in diesem Fall die Unwirksamkeit
            
            
              des Überlassungsvertrags vor und ord-
            
            
              net an, dass in einem solchen Fall ein
            
            
              Arbeitsverhältnis zwischen dem Ent-
            
            
              leiher und dem Leiharbeitnehmer als
            
            
              zustande gekommen gilt. Zum Schutz
            
            
              des Entleihers schreibt § 12 Absatz 1
            
            
              Satz 2 AÜG vor, dass der Verleiher im
            
            
              Überlassungsvertrag zu erklären hat,
            
            
              ob er die nach § 1 AÜG erforderliche
            
            
              Erlaubnis besitzt. Korrespondierend
            
            
              sind in den Vertragstext Informati-
            
            
              onspflichten des Verleihers gegenüber
            
            
              dem Entleiher für den Fall aufzuneh-
            
            
              men, dass eine ihm erteilte Erlaubnis
            
            
              zurückgenommen, widerrufen oder bei
            
            
              Auslaufen nicht erneut erteilt wird.
            
            
              Aus Entleihersicht ist anzuraten, für
            
            
              diese Fälle eine automatische Beendi-
            
            
              gung des Überlassungsvertrags sowie
            
            
              eine Haftung des Verleihers vorzuse-
            
            
              Der Entleiher muss
            
            
              ermächtigt sein, den
            
            
              Leiharbeitnehmern
            
            
              Weisungen hinsichtlich
            
            
              der Art und Weise der
            
            
              Erbingung der Arbeits-
            
            
              leistungen zu erteilen.